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Parken in Ausweichmöglichkeit, Möglichkeit dagegen vorzugehen

Hallo, ich befahre selbst eher unregelmäßig eine eher enge kommunale Straße mit ca. 4 Metern Farhbahnbreite. Teilweise gibt es angrenzend einen Fußweg, wobei das eher geschönt ist, oft sind das nur mehr oder minder schlecht mit gröbstem Pflaster oder Schotter befestigte Trampelpfade. Die gehören definitiv nicht zur Straße. In unregelmäßigen Abständen gibt es Ausweichmöglichkeiten von ca 6,5 Meter Breite für Schulbusse, LKWs und landwirtschaftliche Gespanne (das reicht für einen Traktor + 2 Hänger).

Soweit so gut. Vor etwa einem Vierteljahr wurden die Ausweichen mit folgender Fahrbahnmarkierung neue "gekennzeichnet". Seitdem parkt in einer Ausweichmöglichkeit regelmäßig derselbe PKW (aufgrund der Örtlichkeit und des Fabrikats - in meiner Skizee grün). Restbreite der Straße neben dem parkenden Fahrzeug ist etwa noch 4,5 Meter. Dummerweiße genau in der einzigen, von der aus keine nächste sichtbar ist (in beide Richtungen etwa 800 m Fahrtstrecke). Andere Ausweichmöglichkeiten liegen näher aneinander. Ich selbst musste deswegen schon mehrfach mit PKW auf den Bordstein ausweichen, weil mit ein Traktor entgegenkam. Ebenso mit dem Traktor auf den Fußweg aus Betonpflaster. Mittlerweile merkt man es einigen Stellen schon an, das nun viel öfters mit schweren Fahrzeugen übers Bankett oder den Fußweg gefahren wird. Rückwärts fahren ist aufgrund der Länge und der entsprechenden Gespanne oft nicht möglich bzw. überhaupt praktikabel.

Ein freundlicher Zettel am grünen Fahrzeug, doch bitte zukünftig anders zu parken, brachte leider nichts. Die Möglichkeit ist aber sicherlich vorhanden, denn die angrenzenden Grundstücke haben alle Garagen und sonstige Parkmöglichkeiten/gepflasterte Höfe direkt am Haus.

Bevor ich jetzt auf die Gemeinde zugehe, und mich lächerlich mache, in einer solchen Situation ist das Parken definitiv nicht erlaubt oder?

Ausweiche
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17 Antworten

Innerhalb der Siedlung scheint das erstmal so zulässig zu sein.

Die Markierung der Ausweichmöglichkeit (also die gestrichelte Linie) dürfte hier maßgebend auf die Fahrbahnbreite sein.

Wenn hier die 3,05 m Restfahrbahnbreite unterschritten wird durch das parkende Fahrzeug, wäre hier das Parken verboten... auch in Siedlungen.

Warum soll man sich mit dem Gang zum Ordnungsamt lächerlich machen, um diesen Fall zu melden ?!

Dann müsste es in der StVO irgendwo explizit verboten sein. Die Fahrbahn ist der Straßenkörper zwischen der rechten und dem linken Randmarkierung. Die Einengung eines markierten Fahrstreifens unter 3,05m allein reicht nicht.

Die Ausweichmöglichkeit funktioniert so nicht mehr!

Ist Bucht tatsächlich 6,5m BREIT?

Wie lang ist sie dann, die Zeichnung passt dann wohl nicht, Traktor (18,75m), passt da nicht rein, wenn das grüne Auto mit ca.5m angenommen wird.

Zitat:

@Geisslein schrieb am 13. Dezember 2021 um 19:08:57 Uhr:

Warum soll man sich mit dem Gang zum Ordnungsamt lächerlich machen, um diesen Fall zu melden ?!

Das sehe ich genauso. Die pflanzen ein Halte- oder Parkverbotsschild dort hin, und schon ist das Problem gelöst.

Vorteilhaft ist natürlich, wenn man für das Ordnungsamt Fotos von dem Parken des Fahrzeugs macht und ebenso, dass die Straße so wenig einsichtig ist, dass diese Parkbucht zwingend notwendig ist.

