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Neuwertentschädigung für Zweitbesitzer versicherbar?

Themenstarteram 12. Februar 2007 um 23:17

Hallo Forum,

Trotz einiger Suche habe ich keine passende Antwort im Forum gefunden.

Falls ich was übersehen habe bitte Link angeben...

Situation:

-Wir kaufen einen Neuwagen

- Dazu halten wir eine Neuwertentschädigungsklausel für sinnvoll (, die auch von vielen Versicherungen angeboten wird)

- Das Detailstudium der AGB's ergibt, dass im Schadensfall eine Neuwertentschädigung nur für den ERSTbesitzer (1.Halter) gilt.

- Aus Rabattgründen muss der Wagen aber ein paar Tage auf meinen Vater zugelassen werden; danach kann Ummeldung auf mich erfolgen.

Fragen:

- Kennt jemand eine Versicherung, bei dem diese Neuwertentschädigung auch beim Zweitbesitzer (2.Halter) anwendbar wäre?

- Gibt es Versicherungen, die gegen Prämienaufschlag diesen Fall versichern bzw. nicht ausschliessen?

Vielen Dank!

Gruß,

Markus

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12 Antworten

Den Begriff Neuwertentschädigung gibt es bei Sachversicherungen, in der Kfz-Sparte erwirbt der VN unter gewissen Voraussetzungen und zeitlich befristet, das Recht auf einen Neuwagen.

Die gestellte Frage solltest Du ohne Schwierigkeiten mit Deinem Versicherer klären können. Eine Neuwertentschädigungsklausel müsstest Du individuell in Deinem Fall vereinbaren, bedingungsgemäß ist dieses Recht in den ganzen normalen Kaskobedingungen dokumentiert.

Die Neupreisentschädigung für Pkw bezieht sich in der Tat nur auf den unmittelbaren Erstbesitzer.

Ich denke aber, wenn der Sachverhalt vorab mit dem Versicherer besprochen wird, sollte eine entsprechende Zusage möglich sein.

Themenstarteram 13. Februar 2007 um 9:52

DAnke für die Antworten.

Ich habe mit HUK, Nürnberger und HDI gesprochen.

Alle sagen daß nur bei Zulassung auf Händler (Tageszulassung o.ä.) man selber versicherungstechnisch als 1. Halter gelten kann (wenn vereinbart).

Da ich nicht noch 20 andere Versicherungen kontaktieren möchte die Frage an die Allgemeinheit.

Gruß, Markus

Grundsätzlich ist das auch so.

Hast Du nur mal vorsichtig nachgefragt oder die Versicherer direkt auf eine kulante Regelung (die muss dann aber schriftlich vorab getroffen werden!!) angesprochen?

Btw. Ich weiß nicht wieviel mehr Rabatt Du aufgrund der kurzfristigen Zulassung auf Deinen Vater bekommst. Aber in der Regel macht man mit solchen "Regelungen" eher Verlust.

Zu der Problematik mit der NP-Entschädigung kommt noch der Wertverlust des Fahrzeugs, die Ummeldungskosten und evtl. höhere Versicherungsbeiträge. Im Falle eines Haftpflichtschadens gilt das Fahrzeug dann auch nicht mehr als Neuwagen (kann meines Wissens in den ersten Wochen entscheidend sein).

Wegen 2-3% Extra-Nachlass würde ich persönlich so etwas nicht machen.

Themenstarteram 13. Februar 2007 um 17:13

Hallo Wuge,

Zitat:

Hast Du nur mal vorsichtig nachgefragt oder die Versicherer direkt auf eine kulante Regelung (die muss dann aber schriftlich vorab getroffen werden!!) angesprochen?

ich habe natürlich erstmal vorsichtig angefragt....

Ein Update hierzu: Ein anderer HUK-Vertreter hat gesagt, daß bei dieser kurzen Fremd-Halterschaft ich selber als Ersthalter gelten kann. Das würde dann im Vertrag stehen, dass mein Vater unter die Kategorie "Händler/Werksangehöriger" fällt.

Da ich bisher bei der HUK zufrieden war werde ich wohl "verlängern".

