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Probefahrt Haftung
Will meinen Wagen verkaufen und suche im Internet einen Vertrag wo ich bei event. Schäden die Kosten auf den Verursacher übertragen kann. Bischen blöd ausgedrückt, aber Ihr wisst bestimmt was ich meine. Wenn jemand einen Link hat, wäre ich dankbar, wenn Ihr den posten würdet.
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11 Antworten
Denke das es das nicht gibt, da die Versicherungen Fahrzeug gebunden sind. Ambesten abmelden und Interessent kommt mit Kurzzeitkennz.
Sofern Du ein privater Verkäufer bist brauchst Du keinen Vertrag.
Auf Nachfolgendes solltest Du achten:
Zitat:
Probefahrt
1. Prüfen Sie vor der Probefahrt, ob der Käufer den erforderlichen Führerschein hat und achten Sie auf dessen Fahrtauglichkeit (zum Beispiel Anzeichen von Übermüdung oder Alkoholkonsum usw.) und fahren Sie grundsätzlich mit. Verlassen Sie bei einer Probefahrt den Wagen nicht, ohne den Zündschlüssel abzuziehen. Möchte der Interessent alleine fahren, lassen Sie sich Führerschein oder Ausweis als Pfand geben.
2. Suchen Sie für die Probefahrt eine möglichst verkehrsarme Strecke aus. Beachten Sie, dass Sie dem potenziellen Käufer keine Probefahrt gewähren müssen.
3. Wenn der Käufer Ihr Auto fährt, ist er für eigene Personen- und Sachschäden in der Regel nicht durch Ihre bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung versichert. Der Käufer hat aber keine Ansprüche, wenn der Unfall auf technisches Versagen der Fahrzeugeinrichtung zurückzuführen ist.
4. Für einen vom Käufer verschuldeten Unfall tritt Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zwar für Schäden Dritter ein, jedoch nicht für Schäden, die an Ihrem Fahrzeug verursacht wurden. Die Schäden an Ihrem Fahrzeug sowie der Verlust Ihres Schadenfreiheitsrabattes gehen ebenfalls zu Lasten des potentiellen Käufers.
Haftung bei Probefahrt
Hallo Compi,
es gab ein Urteil des OLG Köln, 16 U 32 / 95, NJW'96, 1288 ff mit folgendem Erläuterungen (allerdings geht es in solchen Fällen selten ohne Streit auseinander. Eine R-Schutz-Vers. und ein Zeuge sind immer nützlich!)
Ein Kaufinteressent, der mit einem privat angebotenen Pkw eine Probefahrt macht, hat, wenn es hierbei zu Beschädigungen des Fahrzeugs kommt -anders als bei Probefahrten im gewerblichen Handel - für jede, auch einfache Fahrlässigkeit einzustehen.
Im verhandelten Fall sah der Sachverhalt folgendermaßen aus: Der Kläger wollte seinen Pkw verkaufen und der beklagte Kaufinteressent hatte mit dem Fahrzeug eine Probefahrt durchgeführt, nach welcher das Fahrzeug Beschädigungen aufwies. Der Verkäufer behauptet, diese Schäden habe der potentielle Käufer während der Probefahrt schuldhaft verursacht. Dieser bestreitet dies und vertritt zudem die Auffassung, daß eine Ersatzpflicht nur bei grob fahrlässigem Verhalten in Betracht käme.
Verkäufer und Käufer hatten lediglich eine Absprache getroffen, dass dem Käufer der Pkw zwecks Probefahrt überlassen wird. Im Rahmen einer Vertragsanbahnung bestehen Schutz- und Sorgfaltspflichten, insbesondere solche des Kaufinteressenten bezüglich eines zur Probefahrt überlassenen Pkws. Die Verletzung dieser Schutz- und Sorgfaltspflichten führt zur Haftung des Interessenten wegen sog. Verschuldens bei Vertragsanbahnung.
Ein Autohändler kann durch Abschluß einer Vollkaskoversicherung das Risiko einer leicht fahrlässigen Beschädigung des Pkws absichern.
