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Nutzungsausfall beantragen 190 2.0D

Mercedes W201 190er
Themenstarteram 30. Juni 2012 um 16:52

Hallo,

meine Knaben hat es erwischt.

Einen Leihwagen nehme ich nicht in Anspruch.

Wie hoch kann ich den Nutzungsausfall für die gegnerische Versicherung pro Reparaturtag ansetzen?

Geht das auch auf Grundlage des Gutachtens oder muss eine Werkstatt den Aufenthalt bestätigen?

Bj.91, Schlüsselnummern zu 1) 010225 zu 2) 0708 zu 3) 333095.

Ist eine Unkostenpauschale von 25€ ok?

Vielen Dank.

Gruße

Lumpi

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11 Antworten

hallo. 25 sind zu wenig. denke mal eher es geht in richtung 40. bei dem w210 hast du aktuell sogar noch fast 60euro oder so.

am 30. Juni 2012 um 18:56

Hallo,

mit Deiner Kostenpauschale liegst Du ungefähr richtig.

Die Versicherungen sperren sich grundsätzlich ohne gesonderten Nachweis.

Mehr als 25 Euro habe ich bei den letzten begleiteten Fälle nicht erhalten.

Man muß sich zwar nicht alles gefallen lassen, jedoch ist es ohne Anwalt nicht immer einfach.

Im Gutachten legt der SV die Anzahl der benötigten Werkstatttage und die Gruppierung des Fahrzeugs fest.

Allerdings ziehen die Versicherungen auf Grund des Alters ( > 10 Jahre ) Gruppen ab

( Abstufung ).

Die genau Gruppe für den 190 D weiß ich nicht mehr.

Könnte Gruppe G sein; so dass am Ende Gruppe E heraus kommt.

Tagessatz 43 Euro.

Ich habe schon erlebt, dass die Versicherung 4 Gruppen abzog.

Gab Stunk und eine saftige Aufforderung mit RA Androhung.

Geld kam dann brav und umgehend als Nachzahlung.

Die Versicherungen schicken gerne mal einen Scheck, in der Hoffnung dass sich niemand beschwert. Aber das muß man ja nicht akzeptieren und einfach widersprechen.

Hier nachzulesen :

www.info-center-online.com/autounfall/nutzungsausfall.htm

Viel Spaß beim Lesen - hoffe sonst keine körperlichen Schäden.

Grüße, D-C.

Themenstarteram 1. Juli 2012 um 11:53

Vielen Dank, das hilft mir schonmal weiter.

Zum Glück ist neimand zu Schaden gekommen.

Kann ich denn den Nutzungsausfall geltend machen, wenn ich das KFZ selber wiederinstandsetze?

Schonmal danke.

am 1. Juli 2012 um 14:05

Zitat:

Original geschrieben von Lumpi2508

...

Kann ich denn den Nutzungsausfall geltend machen, wenn ich das KFZ selber wiederinstandsetze?

...

Ja - die Anzahl der Tage stehen im Gutachten.

Dazu gehören die Tage vom Schadentag bis zum Fertigstellen des Gutachtens.

Und dann die angedachten Wertstatttage.

D-C.

Themenstarteram 6. Juli 2012 um 18:07

Vielen Dank,

muss ich der Versicherung keinen Beweis liefern, dass das Auto tatsächlich in einer Werkstatt repariert wurde bzw. einen Nachweis erbringen, dass das Auto überhaupt repariert wurde?

Vielen Dank & Grüße

Markus

Themenstarteram 6. Juli 2012 um 18:17

Hinzufügen möchte ich noch folgendes:

Der Schaden beläuft sich auf den doppelten Wiederbeschaffungswert, somit liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Das Auto habe ich jedoch selber repariert.

am 6. Juli 2012 um 19:35

Hallo,

mit Deinen letzten beiden Beiträgen stellt sich natürlich eine ganz andere Situation dar.

Wenn die Reparaturkosten die 130 % Marke des Wiederbeschaffungswertes übersteigt, liegt in der Tat ein Totalschaden vor, den die Versicherung nicht mehr tragen muß.

In diesem Falle wird die Versicherung Dir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert des Fahrzeuges ( legt der Gutachter über eine Auktion fest ) erstatten und zusätzlich einen Nutzungsausfall in einer angemessenen Höhe ( Tagessätze ) für die Wiederbeschaffungsdauer drauflegen.

Die Dauer müßte mit der Versicherung verhandelt werden ( meist 2 Wochen - mir haben sie schonmal bis zu drei Wochen angeboten ). Es hängt halt sehr davon ab, wie schnell Du einen vergleichbaren 190 D auf dem Markt findest ! So einfach ist es eben mit dem 190 D auch nicht mehr.

Wenn der Wagen jetzt repariert wurde, wird sich die Situation wieder etwas geändert haben.

Ein Gutachten wird existent sein.

Dort stehen die Werkstatttage für eine Reparatur drinnen.

Also gilt meine Aussage wie hier zu finden ( zuvor ) : http://www.motor-talk.de/.../...-beantragen-190-2-0d-t3992766.html?...

Also maximale Reparaturdauer und die Zeit vom Schadentag bis zum Gutachteneingang bei Dir.

