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Nutzungsausfall bei repariertem Totalschaden möglich ?

Themenstarteram 16. November 2010 um 15:42

Hallo,

letzte Woche ist mir jemand in die Seite gefahren.

Es liegt ein Totalschaden vor, nicht nur wirtschaftlich sondern ein echter Totalschaden.

Ich habe vor, das Auto reparieren zu lassen. Steht mir nach einer sach- und fachgerechten Reparatur ein Nutzungsausfall zu?

Besten Dank.

Beste Antwort im Thema

Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt dann, wenn der Geschädigte weis, dass ein Totalschaden vorliegt.

 

Also nach Eingang des Gutachten.

 

Im übrigen darf ich hier noch mal anmerken, dass die Wiederbeschaffungsdauer nicht nur das "loslaufen und neues Auto kaufen" beinhaltet. 

 

Es gibt nämlich auch noch sowas wie einen Überlegungzeitraum und der eine oder andere muss sich ja vieleicht auch erst einmal ein bisschen Geld besorgen.

 

Es hat nun mal nicht jeder die 1000er Euro Scheine unter dem Kopfkissen liegen um das "allgemeine Lebensrisiko", hier den  Unfallschaden abzufedern.

 

So etwas geht nun mal nicht jetzt auf sofort.

 

In diesem Zusammenhang darf man hier mal darauf hinweisen, dass die Schadenregulierung gut und gerne 4 Wochen (und länger) in Anspurch nehmen kann. 

 

Gruß an alle, auch die Moralprediger, Zeugen Jehovas, und alle anderen komischen Vögel, die hier Ihren Senf abgegeben haben und noch abgeben werden.........:rolleyes:

 

Delle

 

 

26 weitere Antworten
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26 Antworten
am 16. November 2010 um 17:32

Wenn du nachweisen kannst, dass dir das Fahrzeug unfallbedingt nicht zur Nutzung zur Verfügung stand und ein Nutzungswille für diese Zeit auch bestand, steht dir auch Nutzungsausfall zu, jedoch maximal für die im Gutachten angegebene Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Fahrzeuges (und nicht für die tatsächliche Reparturdauer).

Themenstarteram 17. November 2010 um 15:34

Hallo,

danke für die Antwort.

Wie kann ich einen Nutzungswillen nachweisen? Das Gutachten sagt aus, daß die Reparaturdauer 5 Tage beträgt, die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges 7 Tage.

Das Auto ist fahrtüchtig, nur für die Dauer der Reparatur müßte ich darauf verzichten.

Hier stimmt doch irgend etwas nicht, wenn im Gutachten die Reparaturdauer angegeben ist, können die Reparaturkosten max. 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen, sonst hätte der SV auf die Angabe verzichtet. In diesem Fall liegt auch ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Zitat:

daß die Reparaturdauer 5 Tage beträgt,

Also kannst Du, wenn die zuvor genannten Vorraussetzungen vorliegen und das Auto vor Reparatur noch fahrfähig und verkehrssicher war max. für diese 5 Tage Nutzungsausfall beanspruchen. War das Auto vor der Reparatur nicht mehr nutzbar erhälst Du für einen entsprechenden längeren Zeitraum Nutzungsausfall - unter Beachtung der Schadenminderungspflicht (das heißt zügig handeln und entscheiden).

Zitat:

Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges 7 Tage.

Halte ich für sehr kurz, im Norfmalfall sogar zu kurz.

Hallo,

nenne uns doch mal bitte die Zahlen aus dem Gutachten.

Eine Wiederbeschaffungsdauer von 7 Tagen für ein vergleichbares Fahrzeug!?

Themenstarteram 18. November 2010 um 15:44

Hallo:

WBW 3000,- steuerneutral

RW inkl. MWSt 500,-

Rep.Kosten inkl. MWSt 5150,-

Rep. Dauer 5 Tage

Zeit f. Beschaffung eines adäquaten Ersatzwagens: 7 Tage

es handelt sich um einen 97er 5er BMW

Zitat:

WBW 3000,- steuerneutral

RW inkl. MWSt 500,-

Rep.Kosten inkl. MWSt 5150,-

Rep. Dauer 5 Tage

Zeit f. Beschaffung eines adäquaten Ersatzwagens: 7 Tage

einfach nur komisch

Hallo,

bei einem Totalschaden wird die Reparaturdauer normalerweise gar nicht angegegeben weil es auch kein Reparaturschaden mehr ist.

Noch dazu haben wir hier einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Ich stelle mir die Frage wie Du dein Fahrzeug fach- und sachgerecht reparieren willst!?

4000,00 € wirst Du vermutlich sicherlich hierbei verbraten, 2.500,00 € bekommst Du lediglich von der Versicherung.

Zu dem bist Du auch für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges verantwortlich.

Hiermit zahlst Du eigentlich nur drauf.

Ich würde an deiner Stelle das Fahrzeug zu veräußern, wenn Du Glück hast bekommst Du auch noch etwas mehr als die 500,00 € für das verunfallte Fahrzeug.

Nutzungsausfall, also die Zeit zur Wiederbeschaffung eines Fahrzeuges im Falle eines Totalschadens betragen normalerweise zwischen 10 und 12 Tage und nicht wie im Gutachten angegeben nur 7 Tage.

Sofern Du reparierst musst Du den Ausfall des Fahrzeuges wie oben bereits erwähnt nachweisen und selbst dann können Kürzungen von der Versicherung vorgenommen werden wenn das Fahrzeug nicht nach Gutachten repariert wurde.

