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Nutzungsausfall UND Mietwagen?

Themenstarteram 8. November 2015 um 11:16

Guten Tag an alle,

 

weil ich selbst nicht mehr weiter weiß, frage ich die Fachmänner und Fachfrauen unter Euch.

Mit meinem Auto hatte ich am 2.10. einen Unfall. Die Schuldfrage ist geklärt und liegt zu 100% beim Gegner. Für mich war nicht klar, ob mit dem Schaden die Bagatellgrenze von ca.800€ erreicht wird. Daher habe ich erstmal keinen Gutachter einschalten wollen. Ein Sachverständiger (ein Freund) hat den Schaden auf mehr als 1000€ geschätzt. Dies habe ich auch der Versicherung mitgeteilt, doch keine Kostenzusage seitens der Versicherung erhalten. Die Versicherung des Gegners hat bis zum 12.10. keine Zusage bzgl. Übernahme der Kosten erteilt. Als ich die Kostenzusage am 12.10. hatte, habe ich unmittelbar einen Gutachter eingeschaltet. Daher konnte erst 10 Tage später, am 12.10., das Gutachten erstellt werden.

Im Gutachten ist vermerkt, dass mein Auto nicht mehr verkehrssicher sei. Weiterhin ist im Gutachten auch eine Reparaturdauer von 3Tagen angegeben.

Ab 14.10. hatte ich für 3 Tage einen Mietwagen.

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Was ist mit dem dazwischenliegenden Tag? Am 13.10. konnte ich weder ein Mietauto noch mein eigenes Auto nutzen. Auch am 14.10. habe ich das Mietauto erst am Nachmittag erhalten. Steht mir hier nicht für 24h das Mietauto zu?

Abschließend resultiert daraus eine weitere Frage:

Der Mietwagen hat -da "Freundschaftspreis"- lediglich 20€ pro Tag gekostet. Mir steht auf der anderen Seite ein Nutzungsausfall von 45€ pro Tag zu. Ist die Differenz von der Versicherung zu zahlen?

 

Wie ist die Lage mit Mietwauto und Nutzungsausfall?

 

Vielen Dank für das Lesen meines Beitrags, einen sonnigen Sonntag wünscht

FH-Eva

P.S. Bin gespannt auf Eure Antworten. ;-)

Beste Antwort im Thema

Der Begriff "Schadensminderungspflicht" ist eine Erfindung der Versicherungswirtschaft. Eine ziemlich bescheuerte übrigens, denn einen eingetretenen Schaden kann man nicht mindern!

Er stammt aus den AKB und findet sich nicht im Gesetz.

Dass selbst BGH - Richter diese falsche Begrifflichkeit nutzen, dafür kann ich nun wirklich nichts...

26 weitere Antworten
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Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 12:16:53 Uhr:

 

Abschließend resultiert daraus eine weitere Frage:

Der Mietwagen hat -da "Freundschaftspreis"- lediglich 20€ pro Tag gekostet. Mir steht auf der anderen Seite ein Nutzungsausfall von 45€ pro Tag zu. Ist die Differenz von der Versicherung zu zahlen?

:D

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 12:16:53 Uhr:

Guten Tag an alle,

Abschließend resultiert daraus eine weitere Frage:

Der Mietwagen hat -da "Freundschaftspreis"- lediglich 20€ pro Tag gekostet. Mir steht auf der anderen Seite ein Nutzungsausfall von 45€ pro Tag zu. Ist die Differenz von der Versicherung zu zahlen?

Unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es eine Schadenminderungspflicht des Geschädigten gibt, sind aus meiner Sicht, lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten für den Mietwagen zu übernehmen.

Alles andere wäre eine ungerechtfertigte Bereicherung.

So würde ich als Versicherung argumentieren.

Weibliche Logik? Wenn der Mietwagen nur 20,- € am Tag gekostet hat, machst du einfach den Nutzungsausfall von 45,- € am Tag geltend, zahlst davon die 20,- € und behältst die übrigen 25,- €.

Lass Dir den Nutzungsausfall der Dir zusteht auszahlen. Das ist Dein Recht als Geschädigter.

Den Mietwagen bezahlst Du selbst. Fertig.

Themenstarteram 8. November 2015 um 12:27

Vielen herzlichen Dank für die bisherigen Antworten.

Die Frage scheint geklärt. Allerdings steht die Frage noch aus, ab wann und bis wann mir Nutzungsausfallentschädigung zusteht. Ab Tag des Gutachtens? Bis zum Tag des Erhalts des Mietwagens?

Diese Schadensminderungspflicht verstehe ich. Allerdings kann ich nichts dafür, wenn die Versicherung keine Kostenzusage gibt bzw. erst 10Tage nach dem Unfall: Daher nochmal die Frage:

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 13:27:45 Uhr:

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht seit dem Unfalltag.

Das mit der Schadensminderungspflicht vergiss mal wieder, so etwas gibt es nicht.

Allerdings gibt es ein Mitverschulden des Geschädigten, wenn er schuldhaft die Kosten ausweitet.

Dies kann man Dir hier durchaus vorwerfen, da Du die Gutachtenerstellung unnötig verzögert hast.

Eine Versicherung muss keine Kostenzusage geben, sie muss Schadensersatz leisten.

Insgesamt dürfte in Deinem Fall Anspruch auf Nutzungsausfall für 8 - 10 Tage bestehen, vom Unfalltag über die Gutachtenerstellung bis zur erfolgten Reparatur. Die übrigen Tage gehen auf eigene Kappe.