Zitat:

Zu der Problematik mit der NP-Entschädigung kommt noch der Wertverlust des Fahrzeugs, die Ummeldungskosten und evtl. höhere Versicherungsbeiträge.

??? Problematik ist doch ausgeräumt.

Was meinst du mit "Wertverlust" oder höheren Beiträgen.

Die Ummeldekosten fallen natürlich an.

Zitat:

Im Falle eines Haftpflichtschadens gilt das Fahrzeug dann auch nicht mehr als Neuwagen (kann meines Wissens in den ersten Wochen entscheidend sein).

Doch (s.o.). Versicherungstechnisch wäre ich 1. Halter.

Zitat:

Wegen 2-3% Extra-Nachlass würde ich persönlich so etwas nicht machen.

War schon etwas mehr (~7%).

Gruß,

Markus

am 13. Februar 2007 um 17:25

In den mir bekannten Versicherungsbedingungen wird bei der Neupreiserstattung zumeist darauf abgestellt, das das Fahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder -Hersteller als Neufahrzeug erworben worden sein muss.

Von Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Haltern habe ich da noch nichts gelesen.

Themenstarteram 13. Februar 2007 um 17:40

Habe gerade eben von der HUK-Homepage die ab 01.01.2007 gültigen Bedingungen geladen:

Da steht es:

§ 13 Ersatzleistung

(1 a) Bei Zerstörung oder Verlust eines Personenkraftwagens im

Sinne der Tarifbestimmungen erstattet der Versicherer für einen

Schaden, der in den ersten 12 Monaten nach der Erstzulassung des

Pkw eintritt, den Neupreis des Pkw, wenn sich der Pkw bei Eintritt

des Versicherungsfalls im Eigentum dessen befindet, der ihn als

Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder Kraftfahrzeughersteller

erworben hat...."

Sehr ähnlich bei anderen Versicherern.

Gruß, Markus

Mit Wertverlust meine ich, dass das Fahrzeug mit jedem zusätzlichen Eintrag im Fahrzeugbrief etwas an Wert verliert. Da Du aber 7% zusätzlichen Nachlass bekommst, lässt sich das natürlich verschmerzen.

Was die Haltereintragung im Versicherungsschein angeht, wirst Du nach der Ummeldung ohnehin als Halter eingetragen sein. Wenn zwischen Erstzulassung und Ummeldung nur wenige Tage liegen, hast Du auch keinen Beitragsnachteil zu befürchten. Dazu bedarf es eigentlich keiner besonderen Vereinbarung.

Nach der AKB/TB die Du zitiert hast bekämst Du auch die 12 Monate Neupreisentschädigung. Ich würde es zumindest so auslegen.

Lass Dir vorm Vertragsabschluss trotzdem schriftlich bestätigen, dass die Neupreisentschädigung auch in Deinem Fall gilt. Nichts ist (für Kunden und Versicherer) schlimmer, als wenn im Fall der Fälle Unklarheiten aufkommen, die man vorher hätte regeln können.

Themenstarteram 13. Februar 2007 um 23:24

Hallo Wuge,

Zitat:

Nach der AKB/TB die Du zitiert hast bekämst Du auch die 12 Monate Neupreisentschädigung. Ich würde es zumindest so auslegen.

Das Wörtchen "unmittelbar" in der AKB bedeutet für mich ab Tag der Übergabe und nicht nur "fast unmittelbar" eine Woche später.

Das wir aber auf jeden Fall vertraglich festgehalten.

Gute Nacht, Markus

Zitat:

Original geschrieben von Wuge

Nach der AKB/TB die Du zitiert hast bekämst Du auch die 12 Monate Neupreisentschädigung. Ich würde es zumindest so auslegen.

Die Sache ist aber die, dass man das genau anders interpretieren kann und formal auch muss!

Halter muss nicht Eigentümer sein. Der TE kauft das Fahrzeug ja direkt vom Händler, auch wenn er es nicht sofort selbst zulässt.

Ich würde das dennoch - wie bereits beschrieben - vorab schriftlich festhalten. Eben weil es diesen Auslegungsspielraum gibt.

Eben - der Streit kann nämlich dann nicht stattfinden.

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