 

Gruß

Uwe

 

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Dezember 2021 um 19:27:05 Uhr:

Dann müsste es in der StVO irgendwo explizit verboten sein. Die Fahrbahn ist der Straßenkörper zwischen der rechten und dem linken Randmarkierung. Die Einengung eines markierten Fahrstreifens unter 3,05m allein reicht nicht.

Doch.

https://www.bad-vilbel.de/de/aktuelles/aktuelle-nachrichten?nwsid=413

MiFIA4 ... das im von dir verlinkten Artikel ist eine ganz andere Situation. Dort wären zwischen dem Haus und dem Auto kein Einsatzfahrzeug / lkw mehr durchgekommen. Solche Engstellen darf man nicht herbeiführen.

Beim TE fehlen schlicht und ergreifend 4 x Zeichen 286 in diesem Bereich.

Der einfachste Weg ist - Fotos machen, den Sachverhalt schildern und das Ganze ans Ordnungsamt. Dann wird man sich darum kümmern. Da macht man sich auch nicht lächerlich. Genau dafür sind Ordnungsämter da.

Die Situation anhand einer offenbar nicht maßstabsgetreuen Skizze zu beurteilen, ist mehr als schwierig. Vielleicht mal Fotos von der Gesamtsituation machen, dann kann man eventuell Tipps geben.

 

Viele Grüße,

Micha

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 13. Dezember 2021 um 20:34:02 Uhr:

MiFIA4 ... das im von dir verlinkten Artikel ist eine ganz andere Situation. Dort wären zwischen dem Haus und dem Auto kein Einsatzfahrzeug / lkw mehr durchgekommen. Solche Engstellen darf man nicht herbeiführen.

Beim TE fehlen schlicht und ergreifend 4 x Zeichen 286 in diesem Bereich.

Die Fahrbahn ist an der Ausweichstelle durch die gestrichelte Linie markiert. Wenn bis dort hin die Restfahrbahnbreite nicht eingehalten werden kann, gilt auch hier Parkverbot.

Das müsste man aber beim zuständigen Amt erfragen was denn nun richtig ist.

Ich werde mich mal ans Ordnungsamt wenden ... vielleicht löst sich das Problem ja auch damit, das irgendwann im Winter dem Parkenden mal an die Karre gefahren wird. Ist zwar für ihn dann bedauerlich, aber irgendwie auch nicht vollkommen überraschend.

Zitat:

@MichaOA schrieb am 14. Dezember 2021 um 19:10:49 Uhr:

Genau dafür sind Ordnungsämter da.

Das Ordnungsamt wird aber auch "nur" Verstöße gegen bestehende Regeln ahnden. Wenn dort schlichtweg eine sinnvolle Beschilderung fehlt, kann das OA auch nix machen. Da muss erst die Straßenverkehrsbehörde entsprechend ausschildern, dann kommt das Ordnungsamt...

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Dezember 2021 um 09:12:40 Uhr:

Das Ordnungsamt wird aber auch "nur" Verstöße gegen bestehende Regeln ahnden.

Stimmt, aber theoretisch müsste es da doch was geben, denn auch mit der Restbreite der Straße von 3,05 kommt da ein Sattelzug nicht zwingend durch, auch wenn er <3m breit ist.

Würde das Fahrzeug in der Lücke parken wäre es egal (weil der LKW gerade durch kann), aber gegenüber müsste der LKW ja in die Lücke einbiegen und das klapp halt nur wenn die lange genu ist daß sich auch der Anhänger wieder gerade stellen kann.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 15. Dezember 2021 um 09:12:40 Uhr:

Das Ordnungsamt wird aber auch "nur" Verstöße gegen bestehende Regeln ahnden. Wenn dort schlichtweg eine sinnvolle Beschilderung fehlt, kann das OA auch nix machen. Da muss erst die Straßenverkehrsbehörde entsprechend ausschildern, dann kommt das Ordnungsamt...

Das ist u. U. Ländersache: In Hessen ist in kommunalen Angelegenheiten der Bürgermeister die Strassenverkehrsbehörde. Wenn beim OA Handlungsbedarf gesehen wird, sollte das auf dem kleinen Dienstweg handhabbar sein.

Wenn man sich diese Beschlussfassung der Gemeinde Königsfeld (Guckst du Seite 11) anschaut, bedarf es einer Beschilderung.

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