Warum läßt Du Dich nicht in dieser Angelegenheit von Deiner eigenen Versicherung

( Fachberater ) beraten ?

Macht zwar nicht jeder; jedoch unterstützen sollte Dich " als zahlender Kunde " ein guter Versicherungsmakler sicherlich versicherungstechnisch - jedoch niemals rechtlich.

Das solltest Du u.U. mit einem Anwalt klären.

Hör Dir an, was die gegnerische Versicherung Dir zu sagen und zu bieten hat und entscheide dann nach Rücksprache. Liber einmal mehr überlegen und rückversichern.

Du hast einen Anspruch auf Nutzungsausfall während der Reparatur oder während der Wiederbeschaffung.

Das hat generell nichts damit zu tun, ob und wo der Wagen repariert wurde.

Die Umsatzsteuer ist aber dabei wieder ein Sonderfall.

Bei Eigenreparatur wird die Steuer nicht ausgezahlt ( nur gegen Nachweis / Rechnungen der Teile oder AL ) ; bei Wiederbeschaffung schon.

Jedoch möchte ich Dich abschließend auf eine nicht unerhebliche Sache hinweisen.

Dein Wagen ist versicherungstechnisch auf Grund des eingetroffenen Schadens als Totalschaden gemeldet und in den Versicherungsdatenbanken auch in der Form hinterlegt.

( Für alle Versicherungen ! Bitte beachten ! )

Dafür wurde ein Gutachten mit der vorhandenen FIN erstellt.

Das Gutachten betitel ich als Erstgutachten.

Wenn Du schlau gewesen wärst und von Anfang an die Absicht der Eigenreparatur in Erwägung gezogen hast, dann hättest Du diese Tatsache besser dem SV ( Gutachter ) mitgeteilt.

Er hätte dann den Hinweis auf ein erforderliches Zweitgutachten nach erfolgter Reparatur gegeben. Dann hätte er die Kosten für das kurze Zweitgutachten ( Vorstellung, ein paar aussagekräftige Bilder und kurzes Statment ) gleich eingerechnet.

Wenn es schlecht läuft, trägst Du jetzt die Kosten für das Zweitgutachten.

Denn dieses ist erforderlich, um Dein Fahrzeug versicherungstechnisch als " gesund " zu melden.

Solltest Du nichts unternehmen, so könnten Dir sehr unangenehme Überraschungen in einem erneuten potentiellen Schadensfall bevorstehen -

das böse Erwachen, denn Dein 190 D ist ja eigentlich " tot " .

Dann würde u.U. keine Versicherung bezahlen.

Also, genug Anregungen, genug Klärungsbedarf und genug zu tun.

Ansonsten kann ich Dir nur dringend zu einer Beratung im Versicherungsrecht in Bezug auf diese Abwicklung ( Anwalt oder ADAC oder SV ) raten.

Viel Erfolg, D-C.

 

 

 

 

 

 

am 6. Juli 2012 um 20:00

Hallo

Ein reparierter Totalschaden dürfte also bei jeder Versicherung ohne Gutachten als Versicherungsnehmer abgelehnt werden?

Gruß jörg

am 6. Juli 2012 um 21:10

Zitat:

Original geschrieben von 91er500er

Hallo

 

Ein reparierter Totalschaden dürfte also bei jeder Versicherung ohne Gutachten als Versicherungsnehmer abgelehnt werden?

 

Gruß jörg

Der Wagen ist tot. Er muß lebendig werden.

Das geht über ein Zweitgutachten eines oder des SV.

Der Schaden wird einfach als reparierter Schaden bestätigt.

Fährt dem TE nächste Woche jemand ins Auto, so könnte die Versicherung des erneuten Schädigers laut Versicherungsdatei vorschnell über den " toten " Wagen urteilen und jegliche Ansprüche verweigern.

Schon vorgekommen - tote Autos fahren nicht mehr.

Wie will man es unter Umständen nachweisen, dass er i.O. war.

Versicherungsrecht - hatte auch mal einen Wildunfall mit Totalschaden.

Versicherung und SV haben explizit auf den Sachverhalt hingewiesen.

Lieber auf Nummer Sicher gehen und potentiellen Ärger und Aufwand verhindern.

D-C.

am 7. Juli 2012 um 7:33

Hallo

Dann ist im Vertrag sicherlich eine Klausel,der neue Vers.Nehmer hat das also unterschrieben.

Ich nahm an das die Fahrzeuge direkt aussortiert werden beim Versuch sie neu anzumelden.

Grüße jörg

Themenstarteram 11. Juli 2012 um 7:20

Vielen Dank für die Unterstützung,

Ich bin sehr froh, dass ich hier das mit dem Versicherungsproblem nach Totalschaden erfahren habe.

Gestern war ich beim Gutachter, er hat vom reparierten Fahrzeug Bilder gemacht und wird der Versicherung schreiben, dass das KFZ wieder verkehrstüchtig ist. Die Kosten sind im Erstgutachten inklusive.

Ich kann doch nun den Nutzungsausfall vom Schadenstag zumindest bis zum Erhalt des Gutachtens geltend machen, oder?

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