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Neuwagen 2 Monate in der Werkstatt ( Rechtliche möglichkeiten)

Audi
Themenstarteram 8. Juni 2011 um 14:49

Hallo

Unser A5 2.0 TFSI ist am 2.5.2011 in die Werkstatt gekommen zwecks Tausch der Kolbenringe und Pleule wegen dem Ölverbrauch ,bei dem Wagen wurde am 2.5.2011 der Motor ausgebaut und danach wurde festgestellt das die Falschen Kolbenringe und Pleuls geliefert wurden.

Seit dem kann mir das Audi Autohaus nicht sagen wann die Passenden Teile kommen da sie von Audi keinen Liefertermin bekommen , ausserdem steht der A5 mit Ausgebauten Motor da wird jeden Tag aus der Werkstatt geschoben rein raus usw. davon wird er ja nun auch nicht besser.

Danach habe ich mit Audi dierekt Telefoniert und einen Aufstand gemacht das daß nicht sein kann usw.. danach bekámm ich als Liefertermin die Kw 26. Das alles kann doch nicht wahr sein, kann mir einer einen Tip geben welche rechte mann hat in der Sache das Auto hat noch Garantie ist 1,5 Jahre alt und wurde Neu gekauft. Das sind dann 9 Wochen Werkstatt aufenthalt

Hoffe ihr könnt mir nen Tip geben (Rechtliche möglichkeiten)

 

Danke

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Sir_Tobi

......unter den sog. Werkvertrag........

Dein größtes Druckmittel ist die Androhung mit entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

.....

Ich bin zwar kein Jurist, aber -sorry Sir- das ist völliger Unsinn.

Bei einem Werkvertrag wird z.B. ein Bauwerk errichtet. Oder eine Heizung (ein-)gebaut.

Bei einem Autokauf handelt sich um einen reinen Liefervertrag - auch wenn das Auto auch irgendwann mal gebaut wurde.

Du schließt keinen Werkvertrag mit Audi, damit sie Dir ein Auto bauen, sondern einen Liefervertrag mit Deinem Händler.

Vertragspartner ist auch nicht Audi - sondern Dein Lieferant (Händler).

Es sei denn, in Deinem Kaufvertrag und den zugehörigen AGBs steht etwas Anderes. Ich lease meine Autos, deswegen kenne ich die Kaufvertrags-AGBs von Audi nicht.

Aber dann wäre Audi der Lieferant und es gilt das gleiche Recht.

Der Lieferant (Händler) hat ein Recht auf Nachbesserung - mehrere Versuche unter Umständen. Dies muss aber in einer "angemessenen" Zeit passieren - wobei dieser Begriff Auslegungssache ist.

Kann er nicht nachbesseren, hast Du ein Recht auf (Kaufpreis-)Minderung oder Wandlung (des Kaufvertrags).

Zurücktreten geht nicht - den der Kaufvertrag wurde ja erfüllt.

Die Reihenfolge ist:

- (Angemessene) Frist zur Nachbesserung setzen

- Nachfrist mit Androhung der Wandlung

- Wandlung

Wird in der Regel nicht ohne Rechtsbeistand gehen - aber soweit kommt es erst nicht, wenn der Gegenüber merkt, dass man sich auskennt.

Wenn er die Teile nicht bekommt, soll er Dir einen neuen Motor einbauen - so what.

P.S.:

Dies ist keine (verbotene) Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz - das ist Allgemeinwissen (Realschule, Klasse 9)

;)

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15 Antworten
am 8. Juni 2011 um 15:20

Ein Auto fällt gewöhnlich im Kaufvertragsrecht unter den sog. Werkvertrag. Im BGB ist klar geregelt was man tun kann. Ggf. aber auch Deine AGB's vom Kaufvertrag genau durchlesen.

 

Den Werkvertrag fidest Du in den §§ 631 ff. BGB (z.B. hier )

 

§ 634 - Rechte des Bestellers bei Mängeln

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 

  1. nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
  2. nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  3. nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
  4. nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

 

Was bei Dir im Moment stattfindet ist im Prinzip die Nacherfüllung.

