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parken vor Garagen-Einfahrt

Themenstarteram 5. März 2012 um 13:58

Hallo , alle geplagten Fahrer(innen)

Unsere 'Jugend' bewohnt ein eigenes Haus mitten in einer Straße (also rechts und links weitere Bebauung). Der Bürgersteig vor der Garagen-Einfahrt ist naturgemäß abgesenkt. Eine Bekannte,

die sich zu Besuch im Haus befand, und mit Genehmigung auf der Straße vor der Garagen-Einfahrt parkte, erhielt ein 'Knöllchen', weil dort eben Parken verboten sei. Genehmigung hin oder her. Verbot bleibt Verbot!

Wer hat auch schon solche oder ähnliche Erfahrungen gemacht, und, stimmt es wirklich, daß ich, auch mit Genehmigung meines Sohnes, nicht vor seiner Einfahrt (selbstverständlich ohne irgendeine geartete Behinderung) oder vielleicht sogar vor meiner eigenen Einfahrt, aber n och auf der Fahrbahn, parken darf?

Bin gespannt auf Eure Meinung oder

auch Erfahrung

Euer kennerauto

Beste Antwort im Thema
am 5. März 2012 um 14:20

Allein schon der abgesekte Bordstein ist Grund genug für das Knöllchen, eigentlich auch für ein Abschleppenlassen durch die Ordnungshüter. Die Asozialen, die davor parken, sollten mal selbst sehen, wie es ist, auf den Rollstuhl und eben die abgesenkten Bordsteine angewiesen zu sein.

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In einem anderen Fall wäre man froh, dass so ein widerlicherer Falschparker einen Denkzettel erhält. Die Beamten haben im guten Glauben gehandelt, dass da ein Fremdling die Garageneinfahrt zugeparkt hatte - evtl. noch ein Kennzeichen von außerhalb? Da müsste man ja glatt ein Schild ins Auto legen: Parke hier mt Genehmigung des Garagenbesitzers.

Die Geschichte wird sich wohl mit der zuständigen Dienststelle klären lassen. Lass uns bitte das Ergebnis wissen!

Verstehe ich das richtig?

"Jemand wurde besucht und der Gast hat sich vor die Einfahrt des Gastgebers gestellt?"

Also ich wüßte nicht, welches Gesetz das Knöllchen rechtfertigt.

Oder wurde der Gast vom Grundstücksbesitzer angeschwärzt? :D

am 5. März 2012 um 14:13

Ist in dem Fall vermutlich Unsinn, ein Knöllchen zu verteilen aber das Parken/Halten vor Grundstückseinfahrten ist nunmal verboten, oder wenn bis zur Fahrbahnmittellinie weniger als 3m Platz bleiben.

Quelle: http://www.verkehrszeichen-online.org/strafkatalog-bussgeldkatalog/parkverbot/

Da könnte man höchstens die Höhe des Bußgeldes anfechten, wenn sie eine Behinderung festgestellt haben wollen.

am 5. März 2012 um 14:14

Ein und Ausfahrten, sowie abgesenkte Bordsteine sind zum Parken tabu, auch wenn es die eigene Einfahrt ist.

Selbst wenn davor ein markierter Parkplatz ist... Kein Witz. Alkoholisierte Stadtplaner sind kein Grund u.U. Zufahrt zu verwenden.

am 5. März 2012 um 14:16

Zitat:

Original geschrieben von VW-Malle

Also ich wüßte nicht, welches Gesetz das Knöllchen rechtfertigt.

StVO §12

Zitat:

Das Parken ist unzulässig vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber

Nur weil der Anwohner das duldet, wird es nicht legaler.

Wenn du jemanden erschiesst und derjenige das wollte, gehst du trotzdem in den Bau.

am 5. März 2012 um 14:20

Allein schon der abgesekte Bordstein ist Grund genug für das Knöllchen, eigentlich auch für ein Abschleppenlassen durch die Ordnungshüter. Die Asozialen, die davor parken, sollten mal selbst sehen, wie es ist, auf den Rollstuhl und eben die abgesenkten Bordsteine angewiesen zu sein.

am 5. März 2012 um 14:22

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Allein schon der abgesekte Bordstein ist Grund genug für das Knöllchen, eigentlich auch für ein Abschleppenlassen durch die Ordnungshüter. Die Asozialen, die davor parken, sollten mal selbst sehen, wie es ist, auf den Rollstuhl und eben die abgesenkten Bordsteine angewiesen zu sein.

Solche Helden gibt es hier auch genügend. Egal, hauptsache man muss selber nicht 50 Meter laufen.

Hartzi:

Seit wann so gesetzestreu? :p

am 5. März 2012 um 14:23

Du kennst mich eben nicht gut genug. ;) Ich werde niemals jemanden behindern, außer er behindert mich :D

Echo und so...

Zitat:

Original geschrieben von meehster

eigentlich auch für ein Abschleppenlassen durch die Ordnungshüter

nö. Es kostet 10 eur, wenn man erwischt wird und 15, wenn man jemanden dadurch behindert. Abgeschleppt wird man deswegen _nicht_.

Wir wissen doch gar nicht, ob der "Gastgeber" für alle Parteien spricht, die den abgesenkten Bordstein benötigen. Und die Knöllchenschreiber können auch nicht wissen, wer überhaupt die Erlaubnis dafür geben "darf", den Bordstein zuzuparken. Dafür gibt's Verkehrsregeln - und die verbieten nunmal das Parken an bestimmten Orten. Auch dann, wenn eigentlich "alle Beteiligten" damit einverstanden sind. Ich kann doch auch nicht ein Parkverbot vor meiner Haustür "freigeben", weil es mich gerade nicht stört, wenn da jemand parkt.

Wusste doch, dass 1 Jahr Zivildienst mir Erkenntnisse fürs Leben bringen. Wer jemals einen Rollstuhl geschoben hat, parkt nicht vor abgesenkten Bordsteinen.

Wenns wirklich nur die eigene Einfahrt ist und der Schutzzweck sich somit nur darauf bezieht kann man vor der eigenen Einfahrt parken.

Wenn sonst nichts entgegensteht der Parkregeln. Mindestrestbreite der Straße usw...

 

Vor allem die Frage ob auf der anderen Seite ebenfalls abgesenkt ist.

Das deutet auf eine Querungshilfe für Rollstuhlfahrer hin.

In dem Fall darf man auch vor der eigenen Einfahrt nicht parken.

am 6. März 2012 um 11:39

Was ist daran so schwer zu verstehen?

Zitat:

3) Das Parken ist unzulässig

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Gilt auch für die eigene Einfahrt.

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