- Startseite
- Forum
- Auto
- Ford
- Maverick, Explorer & Ranger
- Pickup PKW oder LKW
Pickup PKW oder LKW
Hallo zusammen.
Gestern habe ich in den Nachrichten zum drohenden Handelskrieg mit den USA aufgeschnappt, daß der Import von Pickups aus den USA in die EU als LKW mit 22,5 % Zoll belegt ist.
Der Import als PKW wäre nur mit 2,5 % verzollt.
Exkurs:
Wenn in der Privatwirtschaft eine Firma Rechnungen und Gewinne in ihren Holdings hin- und herschiebt, bis sie das bestmögliche finanzielle Ergebnis erreicht hat, so unterstellt das deutsche Rechtssystem zurecht u.U. eine Betrugsabsicht ( z.B. Cum-Ex-Geschäfte mit nicht erfolgten, aber einkalkulierten Abgaben ).
Zurück zum Thema:
Der deutsche Fiskus besteuert in der KFZ-Besteuerung die importierten Pickups ( allesamt vom Hersteller homologisiert als LKW ) als PKW, weil dies eine höhre Einnahme erbringt.
Fazit:
Die Fa. Bundesregierung weist die Holding Zoll an, beim Import die höheren Zollabgaben als LKW-Import zu kassieren, während sie gleichzeitig ihre Holdung Finanzverwaltung anweist, die importierten LKW nun als PKW umzubenennen und die höhere KFZ-Steuer zu kassieren.
Sowohl die rechtliche als auch die moralische Wertung solchen Vorgehens überlasse ich dem Leser / der Leserin.
Beste Antwort im Thema
Zum TÜV (oder Dekra in den neuen Bundesländern) fahren und Umschlüsselung auf BE ohne technische Änderung beauftragen. Dann macht er zwei Bildchen vom Pickup mit offener Pritsche (Rollo zählt auch noch als offen) und verschwindet für ne halbe Stunde an seinen Schreibtisch. Kassiert dafür dann irgendwas zwischen 35 und 50 € und übergibt dir das nötige Papier. Damit geht man zur Zulassungsstelle und läßt die Daten ändern. Kostet irgendwas um die 13 €. Nach ca. 2 Wochen kommt der neue Steuerbescheid mit der niedrigeren LKW-Steuer.
Das ist kein Geheimnis und völlig legitim. Es ist nur öffentlich noch nicht so weit verbreitet. Wer sich allerdings in entsprechenden Foren schlau macht (auch hier auf MT ist das immer wieder Thema), weiß da aber drum.
Inzwischen wissen auch die Fahrzeugverkäufer um das Thema und lassen u. U. die Papiere bereits bei Auslieferung ändern.
Ähnliche Themen
9 Antworten
Vllt. solltest du dich mal schlau machen und nicht nur Populismus verbreiten.
So als Randnotiz: Mein Pickup läuft als LKW und wird auch als LKW besteuert.
Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal den Mund halten.
Komischer Ton, aber wenn es dein Niveau ist........
Doppelkabiner-Pickups, homologisiert vom Hersteller als LKW, fahren in der BRD als PKW, es sei denn, Du rüstest sie um.
Zumindest war das bei allen von mir bisher gefahrenen Pickups so.
Nun roll´Dich wieder ins Bett und versuch, mit dem rechten Fuß aufzustehen.
Viel Erfolg dabei.
Wie gesagt....du hast keine Ahnung!
Mach dich schlau und komme dann wieder und bestätige, was ich gesagt habe.
JEDER Pickup mit offener Pritsche oder einfacher Abdeckung kann in den Genuss der LKW-Besteuerung kommen. Zieht dann aber u. U. den Kürzeren bei der LKW-Versicherung, wenn man dort nicht den richtigen Anbieter findet.
Schau in meinen letzten Blog-Artikel da findest du Bilder vom Auto und die Angaben zur Steuer und Versicherung.
"Mach dich schlau und komme dann wieder und bestätige, was ich gesagt habe."
Hast Du vorstehenden Satz von Trump geklaut?
Lies doch einfach mal, was ich geschrieben habe, und denk dann erst darüber nach, bevor Du Dich unqualifiziert äußerst!
