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Mündliche und schriftliche Verkaufszusage = BINDEND??

Themenstarteram 12. Dezember 2008 um 20:30

Ich habe im Moment ein mehr oder weniger rechtliches Problem - Weiß aber nicht in welche Kategorie es reinpassen könnte?

Vielleicht gibt es ja ein Rechts-Ass unter euch oder einen erfahrenen Autokäufer/-verkäufer??

Ist echt dringend und wäre sehr dankbar, wenn man mir helfen könnte...

Folgender Fall:

A beobachtet in einem Online-Auktionshaus das Automobil der Marke XY vom privaten Verkäufer B.

B hat bei seiner Auktion einen Mindestpreis von 12 000 Euro eingegeben, welcher nicht erreicht wird...

A schreibt B daraufhin per Email an und bietet an, dass er das Auto für 11 000 gerne erwerben möchte.

B kontaktiert A telefonisch und sagt ihm zu, dass er ihm das Auto zum besagten Preis verkaufen möchte.

B schreibt A am 11.12 um 17.45 Uhr eine Mail mit folgendem Satz "Der Wagen steht für sie bereit!! Ich halte ihn Fest für sie.Ich setze ihn auch nicht bei e**y rein."

Um 18.15 Uhr schaut die Freundin von A zufällig in das Auktionshaus um zu prüfen ob ihr Freund tatsächlich ein Schnäppchen gemacht hat und wie viel vergleichbare Fahrzeuge kosten. Daraufhin findet die Freundin von A tatsächlich das Fahrzeug, dass ihr Freund A von B kaufen möchte. Anbieter der Auktion ist B, Auktionsstart 18:10. Laut Auktion Mindestpreis gesenkt.

A schreibt sofort eine SMS an B und fordert ihn auf die Auktion zu löschen.

B antwortet daraufhin, dass seine Frau, die momentan getrennt lebt von ihm, die geschäftlichen Angelegenheiten abwickle und dass sie das Fahrzeug eingestellt hatte (aus Unwissenheit?) ... er wollte das im Laufe des Tages klären und mir bescheid geben.

Bis jetzt habe ich noch keine Rückmeldung, trotz 3 Mails und 3 SMS.

Ich hatte schon Angebotsanfragen bei einem Autotransportunternehmen und bei einem Garagenvermieter gestartet.

Muss B dem möglichen Käufer A das Fahrzeug jetzt verkaufen?

Oder wäre ein Kaufvertrag nötig gewesen?

.

Nehmen wir an das Fahrzeug läuft nun bei der neuen Auktion für 10 000 Euro aus und der Höchstbieter holt das Fahrzeug sofort am nächsten Tag ab.

Hat A trotzdem noch Anspruch auf das Fahrzeug?

Vielen Dank im Voraus!

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 13. Dezember 2008 um 15:12

Schade, dass es wohl in jedem Forum Leute gibt, die ihre unsachlichen Kommentare anbringen müssen...

14 weitere Antworten
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14 Antworten
am 12. Dezember 2008 um 20:42

Zitat:

Original geschrieben von schrottschrauber007

 

Muss B dem möglichen Käufer A das Fahrzeug jetzt verkaufen?

Oder wäre ein Kaufvertrag nötig gewesen?

.

Nehmen wir an das Fahrzeug läuft nun bei der neuen Auktion für 10 000 Euro aus und der Höchstbieter holt das Fahrzeug sofort am nächsten Tag ab.

Hat A trotzdem noch Anspruch auf das Fahrzeug?

So, wie du den Fall beschreibst, HAT B dem A das Auto bereits verkauft - zumindest, wenn er der rechtmäßige Eigentümer ist (und nicht etwa dessen Frau), denn es liegen hier zwei übereinstimmende Willenserklärungen und damit ein Vertrag vor.

Würde er das Auto jetzt nochmal verkaufen, so hätte er zwei Kaufverträge über dieselbe Sache abgeschlossen, sich also zwei Mal verpflichtet, jemandem das Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen. Würde der zweite Käufer C jetzt sofort zu ihm fahren und B diesem das Fahrzeug - zwecks Verschaffung des Eigentums - übergibt, so ist dies völlig rechtens, denn er erfüllt ja damit einen gültigen Kaufvertrag. Er ist aber jetzt nicht mehr in der Lage, den (zuerst) abgeschlossenen Kaufvertrag mit A zu erfüllen. Das nennt sich "tatsächliche Unmöglichkeit". Aus diesem Grund kann B jetzt gegenüber A die Erfüllung des Kaufvertrags verweigern. A schaut zwar - bezüglich des Autos - in die Röhre, kann aber von B Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies kann zum Beispiel die vergeblichen Aufwendungen (Storno der Reise zur Fahrzeugabholung, Beauftragung eines Spediteurs o.ä.), aber auch den Mehrpreis für die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeugs umfassen.

(Das ist jetzt nur aus der Hüfte geschossen und basiert nur auf BGB-Grundwissen - im Kern sollte es stimmen, aber vielleicht ist hier auch ein Jurist dabei, der es genauer weiß)

Themenstarteram 12. Dezember 2008 um 20:54

Ok danke schonmal für die schnelle Rückmeldung!

Nehmen wir an es handelt sich um ein Einzelstück, dh. identische Fahrzeuge gibt es nicht.

Vergleichbare Fahrzeuge würden etwa 20 000 Euro kosten.

Wie wahrscheinlich ist es, dass B diesen Differenzbetrag tatsächlich ausgleichen muss?

