Plakette bei HU mit geringem Mangel
§ 29 Abs. 3 StVZO regelt zur HU:
"Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist."
Hat der markierte Satzteil in der Praxis eine Bedeutung? Kann beispielsweise das Verhalten des Fahrers eine Rolle spielen? Bei einer Aussage wie "Ach, das ist mir zu teuer, ich lasse das so" ist ja die unverzügliche Beseitigung des Mangels eher nicht zu erwarten.
Oder hat der Satz in der Praxis keine Relevanz?
13 Antworten
Vor Gericht und auf hoher See.. und bei der HU...
Ja, das hat Relevanz.
Das sieht man auch daran: wenn ein SP-pflichtiger LKW zur HU kommt, und kann die (zwischendurch fällige) SP nicht nachweisen, dann bekommt er zum einen eine Kombiuntersuchung aus HU + Su, zum anderen fällt er bei der HU wegen jedem geringen Mangel unmittelbar durch. So zumindest die Vorschriftenlage.
Man sagt also "wenn jemand so schlampig ist, daß er die SP ausläßt, dann wird er sicher auch geringe Mängel nicht abstellen wollen"
Wegen GM wurde mir die Plakette noch nie verweigert.
Allerdings bin ich mir sicher, dass es schon drauf ankommt, wie man insgesamt Auftritt und um welche Mängel es sich handelt.
Zitat:
@nogel schrieb am 8. Juni 2025 um 22:25:57 Uhr:
Das sieht man auch daran: wenn ein SP-pflichtiger LKW zur HU kommt, und kann die (zwischendurch fällige) SP nicht nachweisen, dann bekommt er zum einen eine Kombiuntersuchung aus HU + Su, zum anderen fällt er bei der HU wegen jedem geringen Mangel unmittelbar durch.
In dem Fall ist ja der Ablauf gesetzlich festgelegt, nämlich dass eine HU und eine SP durchzuführen sind. Aber gibt es bei der SP überhaupt den Begriff "geringe Mängel"? Bei der SP gibt es doch nur
- keine Mängel
- Mängel
- Mängel, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können
Bei der HU sind es
- keine Mängel
- geringe Mängel
- erhebliche Mängel
- gefährliche Mängel
- Mängel, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen
Meine Frage bezog sich nur auf die HU, nicht auf die SP. Und da frage ich mich, wie oft es in der Praxis vorkommt, dass die Plakette bei einem geringen Mangel verweigert wird, weil der Prüfer der Meinung ist, dass die unverzügliche Beseitigung nicht zu erwarten ist.
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In meinen Augen, gehört dieser Passus aus der StVZO gestrichen.
Ich prüfe Fahrzeuge, und keine Fahrzeughalter. Wie soll ich denn eine Erwartungshaltung bewerten, wenn nicht mal der Fahrzeughalter dabei ist?
Das ist doch der Großteil. Der Prüfer fährt in die Werkstatt, da stehen sechs Fahrzeuge. Der Prüfer findet bei drei Fahrzeugen geringe Mängel. Ja was soll passieren, Plakette dran und fertig. Kein Prüfer hat Zeit, sich dann mit der Werkstatt in Verbindung zu setzen, diese dann mit dem Kunden zu sprechen usw.
Es gibt aber wirklich geringe Mängel, wo auf keinen Fall die Plakette dran gehört. Da haben sich die Gesetzgeber richtig vertan!
Ich hatte in den letzten rund 20 Jahren genau einmal den Fall, dass ein Kunde bei einem geringen Mangel sehr klar deutlich gemacht hat, dass er das nicht reparieren werde und der Meinung war, einen Anspruch auf die Plakettenzuteilung zu haben.
Er musste dann lernen, dass er im zweiten Punkte im Irrtum war 🤷♂️
Die meisten Leute antworten auf "Sie müssen es reparieren, es kontrolliert halt niemand" mit einem absolut glaubwürdigen "ja, natürlich repariere ich das" 😉
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Juni 2025 um 22:44:42 Uhr:
Ich prüfe Fahrzeuge, und keine Fahrzeughalter. Wie soll ich denn eine Erwartungshaltung bewerten, wenn nicht mal der Fahrzeughalter dabei ist?
Theoretisch könnte die erwähnte Regelung ja auch für Dinge gelten, die nicht in der Person des Halters liegen, z.B.
- das benötigte Ersatzteil ist gar nicht mehr lieferbar
- der Einbau des zu reparierenden Teils erfordert die Demontage des halben Fahrzeugs
Zitat:
@hk_do schrieb am 8. Juni 2025 um 22:45:53 Uhr:
Er musste dann lernen, dass er im zweiten Punkte im Irrtum war
Stand dann aber nicht die Belehrung des Halters im Vordergrund? Da wäre ja der Ehrliche der Dumme. Und bei einer HU in einer Werkstatt ist ja der Halter üblicherweise nicht dabei, bei einer Prüfstelle aber schon. Und man müsste dann erst mal prüfen, ob der Fahrer, der das Fahrzeug vorführt, auch der Halter ist, denn "stures Verhalten" des Fahrers kann man ja nicht dem Halter anlasten.
Hat die Frage zufällig etwas mit der heutigen Diskussion zu tun, wo auch über einen "geringen Mangel" geschrieben wurde?
