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nichts getrunken vs. ein wenig Rotwein

Volvo S60 1 (R)
Themenstarteram 20. April 2006 um 11:22

Hallo,

mir ist gestern folgendes passiert. Ich habe zum Abendessen um ca. 19:30 etwas Rotwein probiert. Kein Glas, kein Halbes aber auch mehr als ein Nippen. Nichts weswegen ich mir Sorgen mache, zumal ich das Nachschenken und den Grappa verweigert habe. Nun bin ich um 0:30 in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Der Mann an der Straße fragte mich, ob ich Alkohol getrunken hätte. Dies habe ich verneint. Er bat mich dann trotzdem rechts ranzufahren um das zu überprüfen. Rechts rangefahren fragte mich der nächste Polizist nach Alkohol und wahrheitsgemäß antwortete ich etwas Wein und deutete mit der Hand an wieviel. Ich musste dann bei einem weiteren Kollegen pusten. Das Resultat war: "Alles in Ordnung, gute Fahrt".

Nun meine Frage, hätte ich Probleme bekommen können, weil ich dem ersten Polizisten gesagt habe ich hätte nichts getrunken? Oder fällt dies unter den Ansatz, dass ich mich nicht selber belasten muß?

Bin gespannt auf Eure Antworten.

Matthias

P.S.: Ich weiss nicht, was das Gerät angezeigt hat.

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14 Antworten
am 20. April 2006 um 11:39

Schon in der Bibel steht:

Du sollst kein falsches Zeugnis ablegen!

Du standest ja schließlich nicht unter Eid. Wenn alle Wahrheitsverstöße gegenüber Polizisten verfolgt würden, hätten Drogendealer und Menschenhändler wohl ein leichteres Leben. Also, die haben wohl andere Sorgen, als Deine kleine Falschmeldung.

Lg Rene

Eventuelle Strafen etc. sind abhängig von der ermittelten Alkoholmenge im Blut und nicht auf Aussagen von vermeintlichen Tätern.

Deshalb scheint mir die Frage des Polizisten eher rhethorisch gewesen zu sein, um Dich auf das Blasröhrchen seelisch vorzubereiten. :D

Nichts getrunken kann auch bedeuten - nur im Rahmen dessen, was der Gesetzgeber für zulässig hält.

Grüße

bkpaul

Re: nichts getrunken vs. ein wenig Rotwein

 

Zitat:

Original geschrieben von popi27

Oder fällt dies unter den Ansatz, dass ich mich nicht selber belasten muß?

Ja!

Ich finde meine kurze Antwort prima ;), will aber gerne etwas ergänzen:

Als Betroffener/Beschuldigter/Angeschuldigter/Angeklagter darfst Du, soweit es einen Vorwurf zu Deinen Lasten betrifft, ungeniert lügen, selbst in einer Hauptverhandlung vor Gericht, ohne Dich strafbar zu machen. Die in Betracht kommenden Tatbestände, wie z.B. falsche uneidliche Aussage etc, erfassen nur Zeugen und Sachverständige.

Gruß Frank, von Beruf Besserwisser :)

Die wollten doch nur dein schönes Auto sehen ;)

immer sagen "ich bin noch nicht voll", egal wie du es schaffst. sollen die doch herausfinden, warum du ein sprachproblem hast.

hoast

immer fröhlich mit der bierflasche winkend

(ob ich hier bald rausfliege?)

am 20. April 2006 um 15:57

Eine Kontrolle auf Alkohol darf meines Wissens nur erfolgen, wenn ein hinreichender Verdacht gegeben ist, dass Du Alkohol zu Dir genommen hast. Daher die Frage des Polizisten, ob Du Alkohol getrunken hast. Beantwortest Du die Frage mit ja, besteht ein hinreichender Verdacht zur Kontrolle.

Ansonsten kann ich mich den Vorrednern nur anschliessen. Man muss sich nicht selbstbelasten und auch lügen sollte damit straffrei sein.