Ich werde mir wohl oder übel einen Anwalt nehmen müssen, aber würde gerne vorab schonmal wissen ob das praxistauglich ist... denn der Anwalt erzählt natürlich immer, dass der Prozess zu 99% gewonnen wird ;-)

Grüßle!

am 12. Dezember 2008 um 20:58

Da ich selbst weder aus der Branche komme, noch Anwalt bin, kann ich dazu leider nichts sagen - was man in der Steuerberaterausbildung oder an der Uni über sowas lernt, ist halt nur "graue Theorie". Inwieweit sowas durchsetzbar ist, hängt ja ganz stark von der beweisbarkeit der gemachten Aussagen ab - und dann, wenn man denn Recht bekommen sollte, davon, ob man es dann auch durchsetzen kann.

Naja, vielleicht meldet sich ja noch jemand mit mehr Erfahrung in solchen Dingen.

ich kann mir nciht vorstellen, dass das auto aufgrund von customizing oder sonst was als einmalig dasteht und nicht auf dem markt wiederzufinden ist. mit der begründung gilt das auch nicht bei einer wiederbeschaffung nach einem kasko schaden, warum sollte es dann gelten wenn man ein "einmaliges" auto kaufen möchte? sonderausstattung wird hier nicht zählen.

im übrigen stimme ich zwar der vorher erwähnten "willensbekundung" zu, halte diese aber für in der Praxis als sehr schwer durchsetzbar, wenn es noch nicht mal eine offizielle auktion war, bei der du die ersteigerung gewonnen hast.

Themenstarteram 12. Dezember 2008 um 21:47

Naja, der Schriftverkehr ist aber ja nachweisbar in Form von Mails und ich denke mit den Sätzen "Der Wagen steht für sie bereit!! Ich halte ihn Fest für sie.Ich setze ihn auch nicht bei e**y rein." ist ein Kaufvertrag entstanden, der ja im Grunde formfrei sein darf.

Schkieße mich der Meinung von Rheinostfriese und Fighterone an. Die rechtliche Seite dürfte klar sein, die Problematik liegt eindeutig im Bereich der Durchsetzbarkeit und des dafür zu betreibenden Aufwandes.

Themenstarteram 12. Dezember 2008 um 22:45

Fakt ist: Ich möchte das Auto haben oder ein vergleichbares Auto zum selben Preis (ähnliche Lackierung, Alter, Km-Stand, Modell, Tuning usw.)!

Da der Verkäufer mir mehrmals fest zugesagt hat, haben wir (meine Freundin und ich) uns von unseren Sommerautos getrennt (zur Finanzierung und wegen einem Parkplatz für den Sommer)

Die Auktion läuft jetzt noch knapp 3 Tage...

Ich werde bis zu meinem bisherigen Preis mitbieten und wenn ich überboten werde und der Mindespreis gleichzeitig erreicht ist, werde ich Schadensanspruch erheben. Nötigenfalls mit Anwalt...

Oder erkläre ich den alten "Kaufvertrag" als hinfällig, wenn ich auf den Wagen biete bei der neuen Auktion?

Moin,

Das Problem ist, das eine Email und eine SMS im Grunde nicht Schriftform sind, einfach weil "jeder" der Zugriff auf einen Rechner oder das Handy hat, hier verschicken kann was er will. Deshalb gibt es Dokumente die nur mit Unterschrift gültig sind.

ABER ... Warum bitte ein Fass aufmachen? Ihr wollt das Auto, Ihr seit euch prinzipiell EINIG. Telefoniert miteinander, macht nen Termin aus, schaut euch das Auto an, und wenn ihr euch dann einig werdet, dann macht alles fix und die Auktion wird DANN gelöscht. Was ja kein Ding darstellt ...

MFG Kester

am 13. Dezember 2008 um 9:07

Wie gesagt, eine Frage der beweisbarkeit. Prinzipiell ist natürlich auch ein mündlicher oder per E-Mail geschlossener Kaufvertrag über ein Auto bindend und gültig. Schriftform ist nur für bestimmte Verträge vorgeschrieben, beispielsweise Arbeitsverträge. Nur wie weit man mit zwei Mails, von denen die zweite sogar interpretierbar wäre, im Streitfall käme, ist natürlich fraglich. Deswegen werden ja üblicherweise auch viele Verträge, für die das nicht vorgeschrieben ist, dennoch schriftlich abgeschlossen.

Insofern gebe ich Kester Recht, eine gütliche Einigung wäre sicher der bessere Weg.

Zitat:

Original geschrieben von schrottschrauber007

werde ich Schadensanspruch erheben. Nötigenfalls mit Anwalt...

Nur rein interessehalber, welcher Schaden ist dir bisher entstanden, welchen du dann zurecht ertsattet bekommen könntest ?

Und dieser geringe Betrag ist es dann wert tatsächlich den Rechtsweg einzugehen ?

Zitat:

Nur rein Interessehalber, welcher Schaden ist dir bisher entstanden welchen du dann zurecht ertsattet bekommen könntest ?

Und dieser geringe Betrag ist es dann wert tatsächlich den Rechtsweg einzugehen ?

Jo und in einem anderen Thread fragt er ob man einen alten Kleinwagen als 25 km/h mit Mopedversicherung zulassen kann um Kosten zu sparen... alles sehr dubios!

 

Dazu dieses "Tuning" und so, stinkt nach Troll wenn ihr mich fragt! Sind denn schon irgendwo Schulferien?! :D :D

Themenstarteram 13. Dezember 2008 um 15:12

Schade, dass es wohl in jedem Forum Leute gibt, die ihre unsachlichen Kommentare anbringen müssen...

kopiere doch bitte mal den Link vom Ebay hier rein

Hallo,

sorry - aber das geht zu weit in den Bereich der Rechtsberatung rein.

Dasist bei MT aber nicht erlaubt - so wie in jedem öffentlichen Forum.

A oder B mögen sich bitte anwaltlich beraten lassen.

***GESCHLOSSEN***

Grüße

Schreddi

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