 

Dein größtes Druckmittel ist die Androhung mit entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Grundsätzlich solltest Du Dich aber von einem Fachmann beraten lassen. Bist Du im ADAC? Dann dort mal anrufen.

 

Manchmal hilft es auch sich an die großen Magazine wie Auto Bild oder Auto Motor & Sport zu wenden.

Zitat:

Original geschrieben von Sir_Tobi

......unter den sog. Werkvertrag........

Dein größtes Druckmittel ist die Androhung mit entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

.....

Ich bin zwar kein Jurist, aber -sorry Sir- das ist völliger Unsinn.

Bei einem Werkvertrag wird z.B. ein Bauwerk errichtet. Oder eine Heizung (ein-)gebaut.

Bei einem Autokauf handelt sich um einen reinen Liefervertrag - auch wenn das Auto auch irgendwann mal gebaut wurde.

Du schließt keinen Werkvertrag mit Audi, damit sie Dir ein Auto bauen, sondern einen Liefervertrag mit Deinem Händler.

Vertragspartner ist auch nicht Audi - sondern Dein Lieferant (Händler).

Es sei denn, in Deinem Kaufvertrag und den zugehörigen AGBs steht etwas Anderes. Ich lease meine Autos, deswegen kenne ich die Kaufvertrags-AGBs von Audi nicht.

Aber dann wäre Audi der Lieferant und es gilt das gleiche Recht.

Der Lieferant (Händler) hat ein Recht auf Nachbesserung - mehrere Versuche unter Umständen. Dies muss aber in einer "angemessenen" Zeit passieren - wobei dieser Begriff Auslegungssache ist.

Kann er nicht nachbesseren, hast Du ein Recht auf (Kaufpreis-)Minderung oder Wandlung (des Kaufvertrags).

Zurücktreten geht nicht - den der Kaufvertrag wurde ja erfüllt.

Die Reihenfolge ist:

- (Angemessene) Frist zur Nachbesserung setzen

- Nachfrist mit Androhung der Wandlung

- Wandlung

Wird in der Regel nicht ohne Rechtsbeistand gehen - aber soweit kommt es erst nicht, wenn der Gegenüber merkt, dass man sich auskennt.

Wenn er die Teile nicht bekommt, soll er Dir einen neuen Motor einbauen - so what.

P.S.:

Dies ist keine (verbotene) Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetz - das ist Allgemeinwissen (Realschule, Klasse 9)

;)

am 8. Juni 2011 um 19:27

Hi Peter-Pan,

Habe mich eben nochmal eingelesen. Ich war gedanklich beim Werklieferungvertrag bei einem Neuwagen und beim Kaufvertrag bei einem Gebrauchtwagen.

Fakt ist: Du hast recht. Sorry für die ggf. von mir gestiftete Verwirrung.:eek:

Zitat:

Original geschrieben von Sir_Tobi

......

Ich war gedanklich beim Werklieferungvertrag bei einem Neuwagen

.......

Ich muss Dich leider noch einmal korrigieren.

Es handelt sich auch um keinen Werklieferungsvertrag (hier klicken - letzter Absatz) .

Der Autokauf ist ein "stinknormaler" KAUFVERTRAG

§§ 433 ff BGB

Mich muss ich allerdings auch korrigieren:

nach § 437 BGB kann ein Verkäufer tatsächlich "vom Vertrag zurücktreten".

Das nennt man dann wohl Wandlung?

Ich bin ja kein Jurist - aber (Bild) lesen bildet (Blasen im Kopf)

;)

Frage ist, was "angemessen" ist.

Hat der Beitragsersteller für die gesamte Dauer der Reparatur ein "gleichwertiges" Ersatzfahrzeug zur freien Verfügung, dürfte es schwierig sein, vom Vertrag zurückzutreten. Ihm entsteht ja kein "Schaden" - im Gegenteil. Sein eigener Wagen wird ja "geschont". Und der "Nachbesserungsversuch" dauert aufgrund der "Lieferschwierigkeiten" des Teileherstellers "nur" etwas länger.

Steht er ohne Auto da, ist ihm das so lange sicher nicht zuzumuten - und die Lieferschwierigkeiten sind ihm nicht anzulasten.