Bei der Probefahrt mit dem Pkw eines privaten Kfz-Halters ist von einer stillschweigenden Haftungsbeschränkung nicht auszugehen. Ein Kaufinteressent kann nicht darauf vertrauen, dass der Verkäufer ihn von der Haftung freistellt.
Die Beweisaufnahme hatte im verhandelten Fall ergeben, daß das Fahrzeug während der Probefahrt des Beklagten beschädigt wurde. Nun musste der Beklagte beweisen, dass ihn hieran kein Verschulden trifft. D.h. er muß beweisen, daß ihm kein Verschulden - auch kein leicht fahrlässiges - zur Last gelegt werden kann.
Eine Versicherung, die das Risiko abdeckt habe ich auch nicht finden können. Saschas Tipp ist schon gut.
Viel Erfolg beim Verkauf deines Wagens.
Gruß Carsten
Danke für Eure Antworten, hatte es mir auch so ähnlich vorgestellt. Dachte nur, man müsse dieses auch schriftlich fest halten.
Dass ich dem Interessenten nicht alleine fahren lasse, etc. versteht sich von selbst.
Kommt im Falle eines Unfalles der Interessent auch für die Kosten meiner Rückstufung in der Haftpflicht auf?
Re: Haftung bei Probefahrt
Zitat:
Original geschrieben von carstenbahn
... Saschas Tipp ist schon gut....
Find ich nicht.
Ich würde niemals zu einer Probefahrt Kurzzeitkennzeichen mitbringen.
ich könnte mir vorstellen, dass so ein Angebot alle Privatkäufer abschreckt.
Eine halbwegs praktikable Lösung wäre wenn der Kaufinteressent eine Anzahlung(50%) als Pfand hinterlegt, ansonsten wenn man mitfährt sollte das Risiko sich in Grenzen halten.
Alternativ kann man seinen Gebrauchten auch zum Händler bringen.
Zitat:
Original geschrieben von Compi316
Kommt im Falle eines Unfalles der Interessent auch für die Kosten meiner Rückstufung in der Haftpflicht auf?
Ja, dass muss er ebenfalls.
Ich finde es eh unverschämt wenn der Kaufinteressent darauf besteht, 50 KM Autobahn, 25 KM Stadtverkehr, 10 M Landstrasse, 5 KM Matsch und Schne ......
zurückzulegen.
Im Zweifelsfall mit dem Interessenten in eine Strasse
fahren wo immer die Fahrschule in der ersten Praxis-Stunde rumfährt, Gewerbegebiet oder so.
Zitat:
Original geschrieben von chappi
Eine halbwegs praktikable Lösung wäre wenn der Kaufinteressent eine Anzahlung(50%) als Pfand hinterlegt,
???
Hast du schon einmal ein Auto an privat verkauft?
Gruß
weflydus
ich häng meine kleine Frage einfach mal an diesen alten Thread dran...
bei meinem Motorrad habe ich als Fahrer bei der Versicherung nur mich und meine Frau angegeben. Jetzt möchte ich es verkaufen und mein Nachbar ist interessiert. Darf er trotzdem eine (ausgiebige?) Probefahrt machen und was würde die Versicherung sagen, wenn ein Unfall passiert? Moped ist nur haftpflicht-versichert.
Schau dazu mal in deine Versicherungsbedingungen rein. I.d.R ist das extra aufgeführt.
Bei meiner Versicherung steht dort z.B.
Zitat:
Die Änderung des Fahrerkreises (.....) wird nicht berücksichtigt,
wenn es sich dabei ausschließlich um die Fälle einer Fahrt
eines Kaufinteressenten, eines KFZ-Reparateurs, eines Hotelangestellten
in Ausübung seines Dienstes oder um eine Fahrt anlässlich einer
Notfallsituation handelt, selbst wenn diese Person nicht die entsprechenden
Lebensalterbedingungen erfüllt.
Wegen der Frage "ausgiebig", also ich denke dass eine Probefahrt keine km-Obergrenze hat.
Aber man sollte sich evtl schon auf Schwierigkeiten gefasst machen, wenn der Nachbar mit dem Motorrad nach Griechenland 2 wochen in den Urlaub fährt (mal so als Beispiel)...