Ölverlust - Zylinderkopf?
Hallo zusammen.
Ich habe mir vor 3 Wochen einen S203 220CDI von Privat gekauft. Der Vorbesitzer gab an, der Wagen wäre 100% in Ordnung. Laufleistung 200.000km, Baujahr Ende 2004.
Jetzt habe ich gemerkt, dass der Wagen nicht wärmer wird als ca 75 Grad - habe bereits einen Termin für ein neues Thermostat in der Werkstatt
Und - viel erschreckender
Öl verliert. Ich habe Ölflecken auf dem Parkplatz gesehen und nun unter der (nur lose aufliegenden Motorabdeckung einen komplett verölten Motor vorgefunden.
Zufällig habe ich bei den Unterlagen die mir der Verkäufer mitgegeben hat ein „Angebot“ einer freien Werkstatt von Februar 2017 gefunden über satte 2300€ für einen neuen Zylinderkopf, Zylinderkopfdichtung und neuen Injektor.
Nun meine Frage... ich erreiche den Verkäufer nicht - das sieht doch so aus, als wäre das garnicht gemacht worden? Kann das Öl daher kommen? Ich habe Mittwoch einen Werkstatttermin... kann ich den Verkäufer haftbar machen?
Danke schonmal!
Beste Antwort im Thema
Hallo,
zur Haftung des Verkäufers...
Der Kaufvertrag ist zunächst auf Haftung / Haftungsausschluss, Übernahme von Garantien... zu überprüfen.
Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses, der sehr wahrscheinlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Eine bloße Aussage, dass das Fahreug angeblich zu 100% i.O. sei, ist nicht als Beschaffenheitsgarantie anzusehen.
Das aufgefundene Angebot von 02/2017 ( bitte prüfen, ob es auch für das betr. Fahrzeug erstellt worden ist) lässt den Eindruck zu, dass zu diesem Zeitpunkt ein nicht unerheblicher Mangel an dem Fahrzeug vorlag. Da der damalige Besitzer / Eigentümer dieses Angebot erstellen ließ, ist folglich davon auszugehen, dass er den Mangel kannte.
Es wäre nun festzustellen, ob der Mangel durch den Verkäufer behoben worden ist. Dies kann anhand einer entspr. Rechnung oder der Nennung der Werkstatt leicht erfolgen. Eine Nachfrage in der Werkstatt bringt dann gleichfalls Gewissheit.
Kann der Verkäufer diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen ihm bekannten Mangel verschwiegen. Arglistig? Unter Hinzuziehung seiner Aussage, dass das Fahrzeug zu 100% i.O. sei, kann geschlussfolgert werden, dass er den ihm bekannten Mangel nicht dem Käufer mitteilen wollte. In dem bewussten Verschweigen eines nicht geringfügigen Mangels, zur Verkaufsförderung, könnte auf eine Arglist geschlossen werden.
Ich erachte es als wenig zielführend, wenn Du Dich mit dem Verkäufer weiter in der Sache substanzlos auseinander setzt.
Ein möglicher Weg wäre:
1. Kostenangebot von 02./2017 auf Relevanz zu dem Fahrzeug prüfen. Evtl. in der Werkstatt persönlich nachfragen.
2. Verkäufer kontaktieren und Reparaturrechnung mit 10 Tagesfrist anfordern, ersatzweise die Werkstatt zu
benennen, welche den Mangel behoben hat. ( schriftl --> Zustellung postalisch mit Einschreiben- Rückschein)
3. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, sollte über die Einholung eines juristischen Rates intensiv
nachgedacht werden.
So könnte auch ein Gutachten erstellt werden, welches belegen kann, dass die im Kostenangebot von 02/ 2017 aufgelisteten Mängel den derzeit vorfindlichen Mängeln entsprechen und ob zeitnahe Reparaturversuche erkennbar sind. Aber, dies sollte dann wirklich ein jur. Fachmann, der alle Fäden in der Hand hält, im Einzelnen mit Dir entscheiden.
Nur durch den eindeutigen Beweis, dass der Verkäufer den Mangel am Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte, lässt sich der Haftungsausschluss überwinden. Sollte der Verkäufer die Reparatur des durch den KV von 02/2017 angezeigten Mangels nicht nachweisen können, sehe ich sehr gute Chancen, die Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Gruss vom Asphalthoppler
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10 Antworten
Der Verkäufer sagt, es wäre alles gemacht worden, nur wurde keine Motorwäsche gemacht...
Zitat:
@W203-oel schrieb am 15. April 2018 um 15:14:27 Uhr:
Der Verkäufer sagt, es wäre alles gemacht worden, nur wurde keine Motorwäsche gemacht...
Und du hast vorm Kauf nicht mal unter die Motorhaube geschaut? Da hängt ja massiv Öl dran. Viel mehr als Motoren für gewöhnlich an Verschmutzung aufzeigen.
