1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Nutzungsausfall

Nutzungsausfall

Themenstarteram 24. Mai 2012 um 16:08

Hallo,

ein viel diskutiertes Thema, aber ich hoffe irgendwer ist noch nicht so genervt und kann mir was erklären.

Eins vorweg, ich in nur ein Mädchen und verstehe so Fachlatein nicht, also bitte langsam und deutlich schreiben und bitte schonmal auf Zwischenfragen einrichten.

ZU den Fakten:

Unfalltag Samstag 12.05

Auf dem Parkplatz eines bekannten Discounters ist genau zwischen 2 Parkbuchten am Ende ein Loch. Dieses Loch hat eine Metalleinfassung ähnlich wie Gullideckel nur halt aus 4 Teilen und in der Mitte ein Loch wo einmal ein Baum stand. So, nun ein Stück zuweit vorgefahren und rumms, rein in das Loch mit dem rechten Vorderrad. Soweit so gut. Bei besagtem Discounter gemeldet, da ein nicht gekennzeichnetes Loch ja wohl ein Haftpflichtschaden ist. Die Verkäuferin sagt es meldet sich spätestens Montag mittag um Eins jemand von der Marktleitung. So, in der Zwischenzeit stellen wir auf dem Heimweg ein komisches Geräusch fest und fahren zu einem Freund in die Werkstatt, der schaut drunter und sagt: Stell das Auto zu Hause ab und fahr nicht mehr, denn der Auspuff hat ein Riesenloch und die Sitze sind nach außen verschoben. Okay, gesagt getan.

Montag: Auf Anruf des Discounters gewartet, gegen 14:30 selbst dort nachgefragt. Antwort: noch in Klärung es meldet sich jemand.

ca. 16Uhr meldet sich jemand und nimmt den Schaden auf mit der Aussage: geht aber eh von unserer Versicherung an die des Eigentümers und das kann dauern denn dieser weiß schon seit Monaten von dem Loch!

Kurz darauf hab ich meinen Versicherungsmakler angerufen, der dann bei einem befreundeten Anwalt nachgefragt hat und dieser hat das Ding dann gleich an sich gerissen. Also habe ich (mein Versicherer vielmehr) ein Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachter kam ca 30min später weil er grad in der Nähe war und hat sich das Auto angeschaut und gesagt auf keinen Fall fahren Brandgefahr! Also blieb das Auto gleich in der Werkstatt zur Notreparatur damit mein Mann wenigstens zur Arbeit fahren kann bis die Sache gekärt ist. Am Dienstag kam der neue Auspuff mit Mittelpott obwohl vorher keiner da war. Auf Nachfrage am Mittwoch wurde uns dann gesagt, daß sie noch ein Teil bestellen mußten welches erst morgens kam. Und die Verkehrssicherheit wurde noch nicht geprüft. Donnerstag - Feiertag

Freitag abend gegen halb 6 kam der ersehnte Anruf, Auto vorerst verkehrssicher kann abgeholt werden.

Etwa 15min später kam der Anruf der Versicherung des Discounters!!!

So konnten wir also wenigstens halbwegs sicher das Auto erstmal nutzen. Bis Montag! Komischerweise ist da jetzte ein Pfeifen, Werkstatt fühlte sich nicht verantwortlich. Gutachter angerufen. Der sagt nicht fahren wenns der Turbolader ist könnte daraus ein Motorschaden entstehen, oder so ähnlich. Also heute wieder in die Werkstatt, allerdings die Hauptstelle des Autohauses wo der Chef selbst sich das angeschaut hat. Fazit- neuer Auspuff (der 2te) diesmal ohne Mittelpott per Express, morgen früh zur Werkstatt einbauen und schauen ob´s Geräusch weg ist!

So, nun kam heut das Gutachten: Reparaturzeit 3-4 Tage

Wiederbeschaffung 12 TAge

aber das Auto ist noch nichtmal fertig repariert und war ja schon einige Tage nicht nutzbar. Wie lange kann ich denn jetzt den Nutzungsausfall geltend machen? Über die Zeit die im Gutachten angegeben ist oder über den Zeitraum wo das Auto tatsächlich nicht nutzbar war? Also von Samstag bis Freitag + die Zeit die noch kommt?

Ähnliche Themen
14 Antworten

Moin,

 

Blicke bei den GA nicht richtig durch, repazeit 3 - 4 Tage wäre ok, aber Wiederbeschaffung 12 Tage würde ich mal als wirtschaftlichen Totalschaden werten. Entweder Repa oder Totalschaden ???

