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Pickup PKW oder LKW

Ford Ranger 3
Themenstarteram 8. März 2018 um 6:45

Hallo zusammen.

Gestern habe ich in den Nachrichten zum drohenden Handelskrieg mit den USA aufgeschnappt, daß der Import von Pickups aus den USA in die EU als LKW mit 22,5 % Zoll belegt ist.

Der Import als PKW wäre nur mit 2,5 % verzollt.

Exkurs:

Wenn in der Privatwirtschaft eine Firma Rechnungen und Gewinne in ihren Holdings hin- und herschiebt, bis sie das bestmögliche finanzielle Ergebnis erreicht hat, so unterstellt das deutsche Rechtssystem zurecht u.U. eine Betrugsabsicht ( z.B. Cum-Ex-Geschäfte mit nicht erfolgten, aber einkalkulierten Abgaben ).

Zurück zum Thema:

Der deutsche Fiskus besteuert in der KFZ-Besteuerung die importierten Pickups ( allesamt vom Hersteller homologisiert als LKW ) als PKW, weil dies eine höhre Einnahme erbringt.

Fazit:

Die Fa. Bundesregierung weist die Holding Zoll an, beim Import die höheren Zollabgaben als LKW-Import zu kassieren, während sie gleichzeitig ihre Holdung Finanzverwaltung anweist, die importierten LKW nun als PKW umzubenennen und die höhere KFZ-Steuer zu kassieren.

Sowohl die rechtliche als auch die moralische Wertung solchen Vorgehens überlasse ich dem Leser / der Leserin.

Beste Antwort im Thema

Zum TÜV (oder Dekra in den neuen Bundesländern) fahren und Umschlüsselung auf BE ohne technische Änderung beauftragen. Dann macht er zwei Bildchen vom Pickup mit offener Pritsche (Rollo zählt auch noch als offen) und verschwindet für ne halbe Stunde an seinen Schreibtisch. Kassiert dafür dann irgendwas zwischen 35 und 50 € und übergibt dir das nötige Papier. Damit geht man zur Zulassungsstelle und läßt die Daten ändern. Kostet irgendwas um die 13 €. Nach ca. 2 Wochen kommt der neue Steuerbescheid mit der niedrigeren LKW-Steuer.

Das ist kein Geheimnis und völlig legitim. Es ist nur öffentlich noch nicht so weit verbreitet. Wer sich allerdings in entsprechenden Foren schlau macht (auch hier auf MT ist das immer wieder Thema), weiß da aber drum.

Inzwischen wissen auch die Fahrzeugverkäufer um das Thema und lassen u. U. die Papiere bereits bei Auslieferung ändern.

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Vllt. solltest du dich mal schlau machen und nicht nur Populismus verbreiten.

So als Randnotiz: Mein Pickup läuft als LKW und wird auch als LKW besteuert.

Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal den Mund halten.

Themenstarteram 8. März 2018 um 7:06

Komischer Ton, aber wenn es dein Niveau ist........

Doppelkabiner-Pickups, homologisiert vom Hersteller als LKW, fahren in der BRD als PKW, es sei denn, Du rüstest sie um.

Zumindest war das bei allen von mir bisher gefahrenen Pickups so.

Nun roll´Dich wieder ins Bett und versuch, mit dem rechten Fuß aufzustehen.

Viel Erfolg dabei.

Wie gesagt....du hast keine Ahnung!

Mach dich schlau und komme dann wieder und bestätige, was ich gesagt habe.

JEDER Pickup mit offener Pritsche oder einfacher Abdeckung kann in den Genuss der LKW-Besteuerung kommen. Zieht dann aber u. U. den Kürzeren bei der LKW-Versicherung, wenn man dort nicht den richtigen Anbieter findet.

Schau in meinen letzten Blog-Artikel da findest du Bilder vom Auto und die Angaben zur Steuer und Versicherung.

Themenstarteram 8. März 2018 um 7:28

"Mach dich schlau und komme dann wieder und bestätige, was ich gesagt habe."

Hast Du vorstehenden Satz von Trump geklaut?

Lies doch einfach mal, was ich geschrieben habe, und denk dann erst darüber nach, bevor Du Dich unqualifiziert äußerst!

Natürlich kann ein Doppel-Kabiner-Pickup in Europa-Version durch Umbau ( hintere Sitzbank raus und Trenngitter rein ) als LKW besteuert werden.

Er wird aber zunächst, wenn Du ihn zuläßt, als PKW besteuert, obwohl der Hersteller ihn als LKW homologisiert hat und Du bekommst keine LKW-Zulassung, wenn Du ihn nicht umbaust.

Aber lassen wir es dabei, dein Niveau ist mir zu primitiv, um mit Dir zu diskutieren und eine Verpflichtung, Dir lesen beizubringen, habe ich nicht.

NEIN NEIN NEIN!!!

