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Müssen meine Felgen eingertragen werden?

Themenstarteram 27. November 2014 um 18:30

Hallo,

es würde mich freuen wenn mir jemand, der sich sehr gut auf diesem Gebiet auskennt, bei folgendem Problem helfen kann. Heute wurde mir der TÜV verweigert, da meine Felgen angeblich in den Fahrzeugschein eingetragen werden müssen.

Ich habe auf meinem Golf 6 122PS TSI, 16 Zoll (205/55 R16) Rial Lugano Felgen.

Der TÜV Prüfer hat sich auf folgendes Dokument berufen:

http://rial.de/.../Audi-VW-Seat-Skoda-Ford.PDF

Auf Seite 5 ganz unten ist der 6er Golf aufgeführt. Da in der Spalte "Auflagen und Hinweise" die Kennzeichnung A01 aufgeführt ist, meint der Prüfer, das die Felgen eingetragen werden müssen.

A01:

Zitat:

Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten

Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage

VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.

Die Felgen haben aber eine ABE:

http://rial.de/rial/Gutachten/LUGANO%20%28LU%29/LU756-7,5x16/ABE.pdf

Ich dachte bis jetzt, dass man mit einer ABE keine Eintragung in den Fahrzeugschein benötigt.

Zitat:

Für die in dieser ABE freigegebenen Rad/Reifenkombinationen ist die Berichtigung

der Zulassungsbescheinigung Teil I gemäß §13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung

(FZV) nicht erforderlich.

Die ABE referenziert aber auf das von mir verlinkte Gutachten, in dem nach A01 eine "Bescheinigung" verlangt wird. Bedeutet dies wirklich, dass die Felge in den Fahrzeugschein eingetragen werden muss?

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19 Antworten

Hallo,

für die Eintragung = Berichtigung der "Papiere" gilt die Auflage A02 ,

> mit dem Hinweis auf die ABE 47464

und dort steht auf Seite 2 fettgedruckt sinngemäß:

" Berichtigung der "Papiere" nicht erforderlich" :)

btw: nach A01 muß eine "TÜV"-Änderungsabnahme erfolgen,

bei der der Prüfer die Realisierung der Auflagen

inclusive der reifenbezogenen Auflagen aus dem Gutachten überprüft (außer A02)

und im positiven Fall die Änderungsabnahme mit Formblatt bestätigt.

Ich vermute, daß Dein Prüfer diesen Vorgang meint,

der wahrscheinlich bisher nicht erfolgte :confused:

Prinzipiell muss man Teile mit einer ABE nicht eintragen lassen. Die Auflagen müssen aber eigehalten sein. Das kann auch bedeuten, dass die Felgen trotzdem eingetragen werden müssen.

Das gleiche hatte ich auch bei meinen Felgen. Da mein Auto serienmäßig gar nicht mit 18" ausgeliefert worden ist.

Themenstarteram 27. November 2014 um 19:07

Hallo,

danke für die Antwort.

Der TÜV Prüfer hat mir leider nicht sagen können, mit welchen Dokument ich nochmal vorbeikommen soll (er war wirklich sehr unfreundlich und abweisend). Wenn ich morgen nochmal hingehe, was genau soll ich dann mitbringen?

Er meinte nur das ich die ABE mitbrignen soll und das wären "10 bis 15 Seiten"? Das stimmt aber nicht oder?

Zitat:

@lowerskill schrieb am 27. November 2014 um 20:07:12 Uhr:

Hallo,

danke für die Antwort.

Der TÜV Prüfer hat mir leider nicht sagen können, mit welchen Dokument ich nochmal vorbeikommen soll (er war wirklich sehr unfreundlich und abweisend). Wenn ich morgen nochmal hingehe, was genau soll ich dann mitbringen?

Er meinte nur das ich die ABE mitbrignen soll und das wären "10 bis 15 Seiten"? Das stimmt aber nicht oder?

Mitbringen sollst Du Deine oben velinkten Unterlagen

Gutachten = 16 Seiten

ABE 47464= 2 Seiten

und wie ich bereits im vorherigen Beitrag erwähnte:

> die "TÜV"-Änderungsabnahmebestätigung (gemäß Auflage A01),

die eine "TÜV"-Abnahme Deiner Rad-Reifen-Kombination voraussetzt

aber offensichtlich bisher nicht erfolgte :confused:

am 29. November 2014 um 11:26

Zitat:

@xY2kx schrieb am 27. November 2014 um 19:55:31 Uhr:

Prinzipiell muss man Teile mit einer ABE nicht eintragen lassen. Die Auflagen müssen aber eigehalten sein. Das kann auch bedeuten, dass die Felgen trotzdem eingetragen werden müssen.