 

Abgesehen davon kannst Du Nutzungsausfall/Wiederbeschaffungszeit und eine Unkostenpauschale von 25,- fordern.

 

Themenstarteram 24. Mai 2012 um 18:19

Okay, danke schonmal.

wegen dem Totalschaden steht im GA wortwörtlich:

Ob schon vorliegend kein Totalschaden vorliegt, wurde unter Berücksichtigung der BGH-entscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt.

 

Ich vermute mal, weil der Schaden relativ nah am Restwert liegt. Der ermittelte Wiederbeschaffungswert liegt bei 3200€ und die Reparaturkosten bei ca. 2300€.

Kenne das BJ nicht, vermute aber mal, dass es sich um ein älteres BJ handelt und ob sich eine Repa noch lohnt könnte zweifelhaft sein.

 

Zitat:

Hallo,

...

Eins vorweg, ich in nur ein Mädchen und verstehe so Fachlatein nicht, also bitte langsam und deutlich schreiben und bitte schonmal auf Zwischenfragen einrichten.

Das kannst Du getrost weglassen, es sei denn Du gefällst Dir in dieser Rolle ;)

 

Zitat:

Original geschrieben von Nicki.07

ZU den Fakten:

...

aber das Auto ist noch nichtmal fertig repariert und war ja schon einige Tage nicht nutzbar. Wie lange kann ich denn jetzt den Nutzungsausfall geltend machen? Über die Zeit die im Gutachten angegeben ist oder über den Zeitraum wo das Auto tatsächlich nicht nutzbar war? Also von Samstag bis Freitag + die Zeit die noch kommt?

Wenn ein Fahrzeug tatsächlich zur Behebung eines Unfallschadens eine bestimmte Zeit in der Werkstatt war, ist das grundsätzlich auch die Nutzungsausfallzeit. Aber:

- Diese Zeit muss angemessen sein

- Verzögerungen wegen falscher Teilebestellungen gehen nicht zu Lasten der Reparaturzeit

- Es gelten allgemeine Einschränkungen und Bedingungen für die Gewährung eines Nutzungsausfalles

am 31. Mai 2012 um 13:20

Hmmmmmm . . . also ich bin seit mehr als 25 Jahren für einen Versicherer im Inndendienst tätig und nur unwesentlich kürzer mit der Regulierung von Kfz-Schäden betraut. ich möchte in einem Punkt dem Manitoba Star widersprechen.

Verzögerungen wegen falsche Teilebestellungen gegen nach einschlägiger Rechtsprechung eindeutig zu Lasten der Reparaturzeit und damit zwangsläufig zu Lasten des Schädigers, es sei denn der Geschädigte hat fahrlässig zu der Verzögerung beigetragen.

Wenn Manitoba Star mit "allgemeine Einschränkungen und Bedingungen für die Gewährung eines Nutzungsausfalles" Gerichtsurteile meint, die auf der Grundlage vergleichbarer Sachverhalte ergangen sind, dann ist die Aussage so gut wie richtig. wenn man den tatrichterlichen Ermessensspielraum außer Acht lässt.

Eine Gesetz, eine Verordnung oder ähnliches Schrifttum mit gesetzesmäßigem Charakter, das "allgemeine Einschränkungen und Bedingungen für die Gewährung eines Nutzungsausfalles" regelt, gibt es allerdings nicht.

Der Vollständigkeit soll hier auch noch erwähnt werden, dass in dem geschildeterten Fall kein Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Grundstückseigentümers gibt. Einen solchen Direktanspruch gibt es nur bei gesetzlich vorgeschriebenen Pflichthaftpflichtversicherungen. Darum: Nicht vom Schädiger = Grundstückseigentümer vertrösten und an die versicherung verweisen lassen, sondern den Anspruch direkt gegen den Schädiger verfolgen. Dieser ist Forderungsgegner. Anspruchsgrundlage ist hier eine aus der deliktischen Haftung gem. § 823 BGB resultierende Schadenersatzverpflichtung wegen Unterlassung sogenannter Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers.

Schaden beziffern, durch Belege nachweisen, die verlängerte Nutzungsausfallzeit beziffern und begründen und ab mit dem Schreiben an den Grundstückseigentümer. Eine Kostenpauschale in Höhe von € 20,00 wird i. d. R. anerkannt (Bitte nicht "Un"kostenpauschale schreiben, denn damit gibt man zu erkennen, dass man rechtlich wenig versiert ist. Es gibt ja auch keine "Un"bratkartoffeln und keine "Un"reparatur . . .).

am 31. Mai 2012 um 18:17

Sagt mal was heißt eigentlich "angemessen"?