Natürlich kann ein Doppel-Kabiner-Pickup in Europa-Version durch Umbau ( hintere Sitzbank raus und Trenngitter rein ) als LKW besteuert werden.
Er wird aber zunächst, wenn Du ihn zuläßt, als PKW besteuert, obwohl der Hersteller ihn als LKW homologisiert hat und Du bekommst keine LKW-Zulassung, wenn Du ihn nicht umbaust.
Aber lassen wir es dabei, dein Niveau ist mir zu primitiv, um mit Dir zu diskutieren und eine Verpflichtung, Dir lesen beizubringen, habe ich nicht.
NEIN NEIN NEIN!!!
Ohne Umbau und sonstigen Kokolores......aber du weißt es besser.
Selbst aktuell in der EU auf den Markt kommende NEUE PU werden nicht mehr als LKW besteuert.
Grund ist eine Neuordnung der Fahrzeugklassen vor ein paar Jahren.
Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits homologisiert waren (wie z. B. mein Ränger), haben nach wie vor die PKW-Besteuerung (Fahrzeugklasse BA) inne. Das läßt sich aber schnell und fast unbürokratisch ändern (auf Fahrzeugklasse BE: Fahrzeuge mit vom Fahrgastraum abgetrennter offener Ladefläche).
Wie gesagt: mach dich schlau. Findet man sogar in diesem Teil des Forums Aussagen zur Umschlüsselung.
Aber Hauptsache erstmal rumtönen und Stimmung machen.
Nachbar hat 2 Ranger mit Doppelkabine, als Gewerbe laufen, soweit ich mitbekommen hab nix mit LKW.
Gib mal einen Tip wie die Umschlüssellung auf BE geht.
Zum TÜV (oder Dekra in den neuen Bundesländern) fahren und Umschlüsselung auf BE ohne technische Änderung beauftragen. Dann macht er zwei Bildchen vom Pickup mit offener Pritsche (Rollo zählt auch noch als offen) und verschwindet für ne halbe Stunde an seinen Schreibtisch. Kassiert dafür dann irgendwas zwischen 35 und 50 € und übergibt dir das nötige Papier. Damit geht man zur Zulassungsstelle und läßt die Daten ändern. Kostet irgendwas um die 13 €. Nach ca. 2 Wochen kommt der neue Steuerbescheid mit der niedrigeren LKW-Steuer.
Das ist kein Geheimnis und völlig legitim. Es ist nur öffentlich noch nicht so weit verbreitet. Wer sich allerdings in entsprechenden Foren schlau macht (auch hier auf MT ist das immer wieder Thema), weiß da aber drum.
Inzwischen wissen auch die Fahrzeugverkäufer um das Thema und lassen u. U. die Papiere bereits bei Auslieferung ändern.
Kraftfahrzeugsteuer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 06.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung:
Mit der Petition wird die Aufhebung des § 18 Abs. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz
begehrt.
Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, generell seien seit
Inkrafttreten des Verkehrssteueränderungsgesetzes vom 05.12.2012 die
verkehrsrechtlichen Feststellungen auch hinsichtlich Fahrzeugklasse und Aufbauart
für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer verbindlich. Allerdings würden nach § 18 Abs. 12
Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) bestimmte Fahrzeuge, die zwar
verkehrsrechtlich nicht den Personenkraftwagen (Pkw), sondern bauartbedingt den
Lastkraftwagen (Lkw) zuzuordnen seien, weiterhin wie Pkw besteuert, sofern unter
Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung vom 01.07.2010 diese
Besteuerung als Pkw zu einer höheren Steuer führe. Die Konzeptionen der Hersteller
dieser Fahrzeuge würden völlig außer Acht gelassen. Auch der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofes (BFH) zufolge, "richte sich die kraftfahrzeugsteuerrechtliche
Behandlung von Kraftfahrzeugen ausschließlich nach den objektiven
Beschaffenheitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren
Erscheinungsbild der Fahrzeuge". Daher verstoße § 18 Abs. 12 KraftStG gegen den
grundgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz. Für die Zulassungsbehörden
stünden für die Einstufung von Kraftfahrzeugen eindeutig Bauart und Zweck im
Vordergrund, weshalb es nicht hinnehmbar sei, dass eine Randgruppe (vorwiegend
Selbstständige aus der Mittelschicht) aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine
höhere Kraftfahrzeugsteuer zu leisten habe als die übrigen Fahrzeughalter. Überdies
könne für diese Fahrzeuge weder eine günstige Pkw-Versicherung abgeschlossen
werden, noch könne man sich mit einem solchen Fahrzeug wie ein echter Pkw im
öffentlichen Straßenverkehr bewegen. Daher sei die dargestellte Rechtslage zu
korrigieren.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlicht worden. Sie wurde durch 448 Mitzeichnungen unterstützt
und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.
