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Nachbar gibt mir seinen alten Strafzettel

Themenstarteram 27. Juli 2008 um 10:24

Hallo Leute,

als ich gestern Abend zum Auto ging, überkam mich der große Schreck - Hilfe ein Strafzettel! Und das obwohl ich seit 1 1/2 Jahren dort an der Stelle parke. Nun gut dachte ich, also hab ich mir den Strafzettel mal angeschaut. Mein Kennzeichen war eingetragen und auch der Straßenname. Nun aber der Hammer: mein "Parkvergehen" sollte 100 Euro kosten! Puuh dachte ich, kommt bei solchen Beträgen nicht gleich der Abschlepper?!?

Ich möchte noch anmerken, dass da weder Halte- noch Parkverbot herrscht. Die Straße ist, wenn ich da parke, halt ein bisschen enger. Also 4 statt 7 Meter.

Dann wurde ich stutzig, der Überweisungsträger fehlte und außerdem sah der Zettel auch nicht mehr ganz "frisch" aus. Bei mir kam gleich der Gedanke "Hmm, fühlt sich ein Nachbar gestört durch mich oder hat sich jemand nur einen Scherz erlaubt?".

Da fiel mir das Aktenzeichen auf! "Hey, da kann man den ursprünglichen Empfänger des Strafzettels ja leicht ermitteln!" dachte ich mir dann.

Der Strafzettel ist zweifellos echt, also mit Siegel und (gefälschter?) Unterschrift vom Ordnungsamt Stuttgart.

Meine Fragen an euch:

Ist euch schonmal sowas passiert?

Was soll ich machen?

Ist das Amtsanmaßung oder Urkundenfälschung?

Vielen Dank

Avro

Beste Antwort im Thema
am 27. Juli 2008 um 12:15

Das Klügste ist wirklich, daß Du beim Ordnungsamt nachfragst.

Zu vermuten, daß hier eine evtl. Amtsanmaßung vorliegt weil kein Überweisungsträger beigefügt war und Dir der Betrag auf Grund aus Deiner Sicht geringen Vergehens zu hoch erscheint, läßt sich ganz einfach widerlegen.

1. Es gibt viele Gemeinden, Städte und Kommunen, die bewußt keinen Überwesiungsträger hinter die Windschutzscheibe klemmen bzw. mittlerweile sogar komplett drauf verzichten, weil einige Autofahrer Gemeinden auf Schadensersatz verklagt haben nachdem ein Strafzettel angebracht wurde und das Papier nach einem Regenschauer Scheibenwischer zerstört haben sollen.

2. Wenn es sich um einen Betrag i. H. v. 100,- € handelt bewegst Du Dich in einem Bußgeldverfahren und nicht mehr in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.

D. h., daß Dir vor Sanktionierung rechtliches Gehör gewährt werden muß und Du somit Gelegenheit hast Dich zur Sache zu äußern oder nicht. Denn bei einem Betrag, der über 35,- € liegt werden auch automatisch Punkte fällig.

In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kann aus Vereinfachungsgründen davon abgewichen werden.

Gehe doch mal auf www.stuttgart.de und gib im Suchfeld rechts oben ruhender Verkehr ein. Dann erhälst Du 7 Punkte, wobei die ersten 4 für Dich interessant sind.

Dort wird u. a. auch die Verfahrensweise bei Knöllchen beschrieben und wann die Stadt Stuttgart abschleppt.

Zum Thema Amtsanmaßung.

Amstanmaßung kann nur jemand begehen, wer unbefugt eine Amtshandlung vornimmt oder sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf § 132 StGB.

In diesem Fall kommt es darauf an, wer den Strafzettel unterschrieben hat.

Wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftaucht, dann könnte eine Amtsanmaßung vorliegen bzw. es könnte sogar die mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels in Betracht kommen.

Laß mich raten.

Auf dem Strafzettel ist keine Unterschrift oder ?

Und selbst wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftauchen würde, behaupte ich, sähe es mit einer Amtsanmaßung schlecht aus.

Wenn Du nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung aufgefordert wirst, dann liegt meiner Meinung auch keine Amtshandlung vor.

Es könnte dann nur eine evtl. mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels bzw. eines Landeswappens in Betracht kommen.

Trotz Allem würde ich das Ganze nicht auf sich beruhen lassen oder abwarten, ob noch irgendwas kommt sondern nachfragen.

Vielleicht könntest Du den Strafzettel ja mal einscannen und hier einstellen.

