- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- PKW-Schadenfreiheitsrabatt Verfall bei Anmeldung eines LKW?
PKW-Schadenfreiheitsrabatt Verfall bei Anmeldung eines LKW?
Hallo Zusammen,
meine Mutter hat seit 6 Jahren kein Fahrzeug mehr auf sich angemeldet gehabt. Mein Onkel hat sich einen Mercedes Vito gekauft, der jedoch als LKW zugelassen ist. Um Ihre SF-Klasse "zu retten" wollten wir das Fahrzeug nun auf Sie zu lassen.
Der Vertreter der HUK-Coburg bei uns Vorort meinte nun, dass Sie zwar den LKW auf sich zulassen könne, Ihr Schadenfreiheitsrabatt der KFZ-Sparte würde jedoch verfallen, falls sie irgendwann wieder einen PKW auf sich zulassen würde .
Ich hab im Internet gelesen, dass dies nicht der Fall ist, da man die SF-Klasse übernehmen kann, die Prozentsätze in den unterschiedlichen Fahrzeugklassen aber eben unterschiedlich sind. Meinem Verständnis nach ist dies nicht zu Ihrem Nachteil, da die Klasse nur unterschiedliche Prozentsätze repräsentiert. Also beispielsweise Klasse 10 PKW -> 45% und bei LKW Klasse 10 ->60%.
Verstehe ich das richtig oder ist es doch ein Nachteil einen LKW auf sich zuzulassen.
Für Antworten wäre ich dankbar, da wir morgen den Wagen zulassen wollten.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Um die LKW zulassung zu bekommen, müssen die Gurte entfernt und sitze unbrauchbar gemacht werden. Dies muss sogar vorgeführt werden, eig..
Weiterfahrt verbieten dürfen die meine ich auch, da nur 2 oder 3 sitze eingetragen sind. Steht ja im Schein drinne wieviele Fahren dürfen -> PKW steht 5 und wenn eine 6te person drin sitzt ist die weiter fahrt untersagt. Sowirds dann auch mit dem LKW sein,
Es gibt auch LKWs mit entsprechender Zulassung, z.B. Doppelkabine, wo mehr als 3 Sitzplätze vorhanden sind.
Richtig ist aber LKW mit bis zu 3,5t Gesamtgewicht, sind nicht in der Fahrzeuggruppe der PKWs drin (nur Wohnmobile, Triks, Quads, Leichtkraftkräder und Kräder)
Bei der Gruppe der Lieferwagen bis 3,5t zul.GG gibt es 3 verschiedene WKZ (Wagniskennziffer),
WKZ 251 = Werkverkehr (auch privat), WKZ 261 = gewerblicher Güterverkehr, WKZ 272 = Selbstfahrvermiet-LKW.
In dieser Gruppe kann kein PKW-SFR von PKW auf LKW übertragen werden.
Ähnliche Themen
14 Antworten
Die %te sind bei jedem Versicherer unterschiedlich, was zählt ist alleine die SF Klasse.
Eigentlich ist es NICHT möglich von PKW die Rabtte auf ein LKW zu übertragen, sondern nur von LKW auf PKW möglich, da niedrigere Fahrzeugruppe.
Es handelt sich ja um einen normalen Vito mit Fenstern und 6 Sitzplätzen, der jedoch in den Papieren als LKW-Zugelassen ist. Der Wagen würde auch nicht gewerblich als Liefer- oder Lastenwagen genutzt werden.
Mein Onkel hat sich anscheinend zu wenig informiert. Als ich gestern eine KFZ-Versicherung online suchen wollte, kam die große Überraschung, dass der Wagen nicht im System vorhanden sein.
Ich spreche mal gleich mit ihr und melde mich nochmal, was der Herr gesagt hat. Am Telefon kann es ja auch mal zu Missverständnissen kommen.
Prinzipiell kann man aber sagen, falls man eine KFZ-Versicherung findet, die einem den "LKW" in einer SF-Klasse anmeldet, der der vorherigen KFZ-SF-Klasse ähnlich ist, so sollte es keine Probleme geben, diese SF-Klasse irgendwann mal auf einen PKW zu übernehmen, da dieser eine Fahrzeugklasse tiefer angesiedelt ist.
Trotzdem ist das ja eine LKW zulassung. Und eine PKW Übertragung auf LKW ist nicht möglich. Auch wenns eig nen PKW war.
Der Wagen hätte garkeine LKW zulassung bekommen dürfen, weil beim LKW max 3 Sitzplätze vorhanden sein dürfen.
In den Papieren sind meines Wissens nach auch nur 2 Sitzplätze eingetragen. Wenn du aber mal auf mobile.de oder Ähnlichem schaust, so gibt es viele dieser Vitos mit LKW-Zulassung und 6 Sitzplätzen.
Wenn man in so einem Auto nun mehr als 2 Personen führt, so könnte die Polizei einem die weiterfahrt mit mehr als 2 Personen untersagen, sehe ich das richtig?
Um die LKW zulassung zu bekommen, müssen die Gurte entfernt und sitze unbrauchbar gemacht werden. Dies muss sogar vorgeführt werden, eig..