Überdies hat den Petitionsausschuss zu dieser Thematik derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Auf Grund des Sachzusammenhangs
werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu den Eingaben darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingaben.
Der Petitionsausschuss stellt zunächst grundlegend fest, dass es sich bei den
angesprochenen Fahrzeugen u.a. um Mehrzweckfahrzeuge, Jeeps, Geländewagen
und Pickups handelt. Wie in den Eingaben zutreffend ausgeführt wird, ist für die
Besteuerung von den angesprochenen sog. leichten Nutzfahrzeugen als Pkw oder
Lkw gemäß § 2 Abs. 2 KraftStG in der Fassung vom 05.12.2012 zunächst deren
verkehrsrechtliche Einstufung heranzuziehen. Mit dieser Neuregelung beabsichtigte
der Gesetzgeber, zukünftig die Feststellung der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen
Fahrzeugklassen und Aufbauarten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu
vereinfachen. Das Kraftfahrzeugsteuerrecht sah unterschiedliche Tarife für
verschiedene Gruppen von Fahrzeugen vor. Die Anwendung der mitunter rein
kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung des
Fahrzeuges führte regelmäßig zu Schwierigkeiten, da sie von verkehrsrechtlichen
Fahrzeugklassifizierungen abgewichen ist. Sie war zudem mit erhöhtem
Erfüllungsaufwand verbunden, denn Fahrzeuge mussten ggf. zur Feststellung der
steuerlichen Bemessungsgrundlage bei der für die Verwaltung der
Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde vor Ort vorgeführt und vermessen werden.
Das Abweichen der steuerrechtlichen von der verkehrsrechtlichen Einstufung von
Fahrzeugen war für die betroffenen Steuerpflichtigen oft nicht nachvollziehbar. Durch
diese gesetzliche Neuregelung wird die verkehrsrechtliche Klassifizierung der
Fahrzeuge für kraftfahrzeugsteuerrechtliche Zwecke grundsätzlich übernommen,
sofern dies nicht den umweltpolitischen Lenkungszielen der Kraftfahrzeugsteuer
zuwider läuft.
Danach wären leichte Nutzfahrzeuge, die verkehrsrechtlich als Lkw klassifiziert
worden wären, grundsätzlich nach dem zulässigen Gesamtgewicht (§ 8 Nr. 2
KraftStG) zu besteuern. Dieser Steuersatz wäre dann in der Regel niedriger als
derjenige für einen Pkw. Allerdings hat der Gesetzgeber die in den Eingaben
kritisierte Übergangsregelung in § 18 KraftStG um einen Absatz 12 ergänzt, nach
dem – aus umweltpolitischen Gründen – eine Besteuerung von bestimmten
Fahrzeugen, die zwar verkehrsrechtlich nicht den Pkw zuzuordnen sind (z.B. Pickup),
wie Pkw (§ 8 Nr. 1 KraftStG) vorzunehmen ist, sofern diese in erster Linie der
Personenbeförderung dienen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie über drei bis
acht Sitzplätze – ausgenommen Fahrersitz – verfügen und die zur
Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten
Nutzfläche des Fahrzeuges.
