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Oldtimer und Hartz 4. Geht das?

Themenstarteram 21. Juli 2018 um 13:37

Hallo zusammen, ich frage hier aus folgendem Anlass. Mein Mann und ich mussten Hartz4 beantragen.

Wir besitzen einen Opel mit einem Wert von ca. 3.000€ und einen Käfer mit H-Kennzeichen mit einem Wert lt. Classicdata von 8.000€. Wir beide dürfen jeweils ein KFz bis zu einem Wert von 7.500€ besitzen. Was darüber ist (also beim Käfer die 500€ Differenz) wird dem Vermögen zugerechnet.

Aber bei uns will das Jobcenter den Käfer überhaupt nicht akzeptieren sondern berechnet die ganzen 8.000€ als Vermögen. Ich hoffe, ich habe das einigermaßen verständlich ausgedrückt.

Jetzt ist meine Frage: Gibt es hier jemanden der Hartz4 beziehen muß, aber auch einen Oldtimer fährt. Oder jemanden den ihr kennt?

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Wie kann man solche "Küngeltricks" auch noch öffentlich angeben? Wer 2 Autos hat, benötigt kein Hartz 4!!! Geht alles zu unseren Lasten!!!

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OOps Du Ärmster - tut mir jetzt richtig leid

Themenstarteram 21. Juli 2018 um 16:27

Mir geht es nicht darum irgendwelche Werte verschwinden zu lassen.

@Henryslady: Auch wenn du es nicht glaubst, aber wir sind 2 erwerbsfähige Personen,die kurzzeitig aufstocken müssen. Und da stehen uns durchaus 2 Kraftfahrzeuge zu. Auch wenn das zu deinen "Lasten" geht.

Kann mir denn vielleicht doch jemand hier sagen, der schon in einer ähnlichen Situation war,ob in seinem Fall der Oldtimer als angemessene Kfz betrachtet wurde

Das kann ich nicht, jedoch aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das die Jobcenter ihre Vorschriften sehr unterschiedlich auslegen. Was bei einem geht, geht beim nächsten noch lange nicht.

Zitat:

@Han_Omag F45 schrieb am 21. Juli 2018 um 19:01:30 Uhr:

Das kann ich nicht, jedoch aus eigener Erfahrung kann ich sagen, das die Jobcenter ihre Vorschriften sehr unterschiedlich auslegen. Was bei einem geht, geht beim nächsten noch lange nicht. Hinweise darauf, das andere Jobcenter anders entscheiden, sind nicht zwingend hilfreich.

Zitat:

@HenrysLady schrieb am 21. Juli 2018 um 15:56:13 Uhr:

Wie kann man solche "Küngeltricks" auch noch öffentlich angeben? Wer 2 Autos hat, benötigt kein Hartz 4!!! Geht alles zu unseren Lasten!!!

Man, mit deinem 9. Post so eine Schei... schreiben.

Kennst du von allen Mitgliedern im Ford Club die finanziellen Hintergründe?

Wenn man deine Aussage für Baremünze nehmen würde, wärt ihr wahrscheinlich nicht so groß.

Und tausche den Käfer gegen einen z.B. 15 Jahre Corsa, wäre das dann ok?

Wir reden hier von 500€ über Bemessungsgrenze, nicht von einem Porsche oder ähnlichen.

am 22. Juli 2018 um 10:36

Leider ist es so ,dass ein KFZ ab 7500 Euro anrechnungsfähig ist ohne wenn und aber.

Aussicht haste eigentlich nur wenn du glaubhaft machen kannst ,dass die Fahrzeuge zur teilweisen Erwerbstätigkeit notwendig sind und bei Wegfall eine vollständige Inanspruchnahme nach SBB 2 zu erwarten ist.

Eine weitere Möglichkeit ist ach glaubhaft zu machen ,dass die Fahrzeuge eine Wertanlage fürs Alter ist.

Hier beträgt dann das Schonvermögen 150 Euro pro Lebensjahr und Person.

Eine falsche Formulierung beim Amt kann kann man kaum noch ausmerzen,daher immer einen Fachanwalt dazuziehen.

Bei SGB 2 Beziehern wird Dieser im Regelfall vom Staat bezahlt.

Die Kostenübernahme ist beim Amtsgericht formlos zu beantragen und wird im Regelfall sofort entschieden.

Eventuell reicht ja auch erstmal ein Beratungsschein um die Dir zustehenden Möglichkeiten auszuloten.

 

Viel Erfolg Bopp19

moin,

bei der Wertfestlegung´stellt sich doch die Frage - auf welche Gutachten greift dann das Amt zu um auf Werte

zurüchzugreifen.

Das muß ja irgendwo gerichtfest geregelt sein - ein Classicdata Gutachten halte ich für fragwürdig,

da muß wohl ein amtlich anerkanter Sachverständer her, die haben meist eine IHK Zulassung.

Gruss Carl

am 22. Juli 2018 um 14:15

Gerichtlich ist da gar nichts geregelt

Entsperechende Gegebenheiten sind im SGB 2 und x eindeutig geregelt.

Den Wert gibt der Antragsteller selber im Antrag an,in diesem Fall 8000 und 3000 Euro damit ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen. Warum soll das Amt diesen vom Antragsteller genannten Wert in Frage stellen ?

Abschliessend kann man das hier auch gar nicht bewerten da hier wesentliche Daten zur endgütigen Bemessung fehlen

B 19

Zumal wir hier eh keine Rechtsberatung geben können und dürfen.

dann kann man diese gemachten Wertangaben ja wohl unter Dummheit abhaken können,

Gruss Carl

am 22. Juli 2018 um 15:08

Nicht Dummheit ,sondern Unkenntniss.

Ein Erstantrag besteht so aus 15 Seiten ,da tappt man schneller in eine Falle als einem lieb ist.

Eine Klage ist recht langwierig,ich würde an meiner Stelle erstmal eine Härtefallenscheidung mit sofortiger Auflebung der Leistung beantragen,bzw durch einen Fachanwalt tätigen lassen.

Dies ist der einzige Weg den ich im Augenblick sehe um relativ schnell in den Leisstungsbezug zu kommen.

B 19

Und wenn an dem Käfer morgen was kaputt geht, dann ist er blos noch 5.000€ wert ^^

Klagen kostet doch nix, gibt doch PKH...

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