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Nutzungsausfall Zahlung bei Wirtschaftlichen Totalschaden

Themenstarteram 18. Januar 2013 um 14:35

Hallo Gemeinde! Wir haben vor 4 Wochen einen Unfall gehabt und nachdem der Gutachter da war und das Fahrzeug besichtigt hat. Wurde dieser als wirtschaftlicher Totalschaden beurteilt. Dabei steht Fahrzeug war noch fahrbereit aber aufgrund der Beschädigungen nicht nutzfähig! der Verursacher hat sich bis heute zeit gelassen die Schadenmeldung einzureichen.Jetzt die frage. Der Wagen wird auf alle Fälle wieder nutzfähig gemacht. Wie sieht es dann mit der ausfallentschädigung aus? Die sollte mir doch vom unfalltag bis zum Tage der Schadenregulierung zustehen oder wie sieht das aus? Danke schon einmal für eure Hilfe!!!!!!

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8 Antworten

Hallo,

wenn der Schaden nicht bei der Versicherung vom Schädiger gemeldet wird, dann kann sich das in die Länge ziehen.

Nutzungsausfall wirst Du nur für eine relativ kurze Zeit bekommen, sofern er Dir zusteht, was nicht in jedem Fall selbstverständlich ist.

Wenn die Versicherung nicht reagiert, dann nimm Dir einen Anwalt.

Liebe Grüße

Herbert

Moin,

 

der Nutzungsausfall wird für die Tage von der Vers. gezahlt, die als Wiederbeschaffungszeitraum im Gutachten vermerkt wird.

 

Die Nutzungsausfallkosten und Unkostenpauschale (25,-) mußt Du gesondert bei der Vers. einfordern (wird nicht automatisch gezahlt).

 

Ja übel, wenn der Verursacher den Schaden noch nicht gemeldet hat, dass verzögert die Regulierung nochmals.

 

am 18. Januar 2013 um 20:02

Zitat:

Original geschrieben von Corsadiesel

Moin,

der Nutzungsausfall wird für die Tage von der Vers. gezahlt, die als Wiederbeschaffungszeitraum im Gutachten vermerkt wird.

Die Nutzungsausfallkosten und Unkostenpauschale (25,-) mußt Du gesondert bei der Vers. einfordern (wird nicht automatisch gezahlt).

Ja übel, wenn der Verursacher den Schaden noch nicht gemeldet hat, dass verzögert die Regulierung nochmals.

Wie ist das denn wenn wenn die Wiederbeschaffung länger dauert als im Gutachten festgestellt? Oder die Reparatur länger dauert als im Gutachten? Muss nicht für die Zeit vom Eintreten des Schadens bis zur Wiederverfügbarkeit des Fahrzeugs(oder der Ersatzbeschaffung) das Nutzungsausfallgeld gezahlt werden?

lg der gasfahrer

Die Schadensminderungspflicht gilt für beide Seiten...

Wenn der Unfallgegner den Schaden nicht meldet, musst Du Dich an die Versicherung wenden (geht über den Zentralruf der Versicherer).

Wenn Dein Auto fahrbereit ist, ist zu klären, ob es noch verkehrssicher ist oder mit geringem Aufwand ("Notreparatur") in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, z.b. durch den Ersatz eines beschädigten Scheinwerfers...

Das steht aber i.d.R. im Gutachten.

Nutzungsausfall steht Dir für die Wiederbeschaffungszeit (i.d.R. 14 Tage ab Kenntnis des wirtschaftlichen Totalschadens) zu. Voraussetzung: Auto ist nicht verkehrssicher (s.o.). Wenn Dein Auto verkehrssicher ist, dann steht dir für die Wiederbeschaffungszeit kein Nutzungsausfall zu. Du kannst ja mit der beschädigten Kiste weiter fahren.

In diesem Fall kannst Du aber für den Fall der Reparatur, für die im GA angegebene Reparaturdauer Nutzungsausfall geltend machen.

Wenn Du vier wochen ins Land gehen lässt, und auf die Meldung des Unfallgegners wartest, dann hast Du offensichtlich keinen Druck (und keinen Bedarf an der Nutzung Deines Autos (bzw. die Kiste ist noch nutzbar)) und dann muss dafür keine Versicherung zahlen. Und wenn Du länger als 14 Tage brauchst, um Dir Ersatz zu besorgen, geht das im Regelfall auch zu Deinen Lasten. Es sei denn, Du fährst einen Exoten.