Für die im Einzelfall nach kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gesichtspunkten zu
treffende Einstufung eines Kraftfahrzeuges als Pkw oder Lkw ist nach den
Grundsätzen der bisherigen BFH-Rechtsprechung die objektive Beschaffenheit des
Fahrzeuges sowie die diese prägende Herstellerkonzeption unter Berücksichtigung
aller Merkmale in ihrer Gesamtheit entscheidend. Insbesondere ist dabei auf Bauart,
Einrichtung und äußeres Erscheinungsbild abzustellen. Die tatsächliche Nutzung des
Fahrzeuges im Einzelfall ist nicht entscheidend. Bei Pickup-Fahrzeugen mit
Doppelkabine geht der BFH typisierend davon aus, dass diese Fahrzeuge nicht
vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre
Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche
ausmacht. Auch wenn die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur
unwesentlich überwiegt, spricht dies nach Ansicht des BFH eher dafür, dass das
Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung dient und daher als Pkw zu
besteuern ist.
Bei der vorgenannten Ausnahmeregelung hat sich der Gesetzgeber von dem
Gedanken leiten lassen, dass diese die Berücksichtigung umweltpolitisch
erwünschter Lenkungswirkungen der Kraftfahrzeugsteuer gewährleistet. Sofern bei
Fahrzeugen, die verkehrsrechtlich nicht der Fahrzeugklasse Pkw zuzuordnen, die
aber dennoch aufgrund ihrer Bauart, Motorisierung und anderer
Ausstattungsmerkmale ganz überwiegend zur Nutzung als Pkw konzipiert sind, die
Anwendung der Bemessungsgrundlagen für Pkw zu einer höheren Steuerbelastung
führen würde, ist eine Beibehaltung der Besteuerung als Pkw geboten. Andernfalls
würden diese Fahrzeuge bei Anwendung der gewichtsbezogenen
Bemessungsgrundlagen eine aus ökologischer Sicht unangemessene Begünstigung
erfahren. Nach Überzeugung des Petitionsausschusses ist diese Regelung
sachgerecht, weil ansonsten überdies umweltpolitisch falsche Signale gesetzt
worden wären. Der Ausschuss ergänzt in diesem Zusammenhang, dass auch die
neue Bundesregierung ausweislich des Koalitionsvertrages "am Ziel, 1 Mio.
Elektroautos in allen unterschiedlichen Varianten für Deutschlands Straßen bis zum
Jahr 2020, festhalten will. Den Aufbau der entsprechenden Lade- und
Tankstelleninfrastruktur treibe sie voran. Bei der Unterstützung des Markthochlaufs
der Elektromobilität setze man auf nutzerorientierte Anreize statt auf Kaufprämien."
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
Tätigwerden im Sinne der Eingaben nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)
Lange Rede, kurzer Sinn:
Doppel-Kabiner-Pickups = steuerlich PKW
Zitat:
Lange Rede, kurzer Sinn:
Doppel-Kabiner-Pickups = steuerlich PKW
NEIN! Jedenfalls dann nicht, wenn man sich damit auskennt oder beschäftigt
Dein Kenntnisstand ist nicht richtig FÜR PICKUPS. Anbei der Auszug des KBA und mein Fahrzeugschein nach Änderung. Soll ich dir den Steuerbescheid auch noch vorlegen? Ich zahle für den Pickup = Klein-LKW 198,- € statt 507,- €.
Die abweichende Besteuerung nach § 2 Abs. 2a KraftStG gilt für die ursprüngliche Schlüsselung BA, das ist richtig. Sie gilt aber nicht für die Fahrzeugklasse BE! Die ist dabei außen vor. Suche dir den alten § 2 Abs. 2a KraftStG, der ja dank Übergangsregelung immer noch Bestand hat, obwohl aus dem Gesetz gestrichen, heraus und versuche dort die Fahrzeugklasse BE zu finden. Nur die dort AUSSCHLIEßLICH genannten Fahrzeugklassen, sind davon der PKW-Besteuerung betroffen.
Ergänzung zum Fahrzeugschein: Bei Ziffer 5 erscheint automatisch bei Umschlüsselung auf BE seitens des Verkehrsamtes "PICK-UP". Vorher stand da LKW.
Hier ist das Thema übrigens schon lang und breit durchgekaut worden und man findet diverse Erfahrungsberichte > https://www.pickuptrucks.de/.../...anger-als-pickup-und-lkw-steuer?...