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. November 2015 um 13:49:30 Uhr:

 

Das mit der Schadensminderungspflicht vergiss mal wieder, so etwas gibt es nicht.

Das ist ja ganz was Neues:D

Schau doch mal in das BGB. Da ist das geregelt.

Zitat:

@eva_von_der_fh schrieb am 8. November 2015 um 12:16:53 Uhr:

Besteht hier Anspruch auf Nutzungsausfall in den ersten 10 Tagen, wenn nachweisbar ist, dass die Versicherung auch nach mehreren Nachrichten und Anrufen keine Kostenzusage für den Gutachter erteilen wollte?

Was ist mit dem dazwischenliegenden Tag? Am 13.10. konnte ich weder ein Mietauto noch mein eigenes Auto nutzen. Auch am 14.10. habe ich das Mietauto erst am Nachmittag erhalten. Steht mir hier nicht für 24h das Mietauto zu?

Abschließend resultiert daraus eine weitere Frage:

Der Mietwagen hat -da "Freundschaftspreis"- lediglich 20€ pro Tag gekostet. Mir steht auf der anderen Seite ein Nutzungsausfall von 45€ pro Tag zu. Ist die Differenz von der Versicherung zu zahlen?

Wie ist die Lage mit Mietwauto und Nutzungsausfall?

Hallo Eva,

wenn Du die Reparatur / Begutachtung unnötig verschleppst ist das nicht Sache der Versicherung. Anspruch besteht auf "Nutzungsausfall" oder Mietwagenkosten besteht (dem geschilderten Sachverhalt nach) nur für die Reparaturdauer.

Mietwagenkosten bzw. alle Schadenpositionen können der Höhe nach nur insoweit geltend gemacht werden, wie sie tatsächlich angefallen sind. Ich finde die Frage leicht frech :-)

Nutzungsausfall(entschädigung) kann nur dann geltend gemacht werden, wenn tatsächlich ein Nutzungsausfall(schaden) stattfand. Hast Du einen anderen Wagen problemlos zur Verfügung (Zweit- oder eben Mietwagen) ist dies eben nicht der Fall.

Die Vorschläge hier sind teilweise grenzwertig, teilweise schlichtweg Betrug.

Gruß

am 8. November 2015 um 15:21

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 254 "Mitverschulden"

Selbstverständlich gibt es keine PFLICHT - es nennt sich "Obliegenheit (Wortklauberei).

Niemand muss der Obliegenheit nachkommen - dann verzichtet er eben ganz oder teilweise auf den Ersatz seines Schadens (den er dann ganz oder teilweise selbst verursacht hat).

Der Geschädigte muss Kürzungen hinnehmen, wenn er „unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern“.

"Schaden" ist nicht der, der im Augenblick des Bumsens ensteht, sondern den jemand meint, schlussendlich insgesamt in Rechnung stellen zu können.

Zitat:

@situ schrieb am 8. November 2015 um 16:21:55 Uhr:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 254 "Mitverschulden"

Selbstverständlich gibt es keine PFLICHT - es nennt sich "Obliegenheit (Wortklauberei).

Niemand muss der Obliegenheit nachkommen - dann verzichtet er eben ganz oder teilweise auf den Ersatz seines Schadens (den er dann ganz oder teilweise selbst verursacht hat).

Der Geschädigte muss Kürzungen hinnehmen, wenn er „unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern“.

Hatte ich bereits so geschrieben.

Zitat:

Allerdings gibt es ein Mitverschulden des Geschädigten, wenn er schuldhaft die Kosten ausweitet.

Dies kann man Dir hier durchaus vorwerfen, da Du die Gutachtenerstellung unnötig verzögert hast.

am 8. November 2015 um 15:33

Hälst du diese Wortklauberei wirklich für hilfreich? "Vergiss mal ..."

Zitat:

@rrwraith schrieb am 8. November 2015 um 13:49:30 Uhr:

Das mit der Schadensminderungspflicht vergiss mal wieder, so etwas gibt es nicht.

dann müssen wir ganz schnell tätig werden! Schnell last uns alle klagen gegen die Richter des BGH wegen Rechtsbäugung. Die sprechen ungerechtfertigerweise dem Geschädigten eine SChadenminderungspflicht zu. OMG. Hilfe. Schnell macht was. Die bösen Richter. lol....

Zitat:

BGH, Urteil vom 22.06.2010 - VI ZR 337/09

Titel: Verweisen des Schädigers auf den Geschädigten auf günstigere Reparaturmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht.

Normenkette: BGB §§ 249, 254

Leitsätze:

1. Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § BGB § 249 Abs. BGB § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. (amtlicher Leitsatz)

2. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § BGB § 254 Abs. BGB § 254 Absatz 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. (amtlicher Leitsatz)

3. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen. (amtlicher Leitsatz)

Rechtsgebiete:

Der Begriff "Schadensminderungspflicht" ist eine Erfindung der Versicherungswirtschaft. Eine ziemlich bescheuerte übrigens, denn einen eingetretenen Schaden kann man nicht mindern!

Er stammt aus den AKB und findet sich nicht im Gesetz.

Dass selbst BGH - Richter diese falsche Begrifflichkeit nutzen, dafür kann ich nun wirklich nichts...

aso...

wer urteilt noch mal genau über recht und unrecht. mir war das gerade entfallen...

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