Hatte vor 1,5 Monaten einen Unfall und seit dem auch kein Wagen mehr weil dieser einen Totalschaden bekam.

ICh bin Student und kann mir aus eigener Tasche keinen eigenen Wagen leisten, zumindest nicht so lange bis ich das Geld von der Versicherung bekomme, was noch nicht geschehen ist.

Da ich aber ein Auto brauche um zur Uni zu kommen hat sich Meine Mutter entschlossen mir Geld für einen neuen vorzustrecken bis ich das Geld von der Versicherung sehe.

Nun habe ich seit gestern wieder ein Auto.

Im Gutachten steht eine Wiederbeschaffungszeit von 10 Tagen drinn. Sind diese 10 Tage auch angemessen oder könnte ich auch mit einer größeren Ausfallentschädignung rechnen? Mir ist natürlich klar das ich keine 1,5 Monate geltend machen kann aber was wäre in meinem Fall denn so ca. angemessen?

Bis hier hin

Zitat:

Original geschrieben von iphoxx

(Bitte nicht "Un"kostenpauschale schreiben, denn damit gibt man zu erkennen, dass man rechtlich wenig versiert ist. Es gibt ja auch keine "Un"bratkartoffeln und keine "Un"reparatur . . .).

hat mir der Beitrag gut gefallen.

Jetzt muss ich doch wieder eingreifen:

Unkosten

:cool:

Zur Sache:

Was mir bisher fehlt ist der Hinweis, dass hier durchaus damit gerechnet werden muss, dass der Schaden nicht in vollem Umfang übernommen wird.

Denn auch wenn "das Loch" nicht ausreichend abgesichert war, bedeutet das nicht, dass der Fahrzeugführer von der Pflicht entbunden ist, zu schauen, wo er seine Fuhre hinsetzt.

Um es genau beurteilen zu können, wird der Versicherer (sofern der Eigentümer die Sache zur Regulierung vorlegt) Bilder von der Unfallstelle anfertigen lassen und danach beurteilen, ob und ggf. zu welcher Quote Du mit haftest.

Denn wenn das Loch tatsächlich schon länger so aussieht wie jetzt und nicht reihenweise Autos darin verschwinden, wird man vermutlich auch ohne Schaden dort parken können...

Ich will nicht schwarz malen, halte aber einen Einwand für wahrscheinlich.

 

am 31. Mai 2012 um 19:17

@ Poker Jonny:

Deine Frage ist pauschal, ohne die Umstände des Einzelfalles zu kennne, nicht ausreichend sicher zu beantworten.

Zunächst kommt es darauf an, ob es sich um einen Schaden handelt, dessen Verursachung zu 100 % auf das Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Schädigers zurückführen lässt. Das wäre eine sogenannte geklärte Haftungsfrage. Dauert die Klärung der Haftungsfrage länger, zum Beispiel weil dein Unfallgegner es unterlässt, eine Schadenmeldung bei seinem Versicherer abzugeben und kommt es hierdurch zu Verzögerungen und stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Haftungsfrage eindeutig zu deinen Gunsten zu entscheiden war, dann geht diese Verzögerung zu Lasten des Schädigers, welcher gemeinsam mit seinem Versicherer dir gegenüber gesamtschuldnerisch haftet. Läge ein solcher Fall vor, dann ist eine Verlängerung des Anspruchzeitraumes auf Nutzungsausfall denkbar.

