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Polo 9N3, Nebelscheinwerfer, Tagfahrlicht

VW Polo 4 (9N / 9N2 / 9N3)
Themenstarteram 6. September 2005 um 0:58

Hallo,

bei meinem Polo 9N3 lassen sich die Nebelscheinwerfer auch ohne Abblendlicht einschalten. Die Nebelscheinwerfer leuchten also auch in Verbindung mit dem Standlicht.

Mhh, bei der Übergabe sagte der Händler, Nebler gehn nur bei Abblendlicht AN.

Anruf beim Autohaus: Nee, nee, Nebelscheinwerfer dürfen nur in Verbindung mit dem Abblendlicht gehn.

Ich fahre bei Regen oder dämmerlicher Witterung immer mit Standlicht und Nebler, nicht weil ich megasupercool sein will, sondern weil die Nebelscheinwerfer doch erheblich leichter zu wechseln sind als die Abblendlichtbirnen. (Bei nem 1.9 TDI kann man sich schonmal bei nem Birnenwechsel die ganze Hand verbiegen)

Ist das jetzt erlaubt (so nach dem Motto Tagfahrlicht) oder nicht??

Gruß

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14 Antworten

hy nina,

die antwort hast du dir eigentlich schon selbst geshrieben!

die STANDlichtbirne sagt eigentlich schon alles aus oder ? laut polizei busgeldkatalog kostet es glaube ich 15 € mit STANDlocht und NEBELlampen zu fahen wenn es die witterung nicht erwüncht mit STANDlicht und NEBELscheinwerfern zu fahren :-) also nicht erwichen lassen oder einfach abblendlich einschalten und besser gesehen werden! :-)

gruß floh

(der hoft jetzt nicht als besserwisser dahin getellt zu werden )

Themenstarteram 6. September 2005 um 12:00

Zitat:

laut polizei busgeldkatalog kostet es glaube ich 15 € mit STANDlocht und NEBELlampen zu fahen wenn es die witterung nicht erwüncht

Schon, mich wundert aber, dass das beim neuen Polo überhaupt geht.

Bei allen mir bekannten Autos (Passat 3BG, Polo 2f, Ford Fokus irgendwas, Seat Ibiza) gehen die Nebler _nur_ in Verbindung mit dem Abblendlicht.

An meinem Polo ist natürlich alles original.

Im übrgen bin ich jetzt schon mehrmals hinter ner Polizeistreife so hergefahren. Nix passiert... mhh

Gruß

es ist schon möglich, hab ich jetzt schon mehr gesehn ;)

Zitat:

Die Nebelscheinwerfer leuchten also auch in Verbindung mit dem Standlicht.

:D das ist sogar bei allen polo 9n und neuer möglich,

sofern nebler vorhanden..liegt halt am schalter

Nebler in verbindung mit Standlicht sind erlaubt. Bei dichtem Nebel ist es eben von Vorteil das Abblendlicht abzuschalten um eine Eigenblendung zu vermeiden.

Also auch am Tag, wenn Nebel ist, es Schneit oder Regnet ist es erlaubt mit Standlicht und Neblern zu fahren.

Es ist nicht erlaubt, nur mit Standlicht zu fahren!!!

Es hat also alles seine Richtigkeit mit dem Schalter.

Zitat:

Original geschrieben von dannybgst

Nebler in verbindung mit Standlicht sind erlaubt. Bei dichtem Nebel ist es eben von Vorteil das Abblendlicht abzuschalten um eine Eigenblendung zu vermeiden.

Also auch am Tag, wenn Nebel ist, es Schneit oder Regnet ist es erlaubt mit Standlicht und Neblern zu fahren.

Es ist nicht erlaubt, nur mit Standlicht zu fahren!!!

Es hat also alles seine Richtigkeit mit dem Schalter.

Hallo !

Leider ist es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt bzw. wird nicht mit Verwarnungsgeld geahndet, wenn Du mit Standlicht fährst.

Es ist dann zulässig, wenn Du aufgrund der Sichtverhältnisse kein Abblendlicht einzuschalten hast bzw. andersrum formuliert ist es nicht zulässig nur mit Standlicht zu fahren, wenn Du aufgrund der Sichtverhältnisse (Dämmerung, Dunkelheit etc.) Abblendlicht einschalten musst.

Im Bußgeldkatalog heißt es: "Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die vorgeschriebenen

Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen mussten." (Tatbestandsnr.: 117124, Kosten: 10 €).

