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Nach Kauf bemerkt das Fahrgestellnummer anders als im Brief ist...
Hallöchen,
mein Kumpel hat sich nen Kadett Cabrio gekauft, welcher auch Top in Schuss ist und locker Tüv bekommen wird. Beim basteln verglich ich mal mehr aus langer Weile als aus Interesse die Fahrgestellnummer mit der die im Fahrzeugbrief steht. Siehe da, die waren verschieden. Nun ist eben die Problematik ob der Verkäufer dies absichtlich oder versehntlich getan hat. Mal eben vorbei fahren lohnt sich auch nicht da viel zu weit weg.
Was wäre jetzt ratsam? Zuerst zur Polizei und fragen ob das Fahrzeug gestohlen ist? Dann zum Vorbesitzer und den fragen ob er noch den richtigen Brief hat?
Die einfachste Lösung wäre sich selbst ein Schild anzufertigen mit der Fahrgestellnummer die im Brief steht. Gibt es dafür Rohlinge?
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10 Antworten
schau doch mal auf der beifahrerseite unter den teppich.da ist die fahrgestellnummer auch eingeschlagen.neben dem sitz ist der teppich zum hochklappen da drunter findest du sie.dann mit der im brief vergleichen.vielleicht ist es ein unfallwagen,bei dem der querträger ausgetauscht wurde.
gruss blue cat
Ich weiß nicht ob das Sinn macht, denn im Brief steht bei "Typ und Ausführung" Kadett - E - CC und das ist doch wenn ich nicht irre eine Coupé und kein Cabrio oder...
du irrst dich nicht.also hast du den falschen brief.die idee mit der polizei ist genau die richtige.
gruss blue cat
Tja, ich denke da wird einer tierisch kotzen....
Ich würde den Verkäufer erst mal anschreiben und auf den (möglichen) Irrtum hinweisen.
Schriftlich! Per Übergabe-Einschreiben!
Frist von 10 Tagen zur Zusendung des Original-Briefes setzen, anderenfalls auf Rücktrittsabsicht hinweisen.
Rein theoretisch könnte er sich ja vergriffen haben ,,,
... allerdings überzeugt bin ich davon auch nicht wirklich.
Anzeige erst nach Fristablauf.
Ausser: Verkäufer ist nicht letzter eingetragener Halter.
Dann nur kurze Mail - oder Anruf, und wenn keine Reaktion erfolgt, sofortige Anzeige.
In diesem Fall auch prüfen, ob auf den letzten Halter eine Telefonnummer zu finden ist => http://www.klicktel.de
danke für die Tips, hab eben bei den Bullen angerufen. Die meinten die Originalnummer vom Fahrzeug wurde 2003 endgültig stillgelegt, das heißt neuer Brief muss her. Als er den Namen des letzten Besitzers nannte wußte ich das dieser nicht Verkäufer war. Mein Kumpel muss jetzt nur noch auf seine Telefonrechnung warten um die Nummer des Verkäufers wieder zu kriegen. Dann ruft er den an und bietet ihm an das Auto abzuholen um um eine Anzeige drumrumzukommen, oder er gibt ihm einfach des Geld wieder und wir behalten die Gurke als Ersatzteillager.
Scheiße kann einen Passieren wenn man nicht aufpaßt.
Aber ich habe auch nie nachgeschaut.
Hoffentlich bekommt der sein Geld wieder.
Das schlimme war, als er das Ding gekauft hat hatte ich Ihn am Telefon, bin ne halbe Stunde mit ihm alles durchgegangen, Radlager, Bremsen, Kupplung, Karosse. Einige Fragen an den Verkäufer, aber an das Wesentliche haben wir beide in dem Moment nicht gedacht. Jeder Tüver und Gutachter vergleicht als erstes die Fahrgestellnummer. grrr
Folgender Artikel trieb mir ein Lächeln ins Gesicht....
Wegfall der 18-Monats-Frist nach vorübergehender Stilllegung / Freigabe des Kennzeichens nach Stilllegung
bisheriges Recht bis 28.02.07:
Wenn Sie ein Fahrzeug vorübergehend stilllegen, kann es innerhalb einer Frist von 18 Monaten wieder zugelassen werden (nur die HU muss noch gültig sein). Erst nach 18 Monaten gilt das Fahrzeug als endgültig außer Betrieb gesetzt (gelöscht). Für eine Wiederzulassung nach Löschung ist dann eine Neuabnahme (§ 21 StVZO) notwendig.
Innerhalb der 18-Monats-Frist bekamen Halter für ihre Fahrzeuge nach der vorübergehenden Stillegung "ihr" Kennzeichen automatisch wieder abgestempelt. Dies war von besondererer Bedeutung z.B. bei saisonbedingten Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen (Motorräder, Wohnwagen usw.).
Erst durch die Löschung nach 18 Monaten wird das Kennzeichen, welches solange mit diesem Fahrzeug "fest verbunden" war, zur erneuten Ausgabe wieder frei.
neues Recht ab 01.03.2007:
Künftig entfällt sowohl die vorübergehende Stillegung als auch die endgütige Abmeldung. An deren Stelle tritt künftig die "Außerbetriebsetzung". Dies hat u.a. zur Folge, dass auch bei längerer Außerbetriebsetzung (über 18 Monate) keine Löschung mehr eintritt. Vielmehr können diese Fahrzeuge max. 7 Jahre lang (so lange bleiben diese beim KBA gespeichert) wieder ohne Neuabnahme zugelassen werden. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.
Zu beachten ist allerdings eine wichtige Neuerung bezüglich der Wiederzuteilung des Kennzeichens:
Fahrzeuge, die ab dem 01.03.07 außer Betrieb gesetzt werden, "behalten" nicht mehr automatisch "ihr" Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom KBA wieder freigegeben, so dass man davon ausgehen kann, dass dieses bereits nach ca. 4-5 Wochen nach Außerbetriebsetzung theoretisch einem anderen Halter/Fahrzeug zugeteilt werden könnte. Dies ist besonders für saisonbedingte Stilllegungen (z.B.Krafträder, Wohnwagen usw.) von Bedeutung, wenn Sie "Ihr" Kennzeichen bei der Wiederzulassung später wieder benutzen möchten.
Deshalb:
Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und Sie dieses Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen! Sonst kann es vorkommen, dass Sie dieses Kennzeichen bei der Wiederinbetriebnahme nicht mehr verwenden können, weil es bereits anderweitig vergeben wurde! Eine automatische Reservierung können die Zulassungsbehörden nicht vornehmen. Wir empfehlen deshalb, diese Vorreservierung gleich bei der Außerbetriebsetzung vornehmen zu lassen.
Dies gilt für alle Außerbetriebsetzungen, die ab dem 01.03.07 vorgenommen werden. Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.07 nach altem Recht stillgelegt wurden bleibt es dabei, dass diese Kennzeichen erst nach 18 Monaten nach Stillegung freigegeben werden. Hier brauchen sie also noch keine Vorreservierung zu veranlassen.
Ich glaube die ganze Geschichte kann sich noch zum guten wenden...
Regelung gilt erst für Fahrzeuge die ab dem 01.03.07 abgemeldet werden. Wird in unserem Fall also doch auf eine Vollabnahme hinauslaufen. Tüv´er meinte 110 €.