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Nach Unfall.Ab welchen Zeitpunkt darf ich mein Auto reparieren lassen?
Hallo,
hatte am letzten Donnerstag ein nicht verschuldeten Unfall. Am Freitag kam der Gutachter, das Gutachten soll am Dienstag fertig sein. Nun meine Frage:
Ab welchen Zeitpunkt darf ich den Wagen in die Reaparatur geben? Es ist zur Zeit nicht fahrbereit, würde es Probleme geben, wenn ich es jetzt reparieren lasse und die Versicherung ( Allianz ) trotz des Gutachtens nochmal sehen möchte? Vielen Dank schonmal
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10 Antworten
Ist Dir die Schadenhöhe bereits bekannt? Wichtig wäre noch, ob das Fzg. reparaturwürdig ist oder ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Ist die Sach- und Rechtslage eindeutig und das Fzg. reparaturwürdig spricht in der Regel nichts gegen die Eteilung eines Reparaturauftrages.
skysurfer5
wenn es ein Reparaturschaden ist (was sagt der Sachverständige?) kannst du das Fahrzeug unverzüglich in die Werkstatt zur Reparaur bringen. Der Sachverständige hat die Beweise für den Unfallschaden im Zuge der Besichtigung durch Fotos und persönliche Inaugenscheinnahme (wird immer ganz gern vergessen, ist aber wichtig) gesichert.
Ob die Versicherung hier das Auto noch einmal sehen möchte, spielt für dich keine Rolle.
Du solltest aber vor dem Reparaturbeginn abklären, ob die Versicherung hier auch die Haftung bestätigt.
Du bist hier nämlich der Auftraggeber für die Reparatur und auch für das SV Gutachten. Somit haftest du auch erst einmal für die Reparaturkosten und das SV Honorar. Bie geklärter Schuldfrage kannst du sowohl beim Sachverständigen als auch bei der Werkstatt eine Abtretungserklärung unterschreiben. Das hat den Vorteil, dass beide direkt mit der Versicherung abrechnen können und du nicht in Vorkasse gehen musst.
Solltest du unsicher sein und irgendwie merken, dass die Abwicklung hier nicht reibungslos läuft, hast du das Recht einen Rechtsanwalt zu beauftragen dess Interessenschwerpunkt aber das Verkehrsrecht sein sollte. Der wird dich beraten und deine Ansprüche gegenüber der Versicherung beziffern. Das Honorar des Rechtsanwalt ist ebenfalls von der Versicherung zu übernehmen.
Das gilt aber alles nur bei geklärter Schuldfrage.
Hst dich denn dein Sachverständiger, welchen du beauftagt hast, nicht darüber aufgeklärt?
Gruß Delle
Hallo,
der Sachverständiger teilt mir am Dienstag genau mit, wie hoch der Schaden ist. Was auf jedenfall feststeht, ist das es sich dabei um ein wirt. Totalschaden handelt und die Rechtslage ist auch geklärt, ich bin 100 % Geschädigter, auch wenn ich von der Allianz noch nichts gehört hab. Die gegnerische Versicherung ist die Allianz. Das Problem ist, das ich nicht die Möglichkeit habe, lange auf das Geld zu warten, da ich das Fahrzeug dringend brauch. Ich kann mir zwar für 14 Tage ein Mietwagen nehmen, aber was ist danach.
Meine Überlegung war folgende:
Ich verkauf das Fahrzeug mit dem Restwert, was er noch hat. Mit dem Geld hol ich mir erstmal ein Fagrzeug als Übergangslösung. Wenn ich dann den Restbetrag von der Allianz erhalte, wechsel ich es. Würde das den gehen? Eine Reparatur lohnt sich nich mehr. Vielen Dank schonmal
Zitat:
Original geschrieben von cascadeure
Hallo,
der Sachverständiger teilt mir am Dienstag genau mit, wie hoch der Schaden ist. Was auf jedenfall feststeht, ist das es sich dabei um ein wirt. Totalschaden handelt und die Rechtslage ist auch geklärt, ich bin 100 % Geschädigter, auch wenn ich von der Allianz noch nichts gehört hab. Die gegnerische Versicherung ist die Allianz. Das Problem ist, das ich nicht die Möglichkeit habe, lange auf das Geld zu warten, da ich das Fahrzeug dringend brauch. Ich kann mir zwar für 14 Tage ein Mietwagen nehmen, aber was ist danach.
