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Parkscheibe auf 8.00 Uhr stellen?

Themenstarteram 24. Mai 2023 um 14:36

Ich habe lange gesucht im net aber nichts gefunden.

Folgende Situation:

Ich komme auf einen Parkplatz um 7.00 an wo aber ein Schild steht, dass ab 8.00 Uhr mit Parkscheibe 2 Stunden geparkt werden darf.

Darf ich jetzt meine Parkscheibe auf 8.00 stellen und dann bis 10.00 parken?

Oder muss ich die Scheibe auf 7.30 stellen (bin um 7.01 angekommen)?

Trotz vieler Seiten im net, dieses Situation wurde nirgends beschrieben.

Oder hat jemand einen link für so einen Fall?

Schon mal vielen Dank für die Antworten.

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62 Antworten

Du darfst auf 8 Uhr stellen.

5min Recherche: https://www.tz.de/.../...ssgeld-auto-fahrer-regeln-or-zr-91352642.html

Zitat:

Beginnt die Parkscheibenpflicht erst später, muss der Autofahrer die Uhrzeit des Beginns angeben. Achten Sie dazu auf das entsprechende Hinweisschild auf dem Parkplatz.

Liegt evtl. daran, dass ich beim ersten Versuch auch das Wort "später" verwendet habe, was zufällig dort auch verwendet wurde. Diesen Teil des Sachverhalts kann man auf viele Arten umschreiben. Deswegen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass man bei einem der vielen "08/15-Artikel" zum Thema Parkscheibe ohne dieses Detail landet.

notting

Das kommt darauf an, welchem Gericht man glaubt. Überwiegend würde 07.30 Uhr als falsch angesehen, obwohl dies genau dem Wortlaut der StVO entspräche.

Dem BayObLG zufolge müsstest du die Parkscheibe auf 08.00 Uhr stellen, der Wortlaut der Entscheidung ließe aber auch 08.30 Uhr zu.

Fiktive Ankunftszeit = Beginn der Parkscheibenpflicht = 08.00 Uhr. Von dort aus betrachtet die Einstellvorschrift der StVO = Parkscheibe auf 08.30 Uhr.

Als Argument wird gelegentlich gebracht, dass man einem Verkehrsteilnehmer nicht anlasten kann, wenn er die Parkscheibe zu seinen Ungunsten einstellt, also "Parkzeit verliert". Das wird aber z.T. anders gesehen, wenn sich dann nicht mehr feststellen lässt, ob es 07.00 Uhr am Morgen oder 19.00 Uhr am Vorabend war. Auch das Argument "Um diese und jene Uhrzeit war ja noch gar keine Überschreitung möglich" wird dann gerne abgelehnt. Daher würde ich die Parkscheibe in deinem Fall auf 08.30 Uhr stellen.

Gibt es auch eine Endeuhrzeit für die Nutzung der Parkscheibe?

edit: die Anderen waren schneller ;-)

Handelt es sich um einen öffentlichen oder einen privaten Parkplatz?

Hier mal der wörtliche Auszug aus der StVO:

§ 13 StVO Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit, Abs. 2 Nr. 2

Erläuterungen 2.2 Parkscheiben nach Bild 318 (Anl. 3 lfd. Nr. 11)

Bei der durch Bild 318 in den Zusatzzeichen zu den Z. 290.1, 314.1, 314 oder 315 ausgewiesenen und kostenneutralen Beschränkung der Parkdauer ist eine Parkscheibe anzuwenden. Der Zeiger ist auf den Strich der nächsten halben Stunde einzustellen, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).

Beispiel: Beginn der Parkregelung 13:00 Uhr, Ankunft 13:35 Uhr – Zeigerstellung 14:00 Uhr. Die Parkscheibe ist damit ungenauer als die Parkuhr und kommt im Regelfall dort zum Einsatz, wo die Parkdauer mehr als eine Stunde betragen kann. Wird im vorherigen Beispiel vor 13:00 Uhr geparkt, ist die Parkscheibe auf 13:00 Uhr einzustellen, z.B. Ankunft um 12:45 Uhr – Zeigereinstellung auf 13:00 Uhr. Da sich die Regelung in § 13 Abs 2 Nr. 2 nur auf die Zeit ab Beginn der Parkregelung bezieht, ist es auch zulässig, die Parkscheibe auf einen Zeitraum vor Beginn der Parkregelung einzustellen, z.B. Zeigereinstellung auf 11:00 Uhr. Beträgt die Höchstparkdauer 2 Stunden, darf dennoch bis 15:00 Uhr geparkt werden. Die folgt daraus, dass mit der Parkscheibenregelung ein zeitlich begrenztes Parken gestattet wird, das durch eine Parkscheibe nachzuweisen ist. Liegt die Zeigereinstellung vor Beginn der Parkregelung, ist damit der Parkbeginn für die Überwachungskräfte hinreichend genau nachgewiesen………………

Quelle: Roland Schurig, StVO, Kommentar zur Straßenverkehrsordnung mit VwV, 17. Auflage

Im Falle des TE mus die Parkscheibe spätestens auf 08:00 Uhr eingestellt werden, nicht auf 08:30 Uhr.

Zitat:

@remarque4711 schrieb am 24. Mai 2023 um 17:25:11 Uhr:

Hier mal der wörtliche Auszug aus der StVO:

Das ist kein "wörtlicher Auszug aus der StVO", sondern entstammt einem Kommentar zur StVO, vermutlich von Schurig. Bei einer so langen Textpassage sollte man die Quelle nennen.

Und zumindest ein Teil der Aussagen wird von der Rechtsprechung anders gesehen, nämlich der Passus "... ist es auch zulässig, die Parkscheibe auf einen Zeitraum vor Beginn der Parkregelung einzustellen". Das gilt jedenfalls dann, wenn die so erfolgte Einstellung der Parkscheibe auch dem Vortag zugeordnet werden könnte.

Themenstarteram 24. Mai 2023 um 15:37

Vielen Dank für die Antworten.

Es ist tatsächlich ein öffentlicher Parkplatz mit Parkscheibenpflicht von 8.00-17-00. Ich habe meine Parkscheibe auf 8.00 gestellt, war aber nicht sicher ob das richtig ist.

Ist ein gutes Gefühl, wenn man weiß was man machen muss.

Wenn du auf die zulässige Höchstparkdauer angewiesen bist, würde ich die Parkscheibe auf 08.30 Uhr stellen. Das darf ja zweifelsfrei jemand, der genau um 08.00 Uhr ankommt. Da ist es nicht erkennbar, dass dies nicht gilt, wenn man vor Beginn der Parkscheibenpflicht schon dort geparkt hat.

Unglaublich, was hier an Problemen erscheint und diskutiert wird

Warum ?

Ich finde die Frage jetzt nicht so verkehrt oder abstrus.

Da es wie schon erwähnt unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt, ist die Frage schon berechtigt. Denn nach StVO zählt die Ankunftszeit und nicht der Beginn der Parkscheibenpflicht.

Da Du ab 17.00 Uhr die ganze Nacht bis morgens 8.00 Uhr ohne Parkscheibe parken kannst, musst Du ab 8.00 h die Parkscheibe nutzen und 2 Stunden parken. Das ist mein Rrchtsgefühl.

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