Weiterfahrt verbieten dürfen die meine ich auch, da nur 2 oder 3 sitze eingetragen sind. Steht ja im Schein drinne wieviele Fahren dürfen -> PKW steht 5 und wenn eine 6te person drin sitzt ist die weiter fahrt untersagt. Sowirds dann auch mit dem LKW sein,
Der Wagen hat quasi einen frischen TÜV. Gurte sind drin. Die Befestigung für die Sitze intakt. Die hinteren Scheiben sind mit Folie beklebt. Dazu aus einem anderen Forum:
Zitat:
Der eine TÜV verlangt, das anstatt der hinteren Seitenscheiben Metallplatten eingeschweißt sind.
Dem anderen TÜV langt es, wenn die hinteren Seitenscheiben mit Plastikfolie verklebt sind.
Der eine TÜV verlangt eine massive Metallplatte zwischen vorderen Sitzen und hinterem "Laderaum".
Dem anderen TÜV langt schon ein einfaches Hundenetz.
Der eine TÜV verlangt eine Verschweißung der Bodenhalterung der hinteren Sitzbank zum unbenutzbar machen.
Dem anderen TÜV langt schon ein einfaches Ausbauen der Sitze.
Der TÜV entscheidet das nicht alleine was umgebaut werden muss, das Finanzamt hat da auch noch nen wort mit zu reden
Soviel ich weiß besteuert das Finanzamt diese Fahrzeuge sowieso immer mehr als PKW.
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Um die LKW zulassung zu bekommen, müssen die Gurte entfernt und sitze unbrauchbar gemacht werden. Dies muss sogar vorgeführt werden, eig..
Weiterfahrt verbieten dürfen die meine ich auch, da nur 2 oder 3 sitze eingetragen sind. Steht ja im Schein drinne wieviele Fahren dürfen -> PKW steht 5 und wenn eine 6te person drin sitzt ist die weiter fahrt untersagt. Sowirds dann auch mit dem LKW sein,
Es gibt auch LKWs mit entsprechender Zulassung, z.B. Doppelkabine, wo mehr als 3 Sitzplätze vorhanden sind.
Richtig ist aber LKW mit bis zu 3,5t Gesamtgewicht, sind nicht in der Fahrzeuggruppe der PKWs drin (nur Wohnmobile, Triks, Quads, Leichtkraftkräder und Kräder)
Bei der Gruppe der Lieferwagen bis 3,5t zul.GG gibt es 3 verschiedene WKZ (Wagniskennziffer),
WKZ 251 = Werkverkehr (auch privat), WKZ 261 = gewerblicher Güterverkehr, WKZ 272 = Selbstfahrvermiet-LKW.
In dieser Gruppe kann kein PKW-SFR von PKW auf LKW übertragen werden.
Zitat:
Original geschrieben von vanguardboy
Weiterfahrt verbieten dürfen die meine ich auch, da nur 2 oder 3 sitze eingetragen sind. Steht ja im Schein drinne wieviele Fahren dürfen -> PKW steht 5 und wenn eine 6te person drin sitzt ist die weiter fahrt untersagt.
Gab es da in den letzten Jahren eine Gesetzesänderung? Nach meinem Stand durfte man im PKW soviele Personen mitnehmen bis das zulässige Gesamtgewicht erreicht ist - allerdings müssen die vorhandenen Gurte angelegt werden, sprich bei 8 Passagieren in einem Fahrzeug mit 5 Sitzen müssen 5 angeschnallt sein. So hatte ich das zumindest mal in der Fahrschule gelernt, möchte aber nicht ausschließen dass sich Gesetze ändern
"[...] Die höchstzulässige Zahl der in einem Pkw zu befördernden Personen ist allerdings gesetzlich nicht bestimmt, so daß - solange andere Bestimmungen (etwa über das zulässige Gesamtgewicht) nicht verletzt sind - weder dem Bekl. zu 1) noch der Kl. ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß mehr Personen in dem Fahrzeug mitgefahren sind, als Plätze und Gurte vorhanden waren(OLG Düsseldorf, VRS 50, 315; OLG Karlsruhe, VerkMitt. 1981, 36; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 35.Aufl., § 21a StVO Rdnr. 9; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14.Aufl., Rdnr. 16; a.A.Kuckuk/Werny, StraßenverkehrsR, 8. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 18). [...]"
aus http://www.schweizer.eu/bibliothek/urteile/index.html?id=11879 (OLG Karlsruhe, 10 U 55/99)
vg, Johannes
Danke für die Kommentare, dass mit den Sitzplätzen ist interessant. Muss da mal weiter recherchieren^^
Wir melden das Fahrzeug auf meinen Onkel an und meine Mutter bekommt nen Kleinwagen =)
Du darfst nur soviele personen mitnehmen wie anschnall Gurte vorhanden sind. Ist ja lebensgefahrlich mehr als sitze vorhanden sind mitzunehmen. Oo
[quote nur exakte Wortphrase | Foren durchsuchen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln§21 Personenbeförderung (1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
Danke für die Info (und sorry für OT). Mittlerweile darf offenbar nicht mal mehr ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf der Ladefläche zur Arbeit fahren Das wurde dann tatsächlich geändert, ich werde wohl alt
Die Änderung fand irgendwann 2005 oder 2006 statt, vorher gab es keinen solchen Passus im §21:
http://web.archive.org/.../stvo_21.php
vg, Johannes
Mein bisheriger Kenntnisstand ist, dass man früher so viele Personen wie Sitzplätze vorhanden waren mit nehmen dufte, dabei mussten alle vorhandenen Gurte benutzt werden.
Heutzutage kommt es auf die Angabe in den Papieren an. Sprich: 2 Plätze eingetragen, aber 6 Sitze plus Gurte = es dürfen nur zwei mitfahren.