.... somit hättest Du Dir das Wort "prinzipiell" sparen können. Denn wenn die ABE die Auflage A01 enthält, muss eben eine TÜV Abnahme erfolgen, auch bei einer ABE (wie Du selbst im zweiten Satz richtigerweise schreibst).

Gruß

Der Chaosmanager

Wird halt ne Änderungsabnahme Nach §19StVZO verlangt.

Ich habe für den E90 und für den E46 Compact originale BMW Felgen als Sommer und Winterbereifung

E90 17 Zoll Styling 161 Sommer

E46 15 Zoll Styling .53. Winter

Diese Felgen sind nicht eingetragen, sondern beim E90 282 und beim E46 45.

Müssen originale BMW Felgen zwingen eingetragen sein

um den vollen Versicherungsschutz zu haben

und die Betriebserlaubnis?

E90-161
E90-282
E46-45
+1
am 29. November 2014 um 21:00

Zitat:

@chris230379 schrieb am 29. November 2014 um 21:55:51 Uhr:

Ich habe für den E90 und für den E46 Compact originale BMW Felgen als Sommer und Winterbereifung

E90 17 Zoll Styling 161

E46 15 Zoll Styling 53

Diese Felgen sind nicht eingetragen, sondern beim E90 282 und beim E46 45.

Müssen originale BMW Felgen zwingen eingetragen sein

um den vollen Versicherungsschutz zu haben

und die Betriebserlaubnis?

Originalfelgen müssen nicht eingetragen werden, wenn diese bereits im COC aufgeführt sind. In der Regel sind dies die Felgen, die es auch ab Werk als Sonderausstattung gibt.

Gruß

Der Chaosmanager

Ein Polizist meinte

es könnte fahren ohne Betriebserlaubnis sein.

Weil die Felgen nicht auf dem Fahrzeug eingetragen sind,

jedoch sind beides Felgen, die eindeutig für die jeweilige Baureihe zugelassen sind.

Egal, ich schrieb BMW an, und diese wollen mir nach Zusendung einer Nummer,

die auf den Felgen steht, Gutachten für die Eintragung zur Verfügung stellen...

http://de.wikipedia.org/wiki/COC_%28Zulassung%29

"Typgenehmigung wird das Verwaltungsverfahren genannt, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass der Typ eines Bauteils die einschlägigen technischen Anforderungen erfüllt."

Sollte eigentlich reichen, aber sicher ist sicher.

am 30. November 2014 um 11:15

Zitat:

@chris230379 schrieb am 29. November 2014 um 22:03:38 Uhr:

Ein Polizist meinte

es könnte fahren ohne Betriebserlaubnis sein.

Weil die Felgen nicht auf dem Fahrzeug eingetragen sind,

jedoch sind beides Felgen, die eindeutig für die jeweilige Baureihe zugelassen sind.

Egal, ich schrieb BMW an, und diese wollen mir nach Zusendung einer Nummer,

die auf den Felgen steht, Gutachten für die Eintragung zur Verfügung stellen...

Das scheint ein übereifriger Polizist mit einem gesunden Halbwissen zu sein. Beispielsweise waren in der Preisliste für den E46 beide aufgeführten Felgen enthalten. Wenn man sich bei Neubestellung für den einen oder anderen Felgentyp entscheidet, enthält man kein separates Gutachten für den jeweiligen Felgentyp, weil dies auch nicht notwendig ist. Bei der Typprüfung für den Fahrzeugtyp werden vom Hersteller alle vorgesehenen Rad-/Reifenkombinationen mit geprüft und sind dann in der Übereinstimmungserklärung (COC) aufgeführt.

Das selbe gilt auch für die von Dir erwähnten Felgentypen beim E90: Die Styling 156 war Standard beim 325i und als Sonderausstattung für die übrigen Typen erhältlich (außer 330i, 330d und 335d). Die Doppelspeiche 161 war Sonderausstattung für alle E90.

Es wäre wirklich ein Witz, wenn man einen Neuwagen bestellt und müsste dann extra noch zum TÜV, um die werkseitig gelieferte Sonderfelge eintragen zu lassen.

Gruß

Der Chaosmanager

Vielen Dank, aber

ich werde mich doppelt absichern.

Zitat:

ich werde mich doppelt absichern

.

Du brauchst doch nur in deiner COC nachlesen.

(EWG-Übereinstimmungsbescheinigung unter 32 und 50 oder (neuer) EU-Übereinstimmungserklärung unter 35 und 52).

Ich weiß, dass die Felgen für E46 / E90 zugelassen sind

und die Fahrzeuge ab Werk damit ausgestattet wurden

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