Es kommt immer auf den Einzelfall an. Um mehr sagen zu können, fehlen mehr Fakten.

am 8. Juni 2011 um 20:40

Du brauchst mich nicht korrigieren. Ich hatte Dir doch schon Recht gegeben mit dem Kaufvertrag :).

Ich wollte nur darlegen, warum ich auf den Werkvertrag bzw. den Werklieferungsvertrag gekommen bin. Ich hatte an diesem Schultag in der 9. Klasse bestimmt hitzefrei und war im Freibad. :D

am 9. Juni 2011 um 18:40

Meiner war auch 6 Wochen in Ingolstadt in der Werkstatt, weil es die Niederlassung nicht hinbekam. Aber so schlimm fand ich es nicht, da ich zu Beginn nach dem Kauf zu viel km geschafelt habe, so hatte ich einen Mietwagen und mein Auto wurde geschont. Freundlicherweise war es nach der Rückgabe wie neu rausgewienert, Ölwechsel gratis gemacht, vollgetankt. Für mich wars ok.

hast du denn für die 2 Monate einen kostenlosen Leihwagen bekommen (was dir ja in diesem fall zusteht), wenn ja welchen? (rein aus interesse)

am 10. Juni 2011 um 8:34

Mein ehemaliger Neuwagen (Audi A6, BJ 2004 = erstes MJ 4F) stand auch fast 2 Wochen während der ersten 6 Monate in der Werkstatt (Riss im Motor, aufwendige Demontage & Analyse plus Einschalten von Ingolstadt).

Damals stand mir ein Audi A4 (nächst kleinere Fahrzeugkategorie) für die Zeit der Reparatur zur Verfügung.

Bei mir hat damals der Leasinggeber massiv Druck gemacht, dass alles zügig und ohne größere Umstände für mich durchgeführt wurde.

Ganz persönlich würde ich Dir dringend einen Anwalt empfehlen.

Gruß & starke Nerven

Alexander

am 10. Juni 2011 um 8:41

Zitat:

nach § 437 BGB kann ein Verkäufer tatsächlich "vom Vertrag zurücktreten".

Das nennt man dann wohl Wandlung?

Zumindest nach österreich. Recht nicht, nein. Tritt man (unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, während dieser der Schuldner noch "nachbessern" kann) vom Vertrag zurück, erlöschen natürlich alle Konditionen des Vertrages ex nunc, und bereits getätigte Leistungen (Zahlung d. Kaufpreises) können zurückgefordert werden (im österreich. ABGB mittels § 1435, vorher eben § 918 zur Nihilierung).

Die Wandlung ist mEn teil der Gewährleistung bzw. Nachbesserung, und findet bei aufrechtem Vertragsverhältnis statt.

Kann aber leicht sein dass ich da jz auhc einem Denkfehler unterliege ;).

EDIT: ja ich hab einen :D. § 932 spricht von der Wandlung im Zusammenhang mit Vertragsauflösung... Alles Blödsinn also :D

Zitat:

Original geschrieben von uhren_alex

Mein ehemaliger Neuwagen (Audi A6, BJ 2004 = erstes MJ 4F) stand auch fast 2 Wochen während der ersten 6 Monate in der Werkstatt (Riss im Motor, aufwendige Demontage & Analyse plus Einschalten von Ingolstadt).

Damals stand mir ein Audi A4 (nächst kleinere Fahrzeugkategorie) für die Zeit der Reparatur zur Verfügung.

Bei mir hat damals der Leasinggeber massiv Druck gemacht, dass alles zügig und ohne größere Umstände für mich durchgeführt wurde.

Ganz persönlich würde ich Dir dringend einen Anwalt empfehlen.

