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Neuer Bußgeldkatalog angewendet - Kein Einspruch gegen Verwarngeld möglich?
Hallo zusammen,
Ich bin innerorts mit 1-10 km/h zu schnell geblitzt worden und habe gestern den Brief mit einem Verwarngeld von 30€ erhalten. Es wurde also der neue Bußgeldkatalog angewendet, nach altem wären es 15€.
Nun hört man überall, dass man Einspruch einlegen soll. Laut dem Bescheid den ich bekommen habe ist das aber scheinbar gar nicht vorgesehen. Nach ein bisschen Googlen habe ich rausgefunden, dass ein Einspruch offenbar erst möglich ist wenn ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Das passiert wohl wenn ich nicht innerhalb von 1 Woche das Verwarngeld zahle. Mit einem Bußgeldbescheid kommen aber wohl noch Gebühren von knapp 30€ dazu wenn ich das richtig verstehe?
Verstehe ich das dann richtig, dass ich bei erfolgreichem Einspruch dann zwar nur 15€ statt 30€ Strafe zahlen müsste, aber knapp 30€ Gebühren für den Bußgeldbescheid dazu kämen, so dass es insgesamt dann knapp 45€ wären?!?! Und wenns schlecht läuft und der Einspruch nicht erfolgreich ist bliebe es dann bei den 30€ Strafe plus knapp 30€ Gebühren?!
Wenn das wirklich so ist, ist das irgendwie ziemlich dreist oder?
Wenn das stimmt würde der Einspruch auf jeden Fall teurer werden als wenn ich direkt die 30€ Verwarngeld bezahle.
Habt ihr Tipps für mich?
Grüße und danke
Piotre
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
Danke für die vielen Kommentare.
Ich habe zum Glück keine Erfahrung mit Verwarn und Bußgeldverfahren, daher hatte ich die Frage hier gestellt.
Kurz zum Ausgang der ganzen Sache: Ich habe dort angerufen und sofort wurde mir angeboten, dass mir ein neuer Bescheid zugeschickt wird wo ich dann nur 15€ statt 30€ zahlen muss. Der neue Bescheid ist dann schließlich heute angekommen. Also alles gut ausgegangen.
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26 Antworten
Hallo@Piotre22 , das von Dir Angesprochende bezieht sich auf
die Fahrverbote ab 21 kmh. zu schnell.
Da fehlt irgendwie der gesetzliche Hintergrund für Diese.......
Bei Deiner gebührenpflichtigen Verwarnung kann ich Dir von
Einspruch nur Abraten.
Dein Einspruch würde für ein Verfahren sorgen, das mit Sicherheit
teurer werden würde.
Also, laß es Dir eine Lehre sein, bezahle und fahre einfach langsamer..........
Was ist daran neu? War es nicht auch bisher stets so, dass man mit Verhängung eines Verwarnungsgeldes zunächst lediglich zur Stellungnahme zum Sachverhalt aufgefordert wurde - und die Sache erst daraufhin entweder eingestellt oder als Bußgeldverfahren weiterverfolgt wurde?
Sachen gibt es statt einfach bezahlen und fertig!
Es gibt zwar kein Rechtsmittel gegen das Verwarngeldangebot, aber einfach mal formlos anrufen kann man immer...
Mit welcher Begründung der Einspruch?
Also gefahren bist ja offenbar Du selbst und zu schnell warst Du auch.
Zitat:
@Kornpeter schrieb am 11. Juli 2020 um 14:34:35 Uhr:
Mit welcher Begründung der Einspruch?
Also gefahren bist ja offenbar Du selbst und zu schnell warst Du auch.
Es geht um die fehlende Rechtsgrundlage. Nach dem aktuell geltenden BKat müssten es 15 Euro sein und nicht 30.
Aber das steht ja auch schon so im Eingangsbeitrag.
Entweder anrufen und ein Klärungsversuch.
Oder die 15,- € (alter Satz) überweisen und per Zweizeiler darauf hinweisen, dass der neue Bußgeldkatalog derzeit ungültig ist. Sollte vor Kosten im Einspruchsverfahren schützen.
Zitat:
@CV626 schrieb am 11. Juli 2020 um 14:53:00 Uhr:
Zitat:
@Kornpeter schrieb am 11. Juli 2020 um 14:34:35 Uhr:
Mit welcher Begründung der Einspruch?
Also gefahren bist ja offenbar Du selbst und zu schnell warst Du auch.
Es geht um die fehlende Rechtsgrundlage. Nach dem aktuell geltenden BKat müssten es 15 Euro sein und nicht 30.
Aber das steht ja auch schon so im Eingangsbeitrag.
Vermutlich fehlt sie nicht. Zum Tatzeitpunkt galt sicherlich noch der neue Katalog, später wurde er wieder außer Kraft gesetzt.
Oder war der neue Katalog rückwirkend nun nie gültig ? Ich bin da nicht so im Bilde.
Edit: Stichtag ist der der 02.07.2020 , vom 28.04.2020 bis zum Stichtag bleiben alle neuen Sätze gültig, nur die Fahrverbote können angegangen werden.
Richtig, der neue Katalog ist wegen eines Formfehlers unwirksam, und das von Anfang an.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 11. Juli 2020 um 15:30:19 Uhr:
Zitat:
@CV626 schrieb am 11. Juli 2020 um 14:53:00 Uhr:
Es geht um die fehlende Rechtsgrundlage. Nach dem aktuell geltenden BKat müssten es 15 Euro sein und nicht 30.
Aber das steht ja auch schon so im Eingangsbeitrag.
Vermutlich fehlt sie nicht. Zum Tatzeitpunkt galt sicherlich noch der neue Katalog, später wurde er wieder außer Kraft gesetzt.
Oder war der neue Katalog rückwirkend nun nie gültig ? Ich bin da nicht so im Bilde.
Letzteres. Bei der Veröffentlichung wird die Rechtsgrundlage nicht richtig zitiert. Durch diesen Rechtsfehler ist die gesamte StVO-Novelle nie richtig in Kraft getreten.
Das würde mich auch interessieren. Bin 6 km/h zu schnell gewesen(36km/h) und es werden 30€ verlangt. Tatzeitpunkt 02.06.20
Ich habe es gerade Hier ergoogeln.
Ich hab beim BR auf der Homepage geschaut und bin auch noch nicht schlauer. Was Bayern betrifft.
Also was die 15€ oder 30€ Verwarnung angeht. Bei 7 kmh zu schnell innerorts.
Ich verstehe es so, dass da schon die 30€ aus dem neuen Bgk Anwendung finden.
Zum Einen hängt es ab in welchem Bundesland es passiert ist. Daran lässt sich nach div. weiterer Gurgelei ableiten, was das Bundesland nun gemacht hat. Und wenn da steht „ungültig“ oder „verworfen“ oder „ausgesetzt“ gilt das je nach Formulierung komplett. Es war der komplette Paragraph beanstandet worden als fehlerhaft so mein Verständnis.
Danach hat man mehr Fakten, ob man nun den alten Satz bezahlt und dass das akzeptiert wird, diese Chance erachte ich für recht hoch ODER man spielt gerne und versucht auch die €15,- zu sparen und riskiert es eben am Ende bis zu ~60-70,- zu bezahlen. Was ich auch nicht glaube.
Schicker und netter Brief mit deutlichen Hinweis was die jeweilige Landesverordnung schreibt/sprach/tat und die Chance erachte ich gar nicht gering, dass es komplett fallengelassen wird.