Meine Überlegung war folgende:
Ich verkauf das Fahrzeug mit dem Restwert, was er noch hat. Mit dem Geld hol ich mir erstmal ein Fagrzeug als Übergangslösung. Wenn ich dann den Restbetrag von der Allianz erhalte, wechsel ich es. Würde das den gehen? Eine Reparatur lohnt sich nich mehr. Vielen Dank schonmal
Wenn es ein Totalschaden ist, kannst du das Fahrzeug natürlich unrepariert verkaufen. Zu dem Restwert den dein Sachverständiger ermittelt hat. Du musst also erst das Gutachten abwarten oder dir vorab den Restwert vom Sachverständigen telefonisch durchgeben lassen.
Und die Allianz, hat die nicht das Recht, sich das Fahrzeug auch anzuschauen?
Zitat:
Original geschrieben von cascadeure
Und die Allianz, hat die nicht das Recht, sich das Fahrzeug auch anzuschauen?
Die hat ein Gutachten vorliegen. Daraus kann sie alles weitere entnehmen. Nein du braucht das Auto der Allianz nicht zu zeigen.
ok, besten Dank. Letzte Frage: Soll ich ein Anwalt dazuziehen, die Polizei meinte, das es mit den Zeugen nicht notwendig ist, eine Rechschutz hab ich auch. und wie ist es mit der MwSt, die wird denke ich einbehalten, da ich das Fahrzeug nicht reparieren werde, hab ich trotzdem Anspruch drauf, wenn ich mir ein neuen Gebrauchten kaufe?
Zitat:
Original geschrieben von cascadeure
ok, besten Dank. Letzte Frage: Soll ich ein Anwalt dazuziehen, die Polizei meinte, das es mit den Zeugen nicht notwendig ist, eine Rechschutz hab ich auch. und wie ist es mit der MwSt, die wird denke ich einbehalten, da ich das Fahrzeug nicht reparieren werde, hab ich trotzdem Anspruch drauf, wenn ich mir ein neuen Gebrauchten kaufe?
Wenn du unsicher bist, ob dein Schadenfall von der Versicherung richtig abgerechnet wird, hast du das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung zu beauftragen. Deine Rechtsschutzversicherung braucht du hierfür eigentlich nicht. Sie sichert dich aber ab, wenn es tatsächlich zu Komplikationen kommen würde.
Beim Totalschaden ist es wichtig in welcher höhe die MwSt. im Wiederbeschaffungswert enthalten ist. Hierüber gibt dir das Gutachten und der Sachverständige nähere Auskünfte.
Was hast du denn für ein Fahrzeug?
Wie alt ist es?
War ein Golf 4 Generation, BJ 99, KM 128 TSD
Zitat:
Original geschrieben von cascadeure
War ein Golf 4 Generation, BJ 99, KM 128 TSD
dann kannst du schon einmal davon ausgehen, dass beim Wiederbeschaffungswert maximal 2% abezogen werden dürfen. Diese bekommt du dann erstattet, wenn du dir ein anderes Auto kauft. Du musst dann aber darauf achten, dass die MwSt. im Kaufpreis ausgewiesen ist.
Naheliegender ist es aber, dass hier überhaput keine Steuer mehr anfällt. Dann darf auch nichts beim Wiederbeschafungswert abgezogen werden. Aber ich möchte den Feststellungen von deinem Sachverständigen hier nicht vorgreifen, wie gesagt schau in das Gutachten.
19% MwSt Abzug kannst du hier aber jetzt schon definitiv ausschließen.
Gruß
Delle