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Oldtimer Anhänger 8 Tonner mit Auflaufbremse
Moin. Mit Google und Co. komme ich nicht weiter. Ich habe einen Lkw-Anhänger mit einer zgm von eingetragenen 8 Tonnen. Bj. 1939, Hersteller: Eigenbau. Also ein sehr rustikales Gefährt. Er hat eine Auflaufbremse an beiden Achsen. Laut STVZO dürfen heute auflaufgebremste 8tonner jedoch nur 40 km/h schnell gezogen werden. Bei 80 km/h ist bei 3,5 Tonnen schluß. Frage: Greift hier der Verfassungsgrundsatz der "Besitzstandswahrung", dass ich ihn auch als 8-Tonner auflaufgebremst fahren darf? Danke schonmal.
Beste Antwort im Thema
Die Besitzstandswahrung ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz sondern direkt aus der StVZO, siehe §72:
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.
Für Änderungen vor dem genannten Datum muss man in einer älteren Version der StVZO nachlesen, um die Übergangsvorschriten zu erfahren.
Dazu habe ich jetzt (weil die griffbereit war) die Fassung von 2007 konsultiert, dort regelt §72:
§ 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen)
ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor
dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41
Abs. 10 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar.
Die nächst ältere Fassung der StVZO die ich greifbar habe ist von 1988, dort steht in §41(10):
Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. (...)
Die vorliegende Konstellation (max. 8 t zGM mit Allrad-Auflaufbremse ohne Geschwindigkeitseinschränkungen) wäre demnach wohl bis Erstzulassung 01.07.1994 zulässig. Wenn der fragliche Anhänger also nicht nur ein Baujahr von 1939 hat sondern auch noch eine Erstzulassung vor dem o.g. Datum dann darf der heute noch so betrieben werden. Dass dabei besondere Vorsicht beim Fahren und Bremsen, vor allem in Kurven, angezeigt ist dürfte klar sein.
Wenn ich es richtig überblicke gibt es aber für Anhänger von mehr als 8 t zGM keine Übergangsregelung für Auflaufbremsen und damit keine Besitzstandswahrung.
Der Vollständigkeit halber, und wenn ich schonmal dabei bin: Für das hier diskutierte Fahrzeug dürfte die "Urfassung" der StVZO von 1937 gelten, die kannte keinerlei Gewichtsbeschränkungen für Auflaufbremsen und erlaubte unter bestimmten Bedingungen (bbH bis 20 km/h) sogar noch die Bedienung der Anhängerbremse durch auf dem Anhänger mitfahrende Bremser. Diese Regelung gab es noch bis zum 01.01.1961!
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13 Antworten
Sprichst Du bei "8 To " vom Gesamtgewicht oder der Nutzlast?
Rechtssicher kann Dir "Besitzstandswahrung" vielleicht ein
Fachmann z.B. ADAC (die Auskunft ist kostenlos) beantworten.
So wirst Du bei 80Kmh die 3,5 To Gesamtgewicht nicht über-
schreiten dürfen.
Diese Beschränkung besteht wegen der recht unsicheren Bremswirkung
der Auflaufbremsen. Da könnten die 8 To. Dir schon das Zugfahrzeug
wegdrücken...........
Dies ist meine Meinung, die in Teilen schon überholt sein kann..........
Hast du Bilder von dem Gefährt ?
Papiere ?
Die Besitzstandswahrung ergibt sich nicht aus dem Grundgesetz sondern direkt aus der StVZO, siehe §72:
(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fort.
Für Änderungen vor dem genannten Datum muss man in einer älteren Version der StVZO nachlesen, um die Übergangsvorschriten zu erfahren.
Dazu habe ich jetzt (weil die griffbereit war) die Fassung von 2007 konsultiert, dort regelt §72:
§ 41 Abs. 10 (Auflaufbremsen)
ist spätestens ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den
Verkehr kommenden Fahrzeuge anzuwenden. Auf Anhänger, die vor
dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 41
Abs. 10 in der vor dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung anwendbar.
Die nächst ältere Fassung der StVZO die ich greifbar habe ist von 1988, dort steht in §41(10):
Auflaufbremsen (Bremsen, deren Wirkung ausschließlich durch die Auflaufkraft erzeugt wird) sind nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig. (...)
Die vorliegende Konstellation (max. 8 t zGM mit Allrad-Auflaufbremse ohne Geschwindigkeitseinschränkungen) wäre demnach wohl bis Erstzulassung 01.07.1994 zulässig. Wenn der fragliche Anhänger also nicht nur ein Baujahr von 1939 hat sondern auch noch eine Erstzulassung vor dem o.g. Datum dann darf der heute noch so betrieben werden. Dass dabei besondere Vorsicht beim Fahren und Bremsen, vor allem in Kurven, angezeigt ist dürfte klar sein.
Wenn ich es richtig überblicke gibt es aber für Anhänger von mehr als 8 t zGM keine Übergangsregelung für Auflaufbremsen und damit keine Besitzstandswahrung.