Zitat:
@W203-oel schrieb am 15. April 2018 um 15:14:27 Uhr:
Der Verkäufer sagt, es wäre alles gemacht worden, nur wurde keine Motorwäsche gemacht...
Also wenn da ein neuer Zylinderkopf drauf gekommen ist dann fresse ich aber einen Besen.
Ist ja alles alt und verkrustet, auch die Schraubenköpfer der Anbauteile sehen alle unbenutzt und vergammelt aus.
Oder vielleicht Zylinderkopfdichtung?
Zylinderkopf wurde wohl nicht gemacht, die Injektoren wohl ggf auch die Dichtung... muss ich mal die Werkstatt checken lassen. Irgendwo muss das Öl ja herkommen, das wird ja nicht schon seit einen Jahr da vor sich hinölen.
Hallo,
zur Haftung des Verkäufers...
Der Kaufvertrag ist zunächst auf Haftung / Haftungsausschluss, Übernahme von Garantien... zu überprüfen.
Aufgrund des Gewährleistungsausschlusses, der sehr wahrscheinlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, bestehen Gewährleistungsansprüche nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.
Eine bloße Aussage, dass das Fahreug angeblich zu 100% i.O. sei, ist nicht als Beschaffenheitsgarantie anzusehen.
Das aufgefundene Angebot von 02/2017 ( bitte prüfen, ob es auch für das betr. Fahrzeug erstellt worden ist) lässt den Eindruck zu, dass zu diesem Zeitpunkt ein nicht unerheblicher Mangel an dem Fahrzeug vorlag. Da der damalige Besitzer / Eigentümer dieses Angebot erstellen ließ, ist folglich davon auszugehen, dass er den Mangel kannte.
Es wäre nun festzustellen, ob der Mangel durch den Verkäufer behoben worden ist. Dies kann anhand einer entspr. Rechnung oder der Nennung der Werkstatt leicht erfolgen. Eine Nachfrage in der Werkstatt bringt dann gleichfalls Gewissheit.
Kann der Verkäufer diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen ihm bekannten Mangel verschwiegen. Arglistig? Unter Hinzuziehung seiner Aussage, dass das Fahrzeug zu 100% i.O. sei, kann geschlussfolgert werden, dass er den ihm bekannten Mangel nicht dem Käufer mitteilen wollte. In dem bewussten Verschweigen eines nicht geringfügigen Mangels, zur Verkaufsförderung, könnte auf eine Arglist geschlossen werden.
Ich erachte es als wenig zielführend, wenn Du Dich mit dem Verkäufer weiter in der Sache substanzlos auseinander setzt.
Ein möglicher Weg wäre:
1. Kostenangebot von 02./2017 auf Relevanz zu dem Fahrzeug prüfen. Evtl. in der Werkstatt persönlich nachfragen.
2. Verkäufer kontaktieren und Reparaturrechnung mit 10 Tagesfrist anfordern, ersatzweise die Werkstatt zu
benennen, welche den Mangel behoben hat. ( schriftl --> Zustellung postalisch mit Einschreiben- Rückschein)
3. Kommt der Verkäufer dieser Aufforderung nicht nach, sollte über die Einholung eines juristischen Rates intensiv
nachgedacht werden.
So könnte auch ein Gutachten erstellt werden, welches belegen kann, dass die im Kostenangebot von 02/ 2017 aufgelisteten Mängel den derzeit vorfindlichen Mängeln entsprechen und ob zeitnahe Reparaturversuche erkennbar sind. Aber, dies sollte dann wirklich ein jur. Fachmann, der alle Fäden in der Hand hält, im Einzelnen mit Dir entscheiden.
Nur durch den eindeutigen Beweis, dass der Verkäufer den Mangel am Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs kannte, lässt sich der Haftungsausschluss überwinden. Sollte der Verkäufer die Reparatur des durch den KV von 02/2017 angezeigten Mangels nicht nachweisen können, sehe ich sehr gute Chancen, die Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.
Gruss vom Asphalthoppler
Danke für die detailierte Info!
Der Verkäufer sagt nun er hätte alle aufgeführten Arbeiten (kopf, dichtung und inkektoren) machen lassen - und zwar schwarz ohne Rechnung. Können auch „gebrauchte Teile“ gewesen sein, sagt er.
Problem ist, der Vorgang läuft noch auf das Kennzeichen des Vorbesitzers, welche allerdings wohl mit dem Verkäufer im familiären Verhältnis steht...
Hallo,
OK, damit hat der Verkäufer also erklärt, dass er keinen Nachweis über die Durchführung erbringen möchte- oder kann. Auch bei einer Reparatur durch Freunde, müssen einige Ersatzteile - neu, oder gebraucht- erworben werden. Dafür sollte es Belege geben, zumindet sollte man wissen, wo diese erworben worden sind.. Dieses kann,- oder will der Verkäufer anscheinend nicht offenlegen.