Viele Grüße

Selenum

Die Juristen wissen dea sicher ganz genau Bescheid, man könnte dir jedoch nix, da er ja dann die frage genauer deffinieren müsste, In welchem Zeitraum, welche Mengen, welches Getränk, Du wirst ja irgendwann schon mal was getrunken haben und wenn es heisse Milch mit Honig war :D .

Andererseits ist unsere Rechtssprechung soooooo Besch.... das Deine Frage zwar im ersten Moment überspitz klingt, jedoch durchaus geandet werden könnte wie bei nem Kriminellen......

Naja, Prost

Flodder

Na, wenn der Polizist eine wahrheitsgemäße Antwort auf die Frage erwarten würde, dann wäre er einfach nicht an Blödheit zu übertreffen.

Oder - wie ich mir mal bei einer Vekehrskontrolle dachte: "Nein, mit Sicherheit nicht mehr als Sie". Und ich hatte ernsthaft Sorge, ob dessen Bierfahne meinen Alkomaten-Wert beeinflussen wird.

Meint TobiV70, ein notorischer Nüchternfahrer.

Themenstarteram 24. April 2006 um 7:41

mein schönes Auto...

 

Naja es war leider nicht mein schönes Auto sondern eine komische Gurke von Sixt.

Ich hatte einen Subaru Forrester als Miertwagen. Der war so eng, dass die erste Frage des Polizisten war, ob ich denn in das Auto überhaupt reinpassen würde und was ich normalerweise fahren würde.

Matthias

Umso hämischer ist ja der Kommentar des Polizisten: "Gute Fahrt" :-)))

Keine Frage, bei der nicht ein zweiter Jurist auch noch seinen Senf dazu geben könnte:

Lügen ist nur ín ganz seltenen Fällen strafbar:

1. beim Betrug, §263 StGB

2. bei bestimmten Urkundsdelikten (bei der einfachen Urkundenfälschung wird nur darüber "gelogen", wer Aussteller der Urkunde ist, die "schriftliche Inhaltslüge" ist nur bei bestimmten Amtsträgern strafbar)

3. Bei der Frage nach den PErsonalien und da ist es nur ordnungswidrig (§111 OWiG)

4. beim Vortäuschen einer Straftat

5. bei der falschen Anschuldigung

6. bei der üblen Nachrede

7. als Zeuge vor Gericht (oder bei einer Stelle, die Eide abnehmen kann)

mehr fällt mir nicht ein.

 

Pusten darf man verweigern. Dann können einen die freundlichen Herren in grün aber zur Blutuntersuchung mitnehmen, wenn Anhaltpunkte dafür bestehen, daß man getrunken hat. Die Weigerung zu Pusten ist kein solcher Anhaltspunkt. Allerdings möchte ich jede Wette eingehen, daß sie auch einen Nüchternen sofort zur Blutuntersuchung schleppen würden, wenn der das Pusten verweigert.

Wer in einer Kontrolle sagt, daß er Alkohol getrunken hat, kann wohl auch sicher davon ausgehen, daß er zum Alkoholtest (entweder freiwillig pusten oder Blutentnahme) gebeten wird.

Björn,

der zum Glück nichts mit Strafrecht zu tun hat

Zitat:

Original geschrieben von prometheus333

7. als Zeuge vor Gericht (oder bei einer Stelle, die Eide abnehmen kann)

mehr fällt mir nicht ein.

Mir kommt da noch ein 7a in den Sinn: falsche eidesstattliche Versicherung.

Und dann noch "Lügenähnliches", wie das Unterdrücken beweiserheblicher Daten und solches Zeug.

Zitat:

Pusten darf man verweigern. Dann können einen die freundlichen Herren in grün aber zur Blutuntersuchung mitnehmen, wenn Anhaltpunkte dafür bestehen, daß man getrunken hat. Die Weigerung zu Pusten ist kein solcher Anhaltspunkt.

Der sich dann aber schnell konstruieren läßt, würde ich behaupten. Zudem dürfte es für den Nicht-Anwalt schwer sein, in der Situation auf die schnelle das notwendige Know-How zu produzieren, um dann einer Blutuntersuchung zu entgehen.

stimmt!

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