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Neue Besteuerung Amis !!!!
...wer weiß schon etwas näheres über die neue Besteuerung deer Amis LKW auf PKW Besteuerung ab 01.04.05 ????
Währe dankbar für jeden Beitrag
Gruß Andy
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14 Antworten
weis nur das e2 teurer geworden is...
zahl jetzt 500 euro im halben jahr anstatt etwas über 300...
spinnen echt
So weit ich weiß fallen Sachen wie Kombinationsfahrzeuge ganz weg! Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis (ich glaub es waren-) 2,5t bleiben als LkW. Wie mein Winterpolo, oder ein T3 z.B. Alles was dann über das Gewischt geht wird wohl teurer!
Aber wie gesagt- hab ich auch nur über unmögliche Umwege erfahren!
Wenn du es genau wissen willst, dann ruf einfach mal bei deinem Finanzamt an, die müßten eigentlich bescheid wissen!!!
MfG mafiofie
Höhö, sehr lustig!
Da bekommt man die wenigsten Infos. Zumindest in Köln...
Naja, bei uns sind die sehr freundlich...
Und theoretisch müßten die es ja mit als erstes wissen. Sind ja schließlich diejenigen die die Schlechten Nachrichten verschicken dürfen. Und das ja recht zügig- der Staat will ja schnell sein Geld und somit unser aller "wohl"...
MfG mafiofie
Neue Besteuerung Amis !!
Ich kann mir ja vorstellen, das es allen schwer fällt, das zu akzeptieren.
Aber für die "aufgelasteten" 2,8xxt Fahrzeuge (ich habe ja selbst so ein Dickschiff) gilt in der Zukunft keine Sonderregelung mehr.
Wer´s nicht glaubt, kann sich den Bericht von Mitglied "rockwood"/"steuer aktuell" durchlesen. Zugegeben ein schreibtechnisches Paragraphendeutsch, aber wenn man ihn drei mal gelesen hat, langsam wohlgemerkt und man alle verklausulierungen weglässt bleibt, ziemlich hässlich, etwas stehen, nämlich der Satz "...ist wie ein PKW zu besteuern".
Und wenn ich nicht ganz verdusselt bin vom lesen, dann gilt es so ziemlich für alles was in Richtung AMI geht.
Ich habe schon mal beim Sozialamt angefragt, ob es einen Steuer-Zuschuss gibt.
Das die Zulassungsstellen und Finanzämter nichts wissen, oder nichts wissen wollen, ist nicht neu. Mit solchen Neuigkeiten hält der Steuermichel gern hinter dem Berg, bis es nicht mehr geht und oftmals erfahren diese Institutionen es auch erst im letzten Moment, so quasi aus der Hüfte geschossen.
Leider, aber was kann man dagegen machen? NICHTS, NICHTS und wieder NICHTS, außer man kauft sich einen Suschi mit 4 Rädern und 500-leipzig Kubik, am besten noch als Rapsölkocher. Dann fährt der Umweltminister mit seinem Gigantodienstwagen bei dir vor und schüttelt dir die Hand für soviel Umweltbewustsein. Neeee Danke.
ich habe von ein paar leuten gehört die das gleiche problem haben
z.B. einer fährt einen aufgelasteten t3 müßte jetzt eiegntlich als lkw versteuert werden
aber sobal man 1ne schlafgelegenheit 1schrank und 1tisch im wagen hat kann man den wagen als wohnwagen versteuern was wiederum billiger ist
und ein t3 hat ja diese schlafmöglichkeit und den tisch ... den schrank hat er sich einfach in kofferraum gebaut ^^
Ihr macht euch hier alle viel zu viele Sorgen um die Steuern. Die ganze Steuergeschichte ist noch gar nicht spruchreif. Ich habe letzte Woche mit dem Finanzamt telefoniert und da weiß man auch noch nichts genaues.
Zum anderen kann sich der deutsche Staat nicht einfach über geltendes EU-Recht hinwegsetzen, denn die Lkw-Steuergeschichte ist eine
EU-Geschichte.
Moin,
ich habe mich mit dem Thema noch nicht befasst. Betrifft das denn alle Ami´s? Oder nur PKW und Kombinationskraftwagen? Oder sind auch Pick Up´s sofern diese als offener Kasten eingestuft an der reihe?
Gruß
Kristof
Das cruist seit ein paar Tagen im Netz rum und soll vom bayrischen Finanzminiterium sein und der erste Vorschalg zur Steueränderung und wenn das so durchgeht, dann wirds bitter für alle die keine SinglePU fahren.
Durch Art. 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 02.11.2004 (BGBI.IS.2712) wird §23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 01.05.2005 aufgehoben. Damit entfällt die in dieser Vorschrift normierte Begriffsbestimmung "Kombinationskraftwagen" unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Daraus ergibt sich folgende kraftfahrzeugsteuerrechtliche Konsequenzen:
1. Allgemeines:
Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl.. BFH-Urteil vom 01.08.2000,BStB1 II2001, 72) Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStB1 II 1998, 489). Die verkehrsrechtliche Einstufung der Fahrzeuge ist kraftfahrsteuerrechtlich nicht bindend (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.1997, BStB1 II 1997, 627).
2. Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV)
Zur Personenbeförderung konzipierten Geländewagen und sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV) mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
3. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine:
Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine und einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Ladefläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368)
4. Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (z.B. sog Vans)
Derartige Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlichem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t und bis zu acht Fahrgastplätzen (außer dem Fahrersitz), die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen (vgl. Bezugsschreiben vom 19.11.1998), sind wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
5. Mehrzweckfahrzeuge
Für Mehrzweckfahrzeuge Aufbauart AF – i.S. der Richtlinie 70/156/EWG (AB1.EG Nr.L42S.1) sind verkehrsrechtlich nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 (PKW) anzusehen sind, weil die „Nutzlast für Güter“ größer ist als die „Personenlast“, gilt folgenden:
a. derzeitige Besteuerung:
nach den objektiven Beschaffenheitskriterien sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t kraftfahrzeugsteuerlich in der Regel als PKW anzusehen, da sie vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert worden sind und sich nach Bauart, Einrichtung und äußerem Erscheinungsbild nicht von einem PKW unterscheidet. Nach Herstellerkonzeption sollen mit diesen Fahrzeugen nicht ausschließlich oder überwiegend Güter befördert werden. Der Umstand, dass die Ladefläche bei den verkehrsrechtlichen regelmäßig als sog. Kombinationskraftwagen eingestuften Fahrzeugen durch umklappen der Rücksitzbank vergrößert werden kann und die Fahrzeuge daher wahlweise zur Personen- oder der Güterbeförderung dienen können, rechtfertigt keine Besteuerung als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG. Die durch Umklappen der Sitze entsprechende Ladefläche verändert nicht den sich aus dem äußeren Erscheinungsbild, der Bauart, der Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption ergebenden PKW-Charakter der Fahrzeuge (vgl. BFH-Beschluss vom 22.122.2003, BFH/NV 2004,536). Nach der ständigen Rechtssprechung des BFH (Urteil vom 31.03.1998, BStB1 II 1998, 487) sind derartige Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8t daher als PKW nach §8 Nr.1KraftStG zu besteuern.
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t sind – entsprechend den Grundsätzen des Bezugsschreiben vom 19.11.1998 – als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8Nr.2 KraftStG zu besteuern.
b. Künftige Besteuerung ab 01.05.2005
Entsprechende Mehrzweckfahrzeuge – Aufbauart AF – mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.1 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind – wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.1 KraftStG)
6. Umbaufälle
Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW“ (Fahrzeugklasse M1) in „LKW“ (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:
- die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen
- Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein
- Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489. Dies gilt nicht für Kleinbusse und vergleichbare Großraum-Limousinen.
7. Wohnmobile und bauartähnliche Fahrzeuge
Wohnmobile sind in verkehrsrechtlicher Hinsicht als Fahrzeuge der Klasse M (für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern) mit besonderer Zweckbestimmung anzusehen (Anhang IIA Nr.5.1 der Richtlinie 70/156/EWG), sie sind demgemäß als PKW zu qualifizieren.
Unter Anknüpfung an diese verkehrsrechtliche Beurteilung sind Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „PKW“ zu behandeln. Derartige Wohnmobile mit verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t, die bisher als „andere Fahrzeuge“ i.S. des §8 Nr.2 KraftStG der Gewichtsbesteuerung unterlagen, sind daher – wie entsprechende Wohnmobile mit eine zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8t – als PKW zu besteuern (§8 Nr.! KraftStG). Gleiches gilt für bauähnliche Fahrzeuge (z.B. sog. Büro- und Konferenzmobile).
Durch die Änderungen der kraftfahrtsteuerlichen Fahrzeugart in den genanten Fällen ist mit Wirkung ab dem 01.05.2005 eine Neufestsetzung der Steuer nach §12 Abs.2 Nr.1 KraftStG veranlasst, die von Amts wegen durchzuführen ist.
Dieses Schreiben tritt ans die Stelle der Bezugsschreiben.
Ich bitte die Finanzminister entsprechend zu unterrichten.
Dr. Marhofer-Ferlan
Ministrialrätin
Neue Besteuerung Amis !!
Hallo HightowerV8
Ist doch etwas sonderbar, daß Du am 5.3. noch davon ausgehst, als ob der Kelch an uns vorüber geht.
Jetzt veröffentlichst Du den Bericht von "Rockwood"/"steuer aktuell", als ob es eine selbstverständlichkeit sei, das es so kommt.
Aber man sieht es immer wieder, so schnell ändert sich das Leben.
das schlimme ist das die nicht in die gänge kommen - das wird solange verschleppt das diejenigen die es erwischt nen rückwirkenden steuerbescheid bekommen - rückwirkend reagieren ist dann nicht mehr (das ist mein alptraumszenario)
@ Rockwood
Wenn das Gesetz letztendlich wirklich kommt, wird man sich an uns wenden. Oder meinst Du wirklich, der Staat würde Dir das 1 Jahr langg verheimlichen, um dann ca. 1300 € Steuern von Dir zu kassieren?
Ich bitte Dich...
Das kann sich nicht mal der deutsche Staat erlauben.
ist doch heute schon gängige praxis (nachzahlungen bei abmeldungen bzw. rückwirkend beim folgenden bescheid nach erhöhungen)
Moin,
ich habe heute mal mit meinem Zuständigen FA telefoniert. Die gute Dame hat bis jetzt nur Telefonisch auskunft bekommen. Sie sagte das Fzg. unter 2,8t ggw. wie ein PKW besteuert werden, und Fahrzeuge über 2,8t nach gewicht, außer sie dienen eher der Personenbeförderung als der "LKW"-Funktion (Sprich Doppelkabiner oder Fzg mit mehr als 3 Sitzen). Soweit ihr kenntnisstand. Verbindlich ist aber noch nichts, wie gesagt die gute Frau hat nichts schriftliches.
Das entspricht ja auch ungefähr dem was Hightower gefunden hat.
So long