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Nicht entdecktes Problem bei Inzahlungnahme angeben?

Themenstarteram 30. November 2017 um 14:31

Hallo zusammen,

ich würde gerne mein altes Auto in Zahlung geben und ein neues Auto finanzieren.

Mein altes Auto hat allerdings ein Problem, dass es nach kurzer Zeit (meist auf der Autobahn) anfängt zu Hämmern und Rückeln. Stark spürbar am Gaspedal und stark hörbar aus dem Motorraum/Fahrwerk (schwer zu lokalisieren) Ich war damit bereits zwei Mal bei einer Werkstatt und es wurde nichts! gefunden.

Da es hier somit keinen offensichtlichen Schaden gibt und nichtmal eine Werkstatt einen Schaden feststellen kann und ich somit auch nichts reparieren lassen konnte, muss ich/ sollte ich das bei der Inzahlungnahme angeben?

Ich möchte nicht ins Fettnäpfchen treten wegen arglistig verschwiegenen Mangel oder so :/

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

Dann leg die Fakten einfach auf den Tisch - dann gibt es kein Fettnäpfchen. Dann ist es auch nicht Arglistig!;)

Ob und wie der Händler und dessen Werkstatt dann repariert bleibt dann ja ihm überlassen. Was es ist kannst Du ja auch nicht näher lokalisieren.

Reparieren wolltest Du doch vor VK ja auch, wenn es die Werkstatt gekonnt hätte! Hätte Dich da etwas gekostet und bei Inzahlungsnahme ohne Behebung kostet es halt ev. auch etwas.

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Dann leg die Fakten einfach auf den Tisch - dann gibt es kein Fettnäpfchen. Dann ist es auch nicht Arglistig!;)

Ob und wie der Händler und dessen Werkstatt dann repariert bleibt dann ja ihm überlassen. Was es ist kannst Du ja auch nicht näher lokalisieren.

Reparieren wolltest Du doch vor VK ja auch, wenn es die Werkstatt gekonnt hätte! Hätte Dich da etwas gekostet und bei Inzahlungsnahme ohne Behebung kostet es halt ev. auch etwas.

Du hattest einfach pech bei der Werkstattwahl.

Es ist nichts neues, dass viele Mechatroniker nicht in der Lage sind, komplexe Fehler zu finden.

Wenn der Fehlerspeicher nichts ausspuckt und es kein alltägliches Problem ist, sind die unfähigen Teiletauscher schnell ratlos.

Das bedeutet aber nicht, dass dein Auto mängelfrei ist.

Wenn er hörbar und spürbar ruckelt, dann ist da was Defekt - und ein Defekt den du kennst, musst du beim Verkauf angeben.

Der Käufer wird es auch wahrscheinlich nachweisen können, dass du von den Schaden wusstest und verschwiegen hast.

Sei ehrlich und erzähle es denen wie du es hier geschrieben hast.

Damit wirst du dich zum einen rechtlich absichern und zum anderen ein ruhiges Gewissen haben. Wobei letztere für viele uninteressant zu sein scheint. Wie man es auch hier sieht.

Nicht erzählen - die festgestellten Symptome müssen in einem schriftlichen Kaufvertrag aufgeführt sein. Denn nur was man schwarz auf weiß besitzt......

Naja - bei VK an einem Händler - hat der vor allem die Sorgfaltspflicht das gehörte Umzulegen. Der wird dies auch im eig. Interesse aufnehmen od. auch nicht. Wie da die Protokolle aussehen bzw. eins gemacht werden muss bei Inzahlungnahme kann ich jetzt auch nicht sagen.

Ich hab bislang einfach alles auf den Tisch gelegt was ich gewußt habe und gut war. Ist bei mir zuletzt aber auch schon mehr als 15 Jahre her.

Bei VK an Privat läuft dies nat. anders!

Zitat:

@PeterBH schrieb am 30. November 2017 um 16:19:37 Uhr:

Nicht erzählen - die festgestellten Symptome müssen in einem schriftlichen Kaufvertrag aufgeführt sein. Denn nur was man schwarz auf weiß besitzt......

exakt, achte darauf, dass der Mangel im Kaufvertrag steht, sonst ist der Wagen nicht (nachweisbar) mangelfrei im Sinne des § 434 I Nr. 2 BGB. Kann der Verkäufer Dir nachweisen, dass Du den Mangel vor Vertragsschluss kanntest, haftest Du.