Der im § 17 II S. 1 StVO niedergeschriebene Satz "Mit Standlicht allein darf nicht gefahren werden." besitzt sich auf § 17 I StVO.

Was Du im übrigen über die Kombination "Standlicht-Nebelscheinwerfer" geschrieben hast, ist richtig, vorausgesetzt, mit den von Dir beschriebenen Witterungsverhältnissen geht eine Sichtbehinderung einher !

Gruß,

JMcClane

Zitat:

Original geschrieben von JMcClane

Was Du im übrigen über die Kombination "Standlicht-Nebelscheinwerfer" geschrieben hast, ist richtig, vorausgesetzt, mit den von Dir beschriebenen Witterungsverhältnissen geht eine Sichtbehinderung einher !

Und wo bitteschön steht, daß dies erlaubt ist?

Zitat:

Original geschrieben von PoloNeu

Und wo bitteschön steht, daß dies erlaubt ist?

§ 17 III StVO:

"Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt."

Noch als Nachtrag zum Thema "Meine Nebelscheinwerfer gehen aber NUR mit Abblendlicht an":

Falls die Nebelscheinwerfer in einem bestimmten Abstand von den Fahrzeugaussenkanten (also ziemlich nahe an der Fahrzeugmitte) angebracht sind, ist es zwingend erforderlich, auch das Abblendlicht zuzuschalten (da das Standlicht bei schlechten Witterungsverhältnissen alleine nicht genügt, um die Aussenabmessungen (Breite) des Fahrzeugs für den Gegenverkehr zu verdeutlichen).

 

mfg,

Bob

Zitat:

Original geschrieben von Bob Page

Falls die Nebelscheinwerfer in einem bestimmten Abstand von den Fahrzeugaussenkanten (also ziemlich nahe an der Fahrzeugmitte) angebracht sind, ist es zwingend erforderlich, auch das Abblendlicht zuzuschalten (da das Standlicht bei schlechten Witterungsverhältnissen alleine nicht genügt, um die Aussenabmessungen (Breite) des Fahrzeugs für den Gegenverkehr zu verdeutlichen).

mfg,

Bob

Hallo Bob,

gar keine Frage, Deine Ausführungen sind natürlich richtig und nachvollziehbar. Allerdings ist es nicht zwingend erforderlich bzw. keine Pflicht !

Gefragt wurde ja eben nach einer gesetzlichen Regelung für die Kombination "Standlicht-Nebelscheinwerfer". Und diese geht eben nicht auf solche Fälle ein, wie Du sie beschrieben hast. Auch die Kommentare und VwV zu § 17 StVO tangieren dieses Problem nicht einmal.

Somit bleibt es, rechtlich gesehen, bei den Anforderungen, die § 17 III StVO hergibt.

Ob das im Einzelfall gut/schlecht oder vernünftig/unvernünftig ist, darüber lässt sich natürlich diskutieren.

 

Gruß,

JMcClane

hy ...

haben wir wir soviele juristen oder polizeibeamte ? oder einfach nur zu viele : "Vorzeige-deutsche" die alle regeln kennen und wissen (müßen) LOL

gruß floh

p.s. hoffe keiner fühlt sich angegriffen und wird nich jetzt nach §§§§§§§§xyz 12345 verklagen wegen übler nachreden LOL

Themenstarteram 7. September 2005 um 10:28

Zitat:

Original geschrieben von JMcClane

§ 17 III StVO

Ah ja, danke, wieder was gelernt :-)

Zitat:

Original geschrieben von FLOH16380

hy ...

haben wir wir soviele juristen oder polizeibeamte ? oder einfach nur zu viele : "Vorzeige-deutsche" die alle regeln kennen und wissen (müßen) LOL

gruß floh

p.s. hoffe keiner fühlt sich angegriffen und wird nich jetzt nach §§§§§§§§xyz 12345 verklagen wegen übler nachreden LOL

Hallo Floh !

Naja, zumindest einen Polizisten hier. ;)

Geht ja nur darum, Euch anhand der Gesetzestexte zu belegen, was erlaubt ist und was nicht etc.

Würde ich die Paragraphen weglassen, wären Rückfragen sowie gegenteilige Meinungen die Folge, die zu (endlosen) Diskussionen führen würden.

 

Gruß,

JMcClane

P.S.: Du wirst schon nicht "verklagt" werden, schon allein deshalb nicht, weil durch Deinen Post nicht der Tatbestand der "Üblen Nachrede" erfüllt ist... ;)

kleine frage, wie will ein beamter erkennen, das es sich um standlicht und nicht um taglich handelt???

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