Dann kommt es darauf an, wann du das Gutachten erhalten hast. Die Wiederbeschaffungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn du Kenntnis von den gutachterlichen Feststellungen hast. Hierbei ist unterstellt, dass du juristischer und/ oder schadentechnischer Laie bist und nicht wissen konntest, ob dein Fahrzeug Totalschaden hat, oder nicht. Deine Kenntnisnahme ist in der Regel zu dem Zeitpunkt unterstellt, zu dem du das Gutachten im Briefkasten hast. Leerst du deinen Briefkasten nur theoretisch alle zwei Wochen, dann ist diese Verzögerung dem Schädiger nicht anzulasten, weil du dann schuldhaft die Kenntnisnahme vereitelt hättest. Dein Briefkasten gilt als dein sogenannter "Machtbereich". Wenn du also deinen Briefkasten ohne schuldhaftes Zögern leerst, ist alles i. O. Für die Zeit bis zum Erhalt des Gutachtens besteht also ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Zusätzlich kommt es darauf an, ob von Kalendertagen, Arbeitstagen, Wochentagen oder einfach nur von Tagen die Rede ist. Ist von Kalendertagen oder Tagen die Rede, sind Wochenenden bereits mitgezählt. Ist von Wochentagen die Rede, kannst du die Wochenenden dazu addieren.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass du Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit des verunfallten Fahrzuegs belegen kannst. Liefe theoretisch ein Zwangsstillegungungsverfahren gegen dich als Halter des verunfallten Fahrzeugs, weil du keine Steuern oder Versicherung bezahlt hast, dann könntest du vielleicht Nutzungswillen behaupten, aber Nutzungsmöglichkeit nicht nachweisen, weil du dann ohnehin gar nicht hättest fahren dürfen. Gleiches gilt für evt. Veränderungen am Fahrzeug, die die Betriebserlaubnis erlöschen ließen (z. B. unerlaubtes Tuning).

Diese Aufzählung könnte man jetzt noch um einiges, was bei der Berechnung rechtlich zu würdigen ist, ergänzen. Das sprengt aber den Rahmen.

Darum sei nicht böse. Einen abschließenden rechtlichen Rat über die genaue Dauer deines Rechtsanspruchs auf Nutzungsaufallentschädigung - so er überhaupt vorhanden ist - kann dir nur jemand geben, der über alle Umstände deines Einzelfalls genau im Bilde ist. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt ist da eine gute Hilfe. Mit etwas argumentativer Überzeugung kann man aber auch mit jedem Schadensachbearbeiter einer Versicherung reden und sich dann einigen.

am 31. Mai 2012 um 19:23

[Was mir bisher fehlt ist der Hinweis, dass hier durchaus damit gerechnet werden muss, dass der Schaden nicht in vollem Umfang übernommen wird.

Denn auch wenn "das Loch" nicht ausreichend abgesichert war, bedeutet das nicht, dass der Fahrzeugführer von der Pflicht entbunden ist, zu schauen, wo er seine Fuhre hinsetzt.

Um es genau beurteilen zu können, wird der Versicherer (sofern der Eigentümer die Sache zur Regulierung vorlegt) Bilder von der Unfallstelle anfertigen lassen und danach beurteilen, ob und ggf. zu welcher Quote Du mit haftest.

Denn wenn das Loch tatsächlich schon länger so aussieht wie jetzt und nicht reihenweise Autos darin verschwinden, wird man vermutlich auch ohne Schaden dort parken können...

Ich will nicht schwarz malen, halte aber einen Einwand für wahrscheinlich.

am 31. Mai 2012 um 19:35

@ Haifi 545:

Entschuldige bitte, ich habe dich oben zitiert, aber deinen Text hier iregendwie nicht eingebunden bekommen.

. . .

Ich gebe dir Recht.

Ich wollte nicht die didaktische oder umgangssprachliche Berechtigung des Wortes "Un"kosten" dem Grunde nach bestreiten. Mir ging es darum darauf hinzuweisen, dass die Verwendung als rechtliche Ungewandtheit interpretiert werden könnte. Nie vergessen: Am anderen Ende beim Versicherer sitzen Juristen oder juristisch geschulte Kaufleute :-)

Ok, Scherz beiseite.

Dein Einwand hinsichtlich eines Mithaftungseinwandes seitens des Schädigers (Grundstückseigentümers) ist völlig berechtigt. Läge der Schadenfall auf meinem Tisch, würde ich diese Möglichkeit selbstverständlich auch prüfen.

am 31. Mai 2012 um 19:37

@iphoxx

Ah okay danke, hab mir das wohl zu einfach vorgestellt :D

Ja, alle Umstände die damit zu tun haben hier zu nennen würde hier dann wohl tatsächlich den Rahmen sprängen.

Bin dir keineswegs böse, eher dankbar das du dir die Zeit genommen hast mir dies zu erklären.

am 31. Mai 2012 um 19:46

mit dem Vorderrad in ein Loch und Auspuff kaputt und (eh) Sitze verschoben? Verstehe ich nicht, evtl. defekte Felge oder Aufhängung kann passieren, aber sowas habe ich noch nicht gehört oder gesehen, aber viel Spaß mit der Versicherung! Schreib mal was passiert ist.

Deine Antwort
Ähnliche Themen