Anhand von einer Reparaturbestätigung und Lichtbildern wird die sach-und fachgerechte Reparatur sofern natürlich durchgeführt der Versicherung gegenüber bestätigt.

Gruß

1234

Zitat:

Original geschrieben von fordfuchs

Hallo,

bei einem Totalschaden wird die Reparaturdauer normalerweise gar nicht angegegeben weil es auch kein

und warum nicht ?

 

Auch einen Totalschaden kann man reparieren. Und wie soll dann der Anspruchsteller nachweisen, wie lange die Reparatur gedauert hat, wenn nichts dazu im Gutachten steht?

 

Das sollte man also nicht so pauschalisieren. Immer den Einzelfall betrachten.;)

 

Gruß

 

Delle

 

ps:

die WBW Dauer hier erinnert mich irgendwie an die Firmenfarbe grün oder die schnellen roten Spezialisten mit Sitz in Hamburg :rolleyes:

 

Ich kennen keinen Kollegen, der auf so eine Idee kommen könnte 7 Tage WBW- Dauer ins Gutachten zu schreiben.

 

Themenstarteram 19. November 2010 um 14:17

Hallo,

könnte ich also nach erfolgter Reparatur z.B. anhand von Bildern den Nutzungsausfall (5 Tage) geltend machen. So, als wäre es ein Reparaturschaden..

Vielen Dank

Zitat:

anhand von Bildern den Nutzungsausfall

Das Bilder von Dir dazu ausreichen kann ich mir nicht vorstellen.

Moin Dellenzaehler!

Ich lese hier schon lange mit,um zu sehen

welche Meinungen hier im www.verbreitet werden...

 

Hier deine Meinung Dellenzaehler...

 

ps:

die WBW Dauer hier erinnert mich irgendwie an die Firmenfarbe grün oder die schnellen roten Spezialisten mit Sitz in Hamburg

Ich kennen keinen Kollegen, der auf so eine Idee kommen könnte 7 Tage WBW- Dauer ins Gutachten zu schreiben.

 

 

Es ist ein "Kollege" von Dir gewesen,auch wenn es "falsch" gewesen ist!

 

Bis heute gibt es in jeder Organisation egal ob blau grün oder rot,

Menschen,die Fehler machen!

 

Ein Mensch,der denkt,blau ist der Weisheit letzter Schluss,

hat nicht verstanden,das viele Menschen

im Geld einen Vorteil sehen.

Das zum Thema blau rot grün gelb,oder schwarz....

 

Gruß!

 

 

 

 

ich wette delle hat auch schon fehler gemacht.

klar, das ist menschlich :)

die anzahl der moeglicherweise "ungewollten" fehler, scheinen mir hier den unterschied zu machen.

7 tage koennen moeglicherweise passen, wenn grade ein 3J alter passat variant diesel beschafft werden muss und diese grade als ruecklaeufer in einem geeigneten einzugsgebiet einlaufen.

generell, halte ich eine woche aber fuer eng bemessen.

ab wann gilt denn die wiederbeschaffungszeit?

schadenfall/gutachtenerstellung/kenntnis des geschaedigten vom gutachten UND anerkennung der VS / usw..?

wenn ab schadenfall, duerften ja gerne mal alleine 1-3 tage vergehen, bevor der geschaedigte ueberhaupt gezielt agieren kann bzw. er er das "OK" hat.

Zitat:

Original geschrieben von Harry999

ich wette delle hat auch schon fehler gemacht.

klar, das ist menschlich :)

die anzahl der moeglicherweise "ungewollten" fehler, scheinen mir hier den unterschied zu machen.

7 tage koennen moeglicherweise passen, wenn grade ein 3J alter passat variant diesel beschafft werden muss und diese grade als ruecklaeufer in einem geeigneten einzugsgebiet einlaufen.

generell, halte ich eine woche aber fuer eng bemessen.

ab wann gilt denn die wiederbeschaffungszeit?

schadenfall/gutachtenerstellung/kenntnis des geschaedigten vom gutachten UND anerkennung der VS / usw..?

wenn ab schadenfall, duerften ja gerne mal alleine 1-3 tage vergehen, bevor der geschaedigte ueberhaupt gezielt agieren kann bzw. er er das "OK" hat.

Moin Harry!

Auch Du bist hier im Board sehr häufig unterwegs.

Ich bin mir sicher,Du kannst dir deine Fragen

selber beantworten! "Lol"

LG.

Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt dann, wenn der Geschädigte weis, dass ein Totalschaden vorliegt.

 

Also nach Eingang des Gutachten.

 

Im übrigen darf ich hier noch mal anmerken, dass die Wiederbeschaffungsdauer nicht nur das "loslaufen und neues Auto kaufen" beinhaltet. 

 

Es gibt nämlich auch noch sowas wie einen Überlegungzeitraum und der eine oder andere muss sich ja vieleicht auch erst einmal ein bisschen Geld besorgen.

 

Es hat nun mal nicht jeder die 1000er Euro Scheine unter dem Kopfkissen liegen um das "allgemeine Lebensrisiko", hier den  Unfallschaden abzufedern.

 

So etwas geht nun mal nicht jetzt auf sofort.

 

In diesem Zusammenhang darf man hier mal darauf hinweisen, dass die Schadenregulierung gut und gerne 4 Wochen (und länger) in Anspurch nehmen kann. 

 

Gruß an alle, auch die Moralprediger, Zeugen Jehovas, und alle anderen komischen Vögel, die hier Ihren Senf abgegeben haben und noch abgeben werden.........:rolleyes:

 

Delle

 

 

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