Zitat:
@MZ-ES-Freak schrieb am 8. Juni 2025 um 22:44:42 Uhr:
Der Prüfer findet bei drei Fahrzeugen geringe Mängel. Ja was soll passieren, Plakette dran und fertig. Kein Prüfer hat Zeit, sich dann mit der Werkstatt in Verbindung zu setzen, diese dann mit dem Kunden zu sprechen usw.
Bei meiner Werkstatt teilt der Prüfer der Werkstatt die geringen Mängel mit, wenn es mit geringem Kostenaufwand (unter 100Euro, evtl auch 200Euro) zu erledigen ist, dann macht die Werkstatt das ohne Rücksprache.mit dem Kunden. Auf dem Prüfbereicht tauchen diese Mängel allerdings nicht erst auf.
Obwohl ich nur ziemlich betagte Autos fahre, ist mir.bis jetzt in der Werkstatt nur einmal passiert, dass der Prüfer auf die Nachprüfung bestand. War ein teurerer, absolut sicherheitsrelevanter Mangel.
Zitat:
@MvM schrieb am 8. Juni 2025 um 23:43:37 Uhr:
Hat die Frage zufällig etwas mit der heutigen Diskussion zu tun, wo auch über einen "geringen Mangel" geschrieben wurde?
Ja, genau. Ich wollte aber den dortigen Thread nicht ins off-topic entführen.
Zitat:
@Rockville schrieb am 8. Juni 2025 um 23:01:53 Uhr:
Stand dann aber nicht die Belehrung des Halters im Vordergrund?
Ach, da bin ich mir selbst der Nächste:
In so einer eindeutigen Situation denke ich in erster Linie an meine eigene Absicherung 😉
Am Ende bin ich derjenige der ein Problem hat, wenn offizielle Stellen (Qualitätssicherung, Aufsichtsbehörde) davon erfahren, dass ich in so einer Situation eine Plakette zugeteilt habe.
Da wäre ja der Ehrliche der Dumme.
ja nu...
Zitat:
@Rockville schrieb am 8. Juni 2025 um 23:47:11 Uhr:
Ja, genau. Ich wollte aber den dortigen Thread nicht ins off-topic entführen.
Bei dem Thema dort kommt die Frage, was bei der Prüfung gesagt wurde. Wenn der TE gesagt hat, dass er "jemanden rangelassen hat, der sich damit auskennt" weiß der Prüfer, dass es eine Bastelarbeit ist. Nun muss der Prüfer überlegen, ob diese Bastelarbeit andere Probleme verursachen kann. Dem Prüfer fehlt bei der HU jedoch die Zeit, die Bastelarbeit auf mögliche Folgefehler zu überprüfen.
Falls ich richtig liege kann kann man sich kurz in die Lage des Prüfers versetzen, der weiß, dass man Wagen gebastelt wurde, die Bastelarbeit abgeschlossen ist und nun eine Fehlermeldung erzeugt. Nun geht es nicht mehr um den ursprünglichen Defekt. Man würde mit einem bestehen der HU sein OK zu dieser Bastelarbeit geben...
Eventuell hat der Prüfer von sich aus bereits festestellt, dass es sich nicht um einen Defekt, sondern um eine Bastelarbeit handelt.
Zitat:@Rockville schrieb am 8. Juni 2025 um 22:42:11 Uhr:
Aber gibt es bei der SP überhaupt den Begriff "geringe Mängel"
(...)
Bei der SP gibt es doch nur
- keine Mängel....... (...)
Meine Frage bezog sich nur auf die HU, nicht auf die SP.
Welche Mängelklassen es gibt, ist mir natürich bekannt.
Und bitte sorgfältig lesen! Meine Antwort bezog sich auch auf die HU:
.....bekommt er zum einen eine Kombiuntersuchung aus HU + SP, zum anderen fällt er bei der HU wegen jedem geringen Mangel unmittelbar durch.......
Wurde die SP "vergessen", gibt es bei der HU (!) keine Plakette, falls "geringe Mängel" vorliegen. Und sei es nur eine defekte Kennzeichenbeleuchtung, die ja bei der SP gar kein Prüfpunkt wäre.
Ich prüfe Fahrzeuge, und keine Fahrzeughalter. Wie soll ich denn eine Erwartungshaltung bewerten, wenn nicht mal der Fahrzeughalter dabei ist?
Wer das Fzg vorführt und ob es der Halter selbst ist, spielt doch keine Rolle. Das Absolvieren der jeweils vorgeschriebenen Prüfungen ist eine Pflicht des Halters, und genau dieser hat seinen Vertrauensvorschuß eben verspielt, wenn er sogar die SP ausläßt.
So will es jedenfalls der Gesetzgeber.
Was jeder einzelne Prüfer macht, mag davon abweichen, aber das ist zunächst die Gesetzeslage.
Desweiteren gibt es auch die Sichtweise, daß mehrere "geringe Mängel" zu einer Gesamt-Einstufung "erhebliche Mängel" führen. Dieser Fall ist allerdings selten geworden, da mittlerweile fast jeder Kleinkram ein erheblichen Mangel darstellt, somit ist bei 4 - 5 Mängeln die Wahrscheinlichkeit nahe 100 %, daß einer davon sowieso EM ist.