Ohne Umbau und sonstigen Kokolores......aber du weißt es besser.:rolleyes:

Selbst aktuell in der EU auf den Markt kommende NEUE PU werden nicht mehr als LKW besteuert.

Grund ist eine Neuordnung der Fahrzeugklassen vor ein paar Jahren.

Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits homologisiert waren (wie z. B. mein Ränger), haben nach wie vor die PKW-Besteuerung (Fahrzeugklasse BA) inne. Das läßt sich aber schnell und fast unbürokratisch ändern (auf Fahrzeugklasse BE: Fahrzeuge mit vom Fahrgastraum abgetrennter offener Ladefläche).

Wie gesagt: mach dich schlau. Findet man sogar in diesem Teil des Forums Aussagen zur Umschlüsselung.

Aber Hauptsache erstmal rumtönen und Stimmung machen.:rolleyes:

Nachbar hat 2 Ranger mit Doppelkabine, als Gewerbe laufen, soweit ich mitbekommen hab nix mit LKW.

Gib mal einen Tip wie die Umschlüssellung auf BE geht.

Zum TÜV (oder Dekra in den neuen Bundesländern) fahren und Umschlüsselung auf BE ohne technische Änderung beauftragen. Dann macht er zwei Bildchen vom Pickup mit offener Pritsche (Rollo zählt auch noch als offen) und verschwindet für ne halbe Stunde an seinen Schreibtisch. Kassiert dafür dann irgendwas zwischen 35 und 50 € und übergibt dir das nötige Papier. Damit geht man zur Zulassungsstelle und läßt die Daten ändern. Kostet irgendwas um die 13 €. Nach ca. 2 Wochen kommt der neue Steuerbescheid mit der niedrigeren LKW-Steuer.

Das ist kein Geheimnis und völlig legitim. Es ist nur öffentlich noch nicht so weit verbreitet. Wer sich allerdings in entsprechenden Foren schlau macht (auch hier auf MT ist das immer wieder Thema), weiß da aber drum.

Inzwischen wissen auch die Fahrzeugverkäufer um das Thema und lassen u. U. die Papiere bereits bei Auslieferung ändern.

Themenstarteram 8. März 2018 um 11:07

Kraftfahrzeugsteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung:

Mit der Petition wird die Aufhebung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz

begehrt.

Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, generell seien seit

Inkrafttreten des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 05.12.2012 die

verkehrsrechtlichen Feststellungen auch hinsichtlich Fahrzeugklasse und Aufbauart

für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Allerdings würden nach § 18 Abs. 12

Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmte Fahrzeuge, die zwar

verkehrsrechtlich nicht den Personenkraftwagen (Pkw), sondern bauartbedingt den

Lastkraftwagen (Lkw) zuzuordnen seien, weiterhin wie Pkw besteuert, sofern unter

Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung vom 01.07.2010 diese

Besteuerung als Pkw zu einer höheren Steuer führe. Die Konzeptionen der Hersteller

dieser Fahrzeuge würden völlig außer Acht gelassen. Auch der Rechtsprechung des

Bundesfinanzhofes (BFH) zufolge, "richte sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche

Behandlung von Kraftfahrzeugen ausschließlich nach den objektiven

Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren

Erscheinungsbild der Fahrzeuge". Daher verstoße § 18 Abs. 12 KraftStG gegen den

grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Für die Zulassungsbehörden

stünden für die Einstufung von Kraftfahrzeugen eindeutig Bauart und Zweck im

Vordergrund, weshalb es nicht hinnehmbar sei, dass eine Randgruppe (vorwiegend

Selbstständige aus der Mittelschicht) aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine

höhere Kraftfahrzeugsteuer zu leisten habe als die übrigen Fahrzeughalter. Überdies

könne für diese Fahrzeuge weder eine günstige Pkw-Versicherung abgeschlossen

werden, noch könne man sich mit einem solchen Fahrzeug wie ein echter Pkw im

öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Daher sei die dargestellte Rechtslage zu

korrigieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 448 Mitzeichnungen unterstützt

und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu dieser Thematik derzeit eine weitere

Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Auf Grund des Sachzusammenhangs

werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu den Eingaben darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne

der Eingaben.

Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es sich bei den

angesprochenen Fahrzeugen u.a. um Mehrzweckfahrzeuge, Jeeps, Geländewagen

und Pickups handelt. Wie in den Eingaben zutreffend ausgeführt wird, ist für die

Besteuerung von den angesprochenen sog. leichten Nutzfahrzeugen als Pkw oder

Lkw gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG in der Fassung vom 05.12.2012 zunächst deren

verkehrsrechtliche Einstufung heranzuziehen. Mit dieser Neuregelung beabsichtigte

der Gesetzgeber, zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen

Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu

vereinfachen. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sah unterschiedliche Tarife für

verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein

kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des

Fahrzeuges führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen

Fahrzeugklassifizierungen abgewichen ist. Sie war zudem mit erhöhtem

Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge mussten ggf. zur Feststellung der

steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der

Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden.