Der Vollständigkeit halber, und wenn ich schonmal dabei bin: Für das hier diskutierte Fahrzeug dürfte die "Urfassung" der StVZO von 1937 gelten, die kannte keinerlei Gewichtsbeschränkungen für Auflaufbremsen und erlaubte unter bestimmten Bedingungen (bbH bis 20 km/h) sogar noch die Bedienung der Anhängerbremse durch auf dem Anhänger mitfahrende Bremser. Diese Regelung gab es noch bis zum 01.01.1961!
@hk_do Herzlichen Dank für Deine Mühe, so erklären sich die von @ Harleyhasser
genannten 40Kmh. Die LKW fuhren zu damaliger Zeit maximal um die 50 Kmh, da
waren Auflaufbremsen noch denkbar.......
Das waren eigentlich Regelungen für die Landwirtschaft u. ä. bis damals 20 km/h, selbst die alten Schausteller hatten schon Druckluftbremsen.
Aber solange das nicht explizit drin steht wäre es ne Möglichkeit, Anmelden zum TÜV und sehen wie der sich einen Abbricht, wenn stempel dran, alles gut.
Danke für die viele Mühe. Insbesondere an hk_do ! . Um hier für alle meine Problematik zu erläutern: Habe ich einen Anhänger ohne Brief, muss ich die "Leistungsdaten" (Bremse, Tragfähigkeit d. Fahrgestells) nachweisen. Fehlen noch dazu die Typenschilder an Achse, Rahmen u. Deichsel finde ich keinen TÜV/DEKRA Sachverständigen, der mir ein Gutachten erstellt. Also mit Brief habe ich eine Chance auch mit nicht vorhandenen oder unleserlichen Typenschildern. Ohne Brief also nur mit leserlichen Schildern. Dann kommt noch das Theater mit den StVA-Umgehensweisen zum Tragen. Bei mir (Kreis Gütersloh) wird das sehr streng gehandhabt. Z. B. wurde ich wegen einem 20€-Viehanhänger ohne Brief zum Notar geschickt, um bezüglich des Eigentumsnachweises eine Eidesstattliche Erklärung ab zu geben. Im Nachbarkreis geht das (gebührenfrei??) beim Abteilungsleiter im StVA.
Und: Das Auflaufbremsen kritisch sind, ist mir klar. Was tun, sprach Zeuss, wenn man keine Luftbremse am Lkw hat und einfach einen (unsinnigen, weil hohe Ladekante) Drehschemelanhänger mit Planenaufbau haben möchte??
Wenn man einfach nur einen druckluftgebremsten Anhänger an einem Zugfahrzeug ohne Druckluftbremse betreiben möchte:
Es gibt da Zubehör-Systeme mit elektrischem Kompressor.
Allerdings kenne ich mich mit denen und deren Zulassungsregeln jetzt aus dem Bauch nicht aus.
Zitat:
@harleyhasser schrieb am 28. März 2019 um 16:40:43 Uhr:
Was tun, sprach Zeuss, wenn man keine Luftbremse am Lkw hat und einfach einen (unsinnigen, weil hohe Ladekante) Drehschemelanhänger mit Planenaufbau haben möchte??
@harleyhasser , so gehts mir ja auch, mein Magirus hat keine Luftbremse für den Anhänger. Aber der hat auch nur eigentlich lächerliche 1,5t gebremste Anhängelast eingetragen. Welche gebremste Anhängelast hat Dein Zugfahrzeug? Und was für eins ist das?
Typenschilder kannst doch nachmachen lassen...
Ohne Unterlagen (und das bei BJ 1939 ist halt schwierig).
1939 gabs aber auch keine STVZO, sondern ein Reichskraftfahrgesetz, das war da in vielen Punkten sehr "pragmatisch"... Grade in Sachen KFZ Zulassung sehr entspannt...
Ansonsten, was die Sicherheit angeht, naja, ... muss man halt vorrausschauend fahren und nicht zu schnell, dann geht das schon, der Storch schmeißt die Kinder ja nicht vom Himmel vor dein Auto und wir Oldtimerfahrer kommen ja im Regelfall unfallfrei an, mit Vorkriegsautos deren Bremsleistung gerne unterirdisch ist...
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 3. April 2019 um 20:15:42 Uhr:
1939 gabs aber auch keine STVZO,
Die heutige StVZO ist direkter Nachfolger der StVZO vom 13. November 1937, diese trat am 01. Januar 1938 ist Kraft. Genau diese Vorschrift hatte ich doch schon für meine erste Antwort vom 14. November 2018 konsultiert
Mittlerweile gibt es eine FZV.
und eine MobHV.
Beide haben aber mit den Bau- und Betriebsvorschriften eines Anhängers wenig zu tun
Zitat:
@hk_do schrieb am 3. April 2019 um 22:28:02 Uhr:
Zitat:
@Mark-86 schrieb am 3. April 2019 um 20:15:42 Uhr:
1939 gabs aber auch keine STVZO,
Die heutige StVZO ist direkter Nachfolger der StVZO vom 13. November 1937, diese trat am 01. Januar 1938 ist Kraft. Genau diese Vorschrift hatte ich doch schon für meine erste Antwort vom 14. November 2018 konsultiert
Danke, ich wusste nicht dass die die schon 1937 STVO genannt haben, ich dachte dass kam erst nach dem Krieg. Mir fehlen da ein paar Bücher im Schrank.