Dennoch würde ich ihn diesbezüglich, wie zuvor beschrieben, entsprechend schriftlich auffordern, um die Beweislage zu sichern.
Es ist unerheblich, wer zuvor das Fahrzeug in Eigentum hatte. Dein Gegenüber ist ausschließlich der Verkäufer. Indem er von einer Reparatur berichtet, darf davon ausgegangen werden, dass ihm der Zustand des Fahrzeuges vor Verkauf bekannt gewesen ist.
Das wars. Mehr brauchst Du hier nicht in Erfahrung zu bringen.
Besten Erfolg wünscht der Asphalthoppler
Also...man muss jetzt nur noch den Gegenwert zu dem Fahrzeug in Betracht ziehen und ob eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist.
Ich habe 2016 meinen Mercedes von einem Gebrauchtwagenhändler erworben und habe nach 14 Tagen Mängel geltend gemacht und es wurde, durch anrufen des Vorbesitzers, festgestellt das es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt mit wirtschaftlichem Totalschaden. Und ich klage seit dem nun fast 2 Jahre, obwohl es mittlerweile 2 Gutachten gibt, eines vom Vorbesitzer und eines auf Anordnung des Gerichts. Jetzt soll es Ende der Woche ein Urteil geben.
Ich müsste mal ausrechnen lassen bei welcher Köstenhöhe wir mittlerweile sind.
Also generell finde ich man sollte immer den Verkäufer belangen, wenn es möglich ist. Aber man sollte auch immer vorher überlegen was das Fahrzeug gekostet hat und was man vorab für einen evtl. Prozess auf der hohen Kante haben muss. Und vor allem muss man das Fahrzeug auch fahrtauglich halten, sofern man kein anderes zur Verfügung hat.
hallo
Cuba.Libre1978 schrieb:
"Ich habe 2016 meinen Mercedes von einem Gebrauchtwagenhändler erworben und habe nach 14 Tagen Mängel geltend gemacht und es wurde, durch anrufen des Vorbesitzers, festgestellt das es sich bei dem Fahrzeug um einen Unfallwagen handelt mit wirtschaftlichem Totalschaden. Und ich klage seit dem nun fast 2 Jahre,..."
das tut mir sehr leid für Dich, denn immerhin hattest Du ja gehofft, ein solides und zuverlässiges Auto zu erwerben und dann zu fahren. Der Wagen hat sicher 5 oder 6 Gänge, aber dass es noch einen Gang durch die Justiz zusätzlich geben wird, hattest Du bei Kauf gewiss nicht beabsichtigt.
Wie ich bereits in einem anderen Zusammenhang geschrieben habe, muss der ( gewerbliche) Verkäufer einen wirtschaftlichen Totalschaden nicht dem Kunden mitteilen. Allerdings ist er zu ungefragter vollständiger Aufklärung über die bestehenden, bzw. reparierten Vorschäden verpflichtet. ( BGH- Urteil)
Mein MB war bei Kauf 13 Jahre alt und hatte einen Wiederbeschaffungswert von 3900.- Euro. Hätte ich mir da z.B. auch nur die Heckklappe samt hint. Stoßstange demoliert, mit noch etwas verbogenem Blech, wäre dies wahrscheinlich schon ein wirtschaftlicher Totalschaden geworden, obwohl das Fahrzeug tipp-top ansonsten gewesen wäre.
Für die Mängel an Deinem Fahrzeug hätte natürlich der Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht umfassend aufkommen müssen. Ich drücke Dir die Daumen für ein - für Dich- positives Urteil und bitte Dich:
Teile doch unbedingt das Ergebnis mit. Das wäre wirklich sehr wichtig zu wissen, wie das Gericht geurteilt hat. Ehe das Urteil veröffentlicht wird ( wenn überhaupt), vergeht immer eine ganze Weile.
Gruss vom Asphalthoppler
Der Vollständigkeit halber:
Es wurde sehr wohl am Ventildeckel und leider auch am Zylinderkopfdeckel vorne „geschraubt“ und dabei ist ein Riss in eben diesem entstanden, aus dem das Öl rausläuft. Also: entweder irgendwie abdichten, oder Ventildeckel runter, Zylinderkopfdeckel austauschen und Deckel wieder drauf -> ist aufwändig, alle Injektoren müssen raus etc. Sch**sse.
Nachträglich die „Werkstatt“-Stümper haftbar zu machen ist unmöglich, da keine Rechnung.
Ausser den Bremsen, die vorne quasi nicht vorhanden waren, ist auch eine Lenkmanschette gerissen, ich hätte nicht wenig Lust den „KÜS“-Prüfer in Frührente zu schicken