Zitat:

Original geschrieben von Devil8x4

Die Schadensminderungspflicht gilt für beide Seiten...

 

Wenn der Unfallgegner den Schaden nicht meldet, musst Du Dich an die Versicherung wenden (geht über den Zentralruf der Versicherer).

 

Wenn Dein Auto fahrbereit ist, ist zu klären, ob es noch verkehrssicher ist oder mit geringem Aufwand ("Notreparatur") in einen verkehrssicheren Zustand gebracht werden kann, z.b. durch den Ersatz eines beschädigten Scheinwerfers...

 

Das steht aber i.d.R. im Gutachten.

 

Nutzungsausfall steht Dir für die Wiederbeschaffungszeit (i.d.R. 14 Tage ab Kenntnis des wirtschaftlichen Totalschadens) zu. Voraussetzung: Auto ist nicht verkehrssicher (s.o.). Wenn Dein Auto verkehrssicher ist, dann steht dir für die Wiederbeschaffungszeit kein Nutzungsausfall zu. Du kannst ja mit der beschädigten Kiste weiter fahren.

 

In diesem Fall kannst Du aber für den Fall der Reparatur, für die im GA angegebene Reparaturdauer Nutzungsausfall geltend machen.

 

Wenn Du vier wochen ins Land gehen lässt, und auf die Meldung des Unfallgegners wartest, dann hast Du offensichtlich keinen Druck (und keinen Bedarf an der Nutzung Deines Autos (bzw. die Kiste ist noch nutzbar)) und dann muss dafür keine Versicherung zahlen. Und wenn Du länger als 14 Tage brauchst, um Dir Ersatz zu besorgen, geht das im Regelfall auch zu Deinen Lasten. Es sei denn, Du fährst einen Exoten.

Darum geht es nicht, es geht darum, dass der Verursacher den Schaden seiner Vers. noch nicht gemeldet hat.

Schadenersatzansprüche hat der TE bereits gestellt, nur die Vers. des Verursachers machts nichts, bevor der Verursacher ein Hergang des Schaden gemeldet hat, darum geht es.

Zeitverzug.

 

am 19. Januar 2013 um 8:14

Hallo und moin moin,

ich hatte den gleichen Fall: Unverschuldeter Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden, lt. Gutachter Fahrzeug nicht verkehrssicher (TüV-Meister hat es auch sofort auf dem Hof behalten). Sein Rat: Anwalt einschalten, weil nur der weiß, welche Kosten man bei der Versicherung geltend machen kann. Gesagt, getan.....

Fazit: Trotz Anwalt 5 Wochen "Bearbeitungszeit", Nutzungsausfall 10 Tage (da hatten wir dann einen neuen Wagen), pro Tag wurden 60 € erstattet (Vectra C 2.2 direct).

Ich würde in Zukunft immer und sofort die Sache an einen Juristen abgeben....kein Papierkram, kein Gerenne, keine Diskussionen...und GAAAANZ wichtig: Sobald der Anwalt aktiviert ist, KEINE Gespräche mehr führen mit der gegnerischen Vers.

LG

Andreas

Hallo,

 

das schreibt der ADAC hier dazu.

Außerdem gilt:

"Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt voraus, dass der Geschädigte eine objektive "Bewegungseinschränkung" durch den Fahrzeugausfall hat. Rein emotionale Erschwernisse geben keinen Anspruch auf Nutzungsausfall"

Das heißt, daß Du nur Nutzungsausfall erhältst, wenn das Fahrzeug auch genutzt werden muß, weil z. B. kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Bei Hobbyfahrzeugen gibt es meistens keinen Anspruch auf Nutzungsaufall.

 

Lies hier insbesondere was unter Anspruchsvoraussetzungen geschrieben steht, da ist alle sehr detailliert erklärt.

Eigentlich dürften danach keine Fragen mehr offen sein.

 

Nochmal mein Rat zum Anwalt zu gehen.

 

Liebe Grüße

Herbert

 

 

[

Zitat:

/quote]

Darum geht es nicht, es geht darum, dass der Verursacher den Schaden seiner Vers. noch nicht gemeldet hat.

Schadenersatzansprüche hat der TE bereits gestellt, nur die Vers. des Verursachers machts nichts, bevor der Verursacher ein Hergang des Schaden gemeldet hat, darum geht es.

Zeitverzug.

Da musst Du dann wohl mehr zwischen den Zeilen lesen können als ich...

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