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31 Antworten
am 27. Juli 2008 um 10:36

Hab das jetzt nicht ganz verstanden? ist da eine bankverbindung drauf an die du überweisen sollst? und gehört die deinem nachbarn??

wenn nicht, ist ja kein schaden entstanden und hat sich jemand als oberlehrer oder "scherzkeks" ausgegeben

Themenstarteram 27. Juli 2008 um 10:42

Nein, da ist überhaupt kein Überweisungsträger dran. Also wirklich Scherzkeks oder Oberlehrer. Will morgen zum Ordnungsamt gehen. Mal sehen was die machen werden. Kann ja nicht angehen, dass sich jetzt jeder als Ordnungsamt ausgeben darf und deren Zettel "weiterverteilen" kann.

am 27. Juli 2008 um 11:08

Zitat:

Die Straße ist, wenn ich da parke, halt ein bisschen enger. Also 4 statt 7 Meter.

also wenn Du wirklich so parkst, das eine 7 Meter Straße nur noch 4 meter Platz hat zum durchfahren, dann ist der Strafzettel wenigstens gerechtfertigt.

Aber ich denke, das sich da jemand nen Scherz erlaubt hat

am 27. Juli 2008 um 12:15

Das Klügste ist wirklich, daß Du beim Ordnungsamt nachfragst.

Zu vermuten, daß hier eine evtl. Amtsanmaßung vorliegt weil kein Überweisungsträger beigefügt war und Dir der Betrag auf Grund aus Deiner Sicht geringen Vergehens zu hoch erscheint, läßt sich ganz einfach widerlegen.

1. Es gibt viele Gemeinden, Städte und Kommunen, die bewußt keinen Überwesiungsträger hinter die Windschutzscheibe klemmen bzw. mittlerweile sogar komplett drauf verzichten, weil einige Autofahrer Gemeinden auf Schadensersatz verklagt haben nachdem ein Strafzettel angebracht wurde und das Papier nach einem Regenschauer Scheibenwischer zerstört haben sollen.

2. Wenn es sich um einen Betrag i. H. v. 100,- € handelt bewegst Du Dich in einem Bußgeldverfahren und nicht mehr in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren.

D. h., daß Dir vor Sanktionierung rechtliches Gehör gewährt werden muß und Du somit Gelegenheit hast Dich zur Sache zu äußern oder nicht. Denn bei einem Betrag, der über 35,- € liegt werden auch automatisch Punkte fällig.

In einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kann aus Vereinfachungsgründen davon abgewichen werden.

Gehe doch mal auf www.stuttgart.de und gib im Suchfeld rechts oben ruhender Verkehr ein. Dann erhälst Du 7 Punkte, wobei die ersten 4 für Dich interessant sind.

Dort wird u. a. auch die Verfahrensweise bei Knöllchen beschrieben und wann die Stadt Stuttgart abschleppt.

Zum Thema Amtsanmaßung.

Amstanmaßung kann nur jemand begehen, wer unbefugt eine Amtshandlung vornimmt oder sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes wahrgenommen werden darf § 132 StGB.

In diesem Fall kommt es darauf an, wer den Strafzettel unterschrieben hat.

Wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftaucht, dann könnte eine Amtsanmaßung vorliegen bzw. es könnte sogar die mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels in Betracht kommen.

Laß mich raten.

Auf dem Strafzettel ist keine Unterschrift oder ?

Und selbst wenn dort die Unterschrift eines Nachbarn auftauchen würde, behaupte ich, sähe es mit einer Amtsanmaßung schlecht aus.

Wenn Du nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung aufgefordert wirst, dann liegt meiner Meinung auch keine Amtshandlung vor.

Es könnte dann nur eine evtl. mißbräuchliche Verwendung eines Dienstsiegels bzw. eines Landeswappens in Betracht kommen.

Trotz Allem würde ich das Ganze nicht auf sich beruhen lassen oder abwarten, ob noch irgendwas kommt sondern nachfragen.

Vielleicht könntest Du den Strafzettel ja mal einscannen und hier einstellen.

Zitat:

Original geschrieben von ronny0280

Zitat:

Die Straße ist, wenn ich da parke, halt ein bisschen enger. Also 4 statt 7 Meter.

also wenn Du wirklich so parkst, das eine 7 Meter Straße nur noch 4 meter Platz hat zum durchfahren, dann ist der Strafzettel wenigstens gerechtfertigt.

Allerdings.:D

Kennt ihr die StVO?

3,05 Meter langen - lt. bay. OLG bei Z 253 StVO sogar weniger.

:rolleyes:

am 27. Juli 2008 um 12:47

Es wäre mal interessant zu erfahren, welches Vergehen dem TE denn vorgeworfen wird und ob der Vorwurf in der Sache begündet ist (Skizze, Foto der Örtlichkeit).

Alles andere, fehlende Überweisungsträger, verwirtterte Strafzettel etc. Mutmaßungen über Nachbarn, die einen Strafzettel ausgetauscht oder gefälscht haben sind doch sinnfreie Spekulation.