Das Abweichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von

Fahrzeugen war für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch

diese gesetzliche Neuregelung wird die verkehrsrechtliche Klassifizierung der

Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich übernommen,

sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer

zuwider läuft.

Danach wären leichte Nutzfahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert

worden wären, grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2

KraftStG) zu besteuern. Dieser Steuersatz wäre dann in der Regel niedriger als

derjenige für einen Pkw. Allerdings hat der Gesetzgeber die in den Eingaben

kritisierte Übergangsregelung in § 18 KraftStG um einen Absatz 12 ergänzt, nach

dem – aus umweltpolitischen Gründen – eine Besteuerung von bestimmten

Fahrzeugen, die zwar verkehrsrechtlich nicht den Pkw zuzuordnen sind (z.B. Pickup),

wie Pkw (§ 8 Nr. 1 KraftStG) vorzunehmen ist, sofern diese in erster Linie der

Personenbeförderung dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie über drei bis

acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügen und die zur

Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten

Nutzfläche des Fahrzeuges.

Für die im Einzelfall nach kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu

treffende Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Pkw oder Lkw ist nach den

Grundsätzen der bisherigen BFH-Rechtsprechung die objektive Beschaffenheit des

Fahrzeuges sowie die diese prägende Herstellerkonzeption unter Berücksichtigung

aller Merkmale in ihrer Gesamtheit entscheidend. Insbesondere ist dabei auf Bauart,

Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild abzustellen. Die tatsächliche Nutzung des

Fahrzeuges im Einzelfall ist nicht entscheidend. Bei Pickup-Fahrzeugen mit

Doppelkabine geht der BFH typisierend davon aus, dass diese Fahrzeuge nicht

vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre

Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche

ausmacht. Auch wenn die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur

unwesentlich überwiegt, spricht dies nach Ansicht des BFH eher dafür, dass das

Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dient und daher als Pkw zu

besteuern ist.

Bei der vorgenannten Ausnahmeregelung hat sich der Gesetzgeber von dem

Gedanken leiten lassen, dass diese die Berücksichtigung umweltpolitisch

erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährleistet. Sofern bei

Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse Pkw zuzuordnen, die

aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer

Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Pkw konzipiert sind, die

Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Pkw zu einer höheren Steuerbelastung

führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Pkw geboten. Andernfalls

würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen

Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung

erfahren. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses ist diese Regelung

sachgerecht, weil ansonsten überdies umweltpolitisch falsche Signale gesetzt

worden wären. Der Ausschuss ergänzt in diesem Zusammenhang, dass auch die

neue Bundesregierung ausweislich des Koalitionsvertrages "am Ziel, 1 Mio.

Elektroautos in allen unterschiedlichen Varianten für Deutschlands Straßen bis zum

Jahr 2020, festhalten will. Den Aufbau der entsprechenden Lade- und

Tankstelleninfrastruktur treibe sie voran. Bei der Unterstützung des Markthochlaufs

der Elektromobilität setze man auf nutzerorientierte Anreize statt auf Kaufprämien."

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes

Tätigwerden im Sinne der Eingaben nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher,

das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.Begründung (pdf)

Lange Rede, kurzer Sinn:

Doppel-Kabiner-Pickups = steuerlich PKW

Zitat:

Lange Rede, kurzer Sinn:

Doppel-Kabiner-Pickups = steuerlich PKW

NEIN! Jedenfalls dann nicht, wenn man sich damit auskennt oder beschäftigt

Dein Kenntnisstand ist nicht richtig FÜR PICKUPS. Anbei der Auszug des KBA und mein Fahrzeugschein nach Änderung. Soll ich dir den Steuerbescheid auch noch vorlegen? Ich zahle für den Pickup = Klein-LKW 198,- € statt 507,- €.

Die abweichende Besteuerung nach § 2 Abs. 2a KraftStG gilt für die ursprüngliche Schlüsselung BA, das ist richtig. Sie gilt aber nicht für die Fahrzeugklasse BE! Die ist dabei außen vor. Suche dir den alten § 2 Abs. 2a KraftStG, der ja dank Übergangsregelung immer noch Bestand hat, obwohl aus dem Gesetz gestrichen, heraus und versuche dort die Fahrzeugklasse BE zu finden. Nur die dort AUSSCHLIEßLICH genannten Fahrzeugklassen, sind davon der PKW-Besteuerung betroffen.

Ergänzung zum Fahrzeugschein: Bei Ziffer 5 erscheint automatisch bei Umschlüsselung auf BE seitens des Verkehrsamtes "PICK-UP". Vorher stand da LKW.

Hier ist das Thema übrigens schon lang und breit durchgekaut worden und man findet diverse Erfahrungsberichte > https://www.pickuptrucks.de/.../...anger-als-pickup-und-lkw-steuer?...

Auszugkba
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