Ggf. besteht sogar das Recht vom Vertrag zurückzutreten und / oder den Vertrag anzufechten.

Das wäre dann besonders übel, wenn die Inzahlungnahme an den Kaufvertrag des neuen Fahrzeuges gekoppelt ist.

Ansonsten darauf achten, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel nach Übergabe des Fahrzeuges ausgeschlossen ist.

Ein seriöser Händler macht aber eh eine Überprüfung vor Inzahlungnahme.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 30. November 2017 um 21:54:46 Uhr:

Ansonsten darauf achten, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel nach Übergabe des Fahrzeuges ausgeschlossen ist.

Interessehalber: Wie ist das eigentlich: Muss ein Privatverkäufer beim Verkauf an einen gewerblichen Käufer überhaupt die Gewährleistung ausschließen, oder ist die ohnehin "nicht gegeben"?

Ja das würde mich auch interessieren?

Eigentlich hab ich nur mitbekommen daß man dort das Auto abgibt und gut ist. Jeder vernünftige Händler checkt das Auto vorab auch.

Nur wenn man versteckte Mängel weiß sollte man diese jedem - auch einem Händler bekanntgeben. Das gebietet meiner Meinung nicht nur das Gesetz, sondern auch der Anstand!

Nur mal so als Hinweis, du hast da einen Denkfehler!

Es handelt sich hierbei nicht um ein "nicht entdecktes Problem" wie in der Überschrift geschrieben sondern um ein "bekanntes aber nicht gelöstes Problem"!

Zitat:

@Matsches schrieb am 1. Dezember 2017 um 08:54:08 Uhr:

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 30. November 2017 um 21:54:46 Uhr:

Ansonsten darauf achten, dass im Kaufvertrag die Gewährleistung für Mängel nach Übergabe des Fahrzeuges ausgeschlossen ist.

Interessehalber: Wie ist das eigentlich: Muss ein Privatverkäufer beim Verkauf an einen gewerblichen Käufer überhaupt die Gewährleistung ausschließen, oder ist die ohnehin "nicht gegeben"?

Du haftest auch als Privatverkäufer zwei Jahre für Sachmängel, sofern Du sie (die Haftung) nicht ausschließt. §438 BGB.

Bei dem Begriff des Sachmangels darf man nicht den allgemeinen Sprachgebrauch heranziehen, sondern muss auf die juristische Legaldefinition in §434 BGB abstellen. Danach ist eine Sache mangelfrei, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Auf Deutsch. Sie muss so sein, wie sie es vereinbart wurde. Ratio? Ganz einfach. Man könnte sonst eine mangelhafte Sache nicht verkaufen ohne für den Mangel zu haften. Also: Noch mal ganz deutlich. Ein Auto mit Frontschaden ist im Rechtssinne mangelfrei, wenn vereinbart wird, dass das Auto mit Frontschaden verkauft wird. Und wie das so ist im Zivilrecht. Der Weg zum Ergebnis ist manchmal nicht ganz nachvollziehbar aber das Ergebnis leuchtend jedem billig und gerecht Denkenden ein. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, ist sie mangelfrei, "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." Oder auf Deutsch: normal. das was man erwartet. das was üblich ist. o.a.

Dich trifft als Privatverkäufer jedoch nicht die Beweislastumkehr nach §476 BGB.

Das ist das, was man als Ottonormalbürger darunter kennt, dass ein Händler 6 Monate für Schäden haftet. (Mir graut es diesen Satz zu schreiben, weil er so etwas von falsch ist. Aber vielleicht hilfreich für das Verständnis.)

Das heißt es gilt der allgemeine Grundsatz: Der, der eine ihm günstige Rechtsposition einnehmen möchte, muss diese beweisen. D.h. in diesem Fall müsste der Verkäufer beweisen, dass der Mangel vor Übergabe bereits bestand.

Denn nochmal ganz deutlich: Die Gewährleistung heißt nicht, dass man für Schäden nach Übergabe und Übereignung haftet. Man haftet dafür eine Sache mangelfrei zu übergeben. Nicht mehr und nicht weniger. Erst die Beweislastumkehr im Verbrauchsgüterkauf, also einem Kauf eines Verbrauchers (§13 BGB) von einem Unternehmer (§14 BGB), nach §476 erzeugt einen faktischen Haftungszeitraum von sechs Monaten nach Übergabe. Kann der Verkäufer aber beweisen (wie auch immer), dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist, ist er raus.