Selbst wenn der Strafzettel verfälscht ist, wird es kaum möglich sein, den Täter zu ermitteln. Der ursprüngliche Empfänger und der Täter müssen nicht die gleiche Person sein.

Oliver

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Kennt ihr die StVO?

3,05 Meter langen - lt. bay. OLG bei Z 253 StVO sogar weniger.

:rolleyes:

Naja schon... aber welches Fahrzeug ist 3 Meter breit? :D

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Kennt ihr die StVO?

3,05 Meter langen - lt. bay. OLG bei Z 253 StVO sogar weniger.

:rolleyes:

Mann darf also laut StVO über 1 m vom Bordsteín entfernt auf der Straße parken?

Mein Gott... jetzt popelt doch hier nicht pseudoakademische Rosinen und tiefschürfende Spekulationen - das hat er halt sehr wahrscheinlich grob geschätzt? Oder packt einer von euch das Maßband aus, wenn er seine Karre abstellt? Nein? Eben..

Und auch geschätzte 4m sollten langen... nedwahr? :)

 

§12 StVO definiert nebenbei keinen absoluten Wert für den Abstand zum Fahrbahnrand ;)

(>Gummi, in alle Richtungen drehbar...)

 

Jedenfalls würd ich halt mit dem Wisch ganz einfach zur ausstellenden Behörde watscheln, den auf den Tisch legen und fragen - ganz einfach (?) :)

 

 

 

 

am 27. Juli 2008 um 15:18

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Mein Gott... jetzt popelt doch hier nicht pseudoakademische Rosinen und tiefschürfende Spekulationen - das hat er halt sehr wahrscheinlich grob geschätzt? Oder packt einer von euch das Maßband aus, wenn er seine Karre abstellt? Nein? Eben..

Und auch geschätzte 4m sollten langen... nedwahr? :)

§12 StVO definiert nebenbei keinen absoluten Wert für den Abstand zum Fahrbahnrand ;)

(>Gummi, in alle Richtungen drehbar...)

Jedenfalls würd ich halt mit dem Wisch ganz einfach zur ausstellenden Behörde watscheln, den auf den Tisch legen und fragen - ganz einfach (?) :)

4 m können müssen aber nicht ausreichen.

Deswegen enthält die entsprechende Vorschrift des Bußgeldkatalogs auch keine Entfernungsangabe sondern spricht allgemein von einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen.

Und wer schon mal einen Tanklöschfahrzeug aus dem Jahre 1960 gefahren hat, der weiß woher das Wort Kraftfahrer kommt :D

Und ohne Servolenkung ist auch mal eine Durchfahrt von 4 m Breite schon recht eng zum Rangieren.

Vielleicht sollte sich der Richter des OLG mal das Ganze in der Praxis ansehen oder warten bis sein Urteil kassiert wird.

@ os-m:

Genau deswegen hatte ich vorgeschlagen das Knöllchen mal online zu stellen.

am 27. Juli 2008 um 15:39

Zitat:

Original geschrieben von os-m

Selbst wenn der Strafzettel verfälscht ist, wird es kaum möglich sein, den Täter zu ermitteln. Der ursprüngliche Empfänger und der Täter müssen nicht die gleiche Person sein.

Das nicht, es ist aber schon irgendwie seltsam, das ausgerechnet dieser Bescheid wieder auftaucht, insbesondere wenn der ursprüngliche Empfänger (möglicherweise) auch noch in unmittelbarer Nähe vom TE aufzufinden ist...

Nö F213 - die 3,05m kassiert keiner mehr - da BGH bestätigt ;)

Siehe auch Henschel StVR 36. Aufl., Rz. 22 zu § 12 StVO

 

Was Du sagst mag zwar nachvollziehbar sein, greift aber nicht im Sinne der StVO oder der gängigen Rechtssprechung und das zählt, ganz einfach.

BKat bezieht sich bei der Behinderung auf "Engstelle" - diese ist unter s.o. definiert.

 

3,05m können zwar auch mal nicht langen - müssen sie aber ;)

 

 

 

am 27. Juli 2008 um 16:26

Zitat:

Original geschrieben von Swallow

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Kennt ihr die StVO?

3,05 Meter langen - lt. bay. OLG bei Z 253 StVO sogar weniger.

:rolleyes:

Mann darf also laut StVO über 1 m vom Bordsteín entfernt auf der Straße parken?

Nein, denn du hast platzsparend zu parken. Aber wenn dein Fahrzeug sehr breit ist und du recht nah am Bordstein stehst, reicht es bei Straßen ohne besondere Markierungen, wenn die besagten 3,05 Meter frei bleiben.

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