Gruß & starke Nerven

Alexander

Wenn mein Auto aus Garantiegründen in der Werkstatt ist, geb ich mich auch mal für n Tag mit einem A3 ab. Sobald die Reparatur aber länger dauert, weiß mein AZ schon, dass die mir mit einem kleineren Auto nicht ankommen müssen. Bekomme da immer stark motorisierte A4/A5 zum Austausch. Hatte auch mal einen TTRS Cabrio, wobei mir da die "Klasse drunter" egal war :)

am 10. Juni 2011 um 17:08

Zitat:

Original geschrieben von A5-franky

hast du denn für die 2 Monate einen kostenlosen Leihwagen bekommen (was dir ja in diesem fall zusteht), wenn ja welchen? (rein aus interesse)

In meinem Fall ein A3 2.0 tdi. Es war aber ok, da ich dieser Zeit sehr viel gefahren bin und so richtig Sprit und km sparen konnte, das Ding verbraucht ja nur um die 5 L bei normaler Fahrweise.

am 11. Juni 2011 um 13:55

Hallo Andreas,

zunächst mein großes Beileid für den Ärger, den Du mit Deinem Wagen hast.

Wenn Du rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen möchtest, kann ich Dir nur raten, einen Anwalt aufzusuchen. Jeder, der sich ein wenig mit der Rechtsberatung befasst, wird Dir hier nur ganz unverbindliche Auskünfte geben und sich auf nichts festlegen wollen.

Die letzten Antworten haben aber gezeigt, dass hier (ohne jemandem zu nahe treten zu wollen) viel ungesundes Halbwissen aufeinander trifft.

Die Einordnung als Kaufvertrag ist eigentlich absolut unproblematisch, aber selbst das war ja schon eine große Diskussion hier.

Darüber hinaus gibt es den Begriff der "Wandlung" seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aus dem Jahre 2002 nicht mehr. Man spricht von "Rücktritt"!

Darüber hinaus solltest Du aber bedenken, dass Du im Falle eines solchen Rücktritts (vom Kaufvertrag) Wertersatz für die 1 1/2 jährige Nutzung leisten musst (ob diese deutsche Regelung gg. EU-Recht verstößt ist darüber hinaus noch eine weitere Frage).

Außerdem gilt das zuvor gesagte nur für die gesetzliche Gewährleistung und nicht für die Herstellergarantie von Audi. Bei der Gewährleistung musst Du zunächst mal beweisen, dass der Mangel bei Gefahrübergang (also vor 1 1/2 Jahren) bereits vorlag, was Dir allenfalls mit teuren Gutachten gelingen dürfte.

Mein Rat also an Dich: Noch mal versuchen Druck auf Audi auszuüben und vielleicht auch dem Händler signalisieren, dass Du in Erwägung ziehst, einen Anwalt einzuschalten.

Letztendlich hast Du aber - unter uns gesagt - mit dem Anwalt auf Deiner Seite wahrscheinlich nicht weniger Ärger... Solltest Du doch etwas in dieser Richtung erwägen, gehe auf jeden Fall zum Anwalt.

Gruß, Matthias

Themenstarteram 11. Juni 2011 um 20:07

Hallo

Danke schonmal für die Antworten

Also bis jetzt gibt es nichts neues ,als Leihwagen habe ich einen etwas älteren Audi A4 bekommen mit null Ausstattung, das kann auch nicht sein gebe einen gut Ausgestatteten A5 weg und bekomm sowas.

Wofür hab ich dann bei den A5 soviel Geld bezahlt für nen Navigations Gerät brauch ich eigentlich öfters die Woche über ,im A4 kann ich nach den Sternen fahren :) . Anwalt ist eingeschaltet als erstes will ich einen vernüftigen Leihwagen haben. ( Der Vergleichbar ist )

 

MfG

am 26. Mai 2012 um 4:13

Zitat:

Original geschrieben von JanXP

Meiner war auch 6 Wochen in Ingolstadt in der Werkstatt, weil es die Niederlassung nicht hinbekam. Aber so schlimm fand ich es nicht, da ich zu Beginn nach dem Kauf zu viel km geschafelt habe, so hatte ich einen Mietwagen und mein Auto wurde geschont. Freundlicherweise war es nach der Rückgabe wie neu rausgewienert, Ölwechsel gratis gemacht, vollgetankt. Für mich wars ok.

Wie hast DU das denn geschafft, das Dein Auto in IN, Werksreparatur, in die Werkstatt kam?

Bin selber mal abgewiesen worden von der Kundenbetreuung in IN.

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