Deswegen siehst Du bei ebay immer wieder diesen Satz, dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist. Einfach beim ADAC und Mobile.de Musterkaufvertrag abkupfern...

Zitat:

@kmobit324 schrieb am 30. November 2017 um 15:31:19 Uhr:

 

Ich möchte nicht ins Fettnäpfchen treten wegen arglistig verschwiegenen Mangel oder so :/

Viele Grüße

Wie möchtest du es denn sonst nennen, wenn du einen dir bekannten Mangel verschweigst?

Gebe es an. Du musst es ja nicht gezielt besonders negativ beschreiben. Angeben, in den Kaufvertrag, auch die Rechnungen für die Fehlersuche in Kopie geben und die Einsicht bestätigen lassen.

Was der Händler dann macht und ob das Angebot dir dann noch passt, wird du sehen.

Und falls die hier im Markplatz etwas anbietest, verweise bitte auf diesen Thread. :rolleyes:

was soll denn dieser Post wieder..... ?

Der TE hat eine Frage. Fragen stellt man im Allgemeinen, weil man es nicht besser weiß. Was ist daran schlimm?

Der TE räumt ein, dass er nicht ins Fettknäpfchen treten möchte, was meint, dass er sich in dem Rahmen verhalten möchte, was rechtlich erlaubt ist, also redlich. Damit hat er heute vielen voraus! Alleine wenn ich an diese ganzen Parkschadenfahrerfluchtkandidaten denke...

Das Ergebnis ist für ihn im höchsten Maße relevant. Bedeute es doch vermutlich ein Unterschied von mehreren hundert Euro.

Da würde jeder gerne "gekauft wie gesehen" verkaufen ohne nähere Angaben machen zu müssen.

Geht halt nicht. Pech für den TE. Ein Betrugsversucht /-bestreben stand hier nie im Raum, interpretiere es also bitte auch nicht hinein. Wobei solche Gedankengänge ja in den, der sie äußert, tief blicken lässt und insofern interessant sind.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 2. Dezember 2017 um 14:31:25 Uhr:

was soll denn dieser Post wieder..... ?

Der TE hat eine Frage. Fragen stellt man im Allgemeinen, weil man es nicht besser weiß. Was ist daran schlimm?

Der TE räumt ein, dass er nicht ins Fettknäpfchen treten möchte, was meint, dass er sich in dem Rahmen verhalten möchte, was rechtlich erlaubt ist, also redlich. Damit hat er heute vielen voraus! Alleine wenn ich an diese ganzen Parkschadenfahrerfluchtkandidaten denke...

Geht halt nicht. Pech für den TE. Ein Betrugsversucht /-bestreben stand hier nie im Raum, interpretiere es also bitte auch nicht hinein. Wobei solche Gedankengänge ja in den, der sie äußert, tief blicken lässt und insofern interessant sind.

Betrugsversuch im Sinne des Gesetzes sicher nicht - damit hast Du Recht. Das war es aber auch schon!:rolleyes:

- Ich sag es mal so: Gut daß der Gesetzgeber hier rechtliche Rahmenbedinungen geschaffen hat - sonst würden sich viele darüber gar keine Gedanken machen und bestenfalls nichts sagen oder schlimmer - den Wagen über den roten Klee loben.

Redlicher und Ehrlicher finde ich es, wenn man sich nicht wegen "rechtlichem Fettnäpfchen" Gedanken macht (Was muss ich angeben um mich nicht Strafbar zu machen bzw. es mir später Schaden könnte?), sondern aus eigenem Antrieb und Gewissen handelt und einfach alles relevante Angibt von dem man weiß.

Ich Frage mich immer: Hätte ich als Käufer Freude mit dem Wagen und diesem Problem (welches man nicht Augenscheinlich und auch nicht durch eine kurze Probefahrt merkt) - Wenn nicht, dann weise ich darauf hin, auch mit der Konsequenz daß dies auf Kosten des Erlöses geht.

Gesetze hin oder her!

Ja, dann bist Du aber einer der wenigen altruistisch eingestellten Menschen, die Ihr Geld im Zweifel Anderen schenken.

Die meisten denken eher ökonomisch und so stellt sich zwangsläufig die Frage, was darf man, was darf man nicht; und dazwischen liegt oft nur ein schmaler Grad.

Aber wir driften jetzt in eine Debatte über Moral und Recht ab und insofern vielleicht ein kleines Eingeständnis:

Non omne, quod licet, honestum est.

(sinngemäß: nicht alles was recht ist ist auch rechtens)

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