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Parken im eingeschränkten Halteverbot
Guten Tag,
ich wohne in einer schmalen Straße ohne Gehsteige. Gegenüber der Einfahrt meines Stellplatzes befindet sich ein Kindergarten. Auf dieser Seite ist ein eingeschränktes Halteverbot ohne zusätzliche Pfeile.
Geduldig ertrage ich 2x täglich den Ansturm der Kindergartenmuttis im Halteverbot, denn die Parksituation ist sehr angespannt bzw. gar nicht vorhanden.
Als ich letzte Woche schnell weg musste und eine dieser Mütter (höflich) bat, doch einen Meter vorzufahren, damit ich meinen Parkplatz verlassen konnte, empfahl sie mir schnippisch, doch das Autofahren zu üben, dann würde ich auch herauskommen (rückwärts)
Außerdem würde sie Be- und Entladen und könnte unbegrenzt stehen bleiben.
Ich möchte keine rechtliche Auseinandersetzung, es einfach nur wissen wie es sich verhält, obwohl ja
auch noch eine Beleidigung im Spiel war.
Vielen Dank
Heinz
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19 Antworten
eine beleidigung?
Frage ist der verbleibende Abstand gegenüber deiner Einfahrt. Ist genug Platz (Faustregel 3,05m) kann sie da stehen, solange Kinder ein- und aussteigen. Maximal 3 Minuten und darf das Fzg. nicht verlassen. Also nicht unbegrenzt.
Eine schnippische Antwort ist keine Beleidigung.
Wer länger als drei Minuten hält oder das Fahrzeug verlässt,der parkt. Da gibt es gar nix zu diskutieren. Ich wollte nur eben Brötchen holen ist der gleiche Mist.
Zitat:
@Amen schrieb am 14. April 2023 um 18:46:21 Uhr:
Maximal 3 Minuten und darf das Fzg. nicht verlassen.
Das ist im eingeschränkten Haltverbot beides nicht richtig. Solange man be- oder entlädt bzw. ein- oder aussteigt, darf das Fahrzeug dort stehen, auch länger als 3 Minuten (das ist ja gerade der Unterschied zwischen einem Parkverbot und dem eingeschränkten Haltverbot).
Und wenn man nur auf die 3-Minuten-Grenze abstellt, dann darf das Fahrzeug in der Zeit - anders als beim Parkverbot - auch verlassen werden.
Nebentätigkeiten wie das Abholen oder Wegbringen eines Fahrgastes sind aber nur sehr begrenzt vom Vorgang des Ein- und Aussteigens erfasst. Nach der Rechtsprechung zulässig: Ein Taxifahrer holt einen Fahrgast ab, das zählt noch zum Einsteigen.
Und natürlich darf man in der Zeit des erlaubten Haltens niemanden behindern. Ob das vorlag, kann man dem Ausgangsbeitrag nicht genau entnehmen.
Hmmm, wie isses nu?
Kann sie theoretisch stehenbleiben bis der Kindergarten schließt , oder gibt es eine zeitliche Begrenzung?
Danke für die Antworten
,
Zitat:
@Comburg schrieb am 14. April 2023 um 19:32:20 Uhr:
Kann sie theoretisch stehenbleiben bis der Kindergarten schließt , oder gibt es eine zeitliche Begrenzung?
Da niemand die Details kennt, kann man nur pauschal antworten. Be- und entladen darf sie zeitlich unbegrenzt. Wenn sie "nur so" dort steht, muss sie nach 3 Minuten wegfahren. Unzulässig behindern darf sie deine Ausfahrt auch innerhalb der 3 Minuten nicht. Ob das vorlag können wir aber, zumal ohne Foto, kaum beurteilen.
... man muß allezeit wegfahrbereit sein ... ein Beifahrer sollte dann nicht zufällig mit dem Fahrzeugschlüssel verschwinden - schon erlebt
Vielen Dank an alle. Jetzt bin ich doch etwas mehr informiert
Dr. Bouska (Gott hab ihn selig), hat dieses VZ mal als "Mini-Kurzparkzone" betitelt.
Zitat:
@Rockville schrieb am 14. April 2023 um 18:53:40 Uhr:
Zitat:
@Amen schrieb am 14. April 2023 um 18:46:21 Uhr:
Maximal 3 Minuten und darf das Fzg. nicht verlassen.
Das ist im eingeschränkten Haltverbot beides nicht richtig. Solange man be- oder entlädt bzw. ein- oder aussteigt, darf das Fahrzeug dort stehen, auch länger als 3 Minuten (das ist ja gerade der Unterschied zwischen einem Parkverbot und dem eingeschränkten Haltverbot).
Und wenn man nur auf die 3-Minuten-Grenze abstellt, dann darf das Fahrzeug in der Zeit - anders als beim Parkverbot - auch verlassen werden.
§12 (2) STVO lesen und(!) begreifen:
“(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.”
Man beachte das “oder”.
Parkverbot ist nix, nada. Das existiert in der STVO nicht. Es gibt ansonsten nur ein absolutes Halteverbot in dem ausser verkehrsbedingtem Halten gar nichts zulässig ist.
Ich parke nach Möglichkeit immer rückwärts ein. Warum? Ich kann dann vorwärts aus der Parklücke bzw. dem Parkplatz oder einer Einfahrt, etc. fahren und muss mich nicht rückwärts in den ggf. fließenden Verkehr (bzw. eine Lücke in diesem) einfädeln.
Je nach Situation muss man natürlich beachten, dass sich der Kurvenradius bzw. die Manövrierbarkeit ändert, je nachdem, ob die gelenkte Achse in Fahrtrichtung vorne oder hinten ist.
Zitat:
@Amen schrieb am 14. April 2023 um 23:20:27 Uhr:
§12 (2) STVO lesen und(!) begreifen:
Parkverbot ist nix, nada. Das existiert in der STVO nicht.
Mein Gott, was für ein peinliches Eigentor. Also, § 12 Abs. 3 StVO lesen und begreifen. Der Satz beginnt mit "Das Parken ist unzulässig ...". Das sind die Parkverbote.
Was es nicht gibt, sind Parkverbotsschilder. Das hat aber auch niemand behauptet. Aber selbstverständlich gibt es Parkverbote als allgemeine Regeln.
Warum ist es eigentlich heutzutage so weit verbreitet, dass die Leute mit der geringsten Ahnung immer die größte Klappe haben? Es ist ja nicht schlimm, wenn man etwas nicht weiß. Aber man sollte doch die Grenzen seiner eigenen Fähigkeiten erkennen und vielleicht auch mal die Kompetenzen anderer zur Kenntnis nehmen.
Rockville hat das schon genannt:
Die Rechtsprechung gestattet auch die erforderlichen Nebentätigkeiten beim Ein- und Aussteigen - z.B. das Kind im Kindergarten abzuholen, natürlich ohne vermeidbare Verzögerung usw. Das kann aber durchaus 15 Minuten dauern.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 15. April 2023 um 07:15:06 Uhr:
Rockville hat das schon genannt:
Die Rechtsprechung gestattet auch die erforderlichen Nebentätigkeiten beim Ein- und Aussteigen - z.B. das Kind im Kindergarten abzuholen, natürlich ohne vermeidbare Verzögerung usw. Das kann aber durchaus 15 Minuten dauern.
Ich darf das Auto verlassen und beispielsweise 15 Minuten das Auto alleine lassen um beispielsweise das Kind zu holen oder jede andere Tätigkeit tätigen wie zum Beispiel Brötchen holen ?