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Problem mit Klarglasscheinwerfer

Themenstarteram 27. Mai 2005 um 8:58

Hi Leute,

habe mir vor ein paar Monaten die selben Scheinwerfer zugelegt wie der hier -->

http://213.239.213.104/vermins/tvtotalastra.wmv

Natürlich habe ich sie mir für 5€ per Post schicken lassen. 8)

So eingebaut sieht die Front um Welten besser aus als vorher.

Problem ist der Tüv.

Diese Scheinwerfer besitzen nur eine mechanische

Leuchtweitenregulierung. Im Fahrzeug ist aber ursprünglich eine elektrische eingebaut.

Laut deutschem Tüv-recht verliert mein Fahrzeug dann die Zulassung. Nach wochenlangem hin und her zwischen Tüv - Händler und Hersteller wurde mir dann mitgeteilt vom Hersteller das die Leuchten nach EU Richtlinien getestet und hergestellt wurden.

Und nach EU-Recht benötigt man keine elektrische sondern nur mech. Leuchtweitenregulierung.

Da EU-Recht (Bestimmungen) vor Deutschen gelten kann ich sie also doch einbauen.

Nur konnten mir nicht einmal der Hersteller diese Bestimmungen schriftlich geben.

Die Frage also wer hatte schon mal Probleme damit und wo kann ich an solche EU-Vorgaben (Recht/Bestimmung/?) kommen.

Gruß akira

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11 Antworten
am 27. Mai 2005 um 9:15

...das werden nicht Deine letzten Probleme mit den Dingern sein!!

Fast alle,die die Dinger hier drin haben,jammern über irgendwas rum

Pass ungenauigkeit,Schraube passt ned,undichtigkeit,usw. usw. usw

am 27. Mai 2005 um 9:41

EU-Recht geht nicht immer vor nationalem Recht, dann wären ja alle deutschen Gesetzte ungültig.

Die Dinger brauchen in Deutschland keine Genehmigung der EU sondern vom Kraftfahrtbundesamt in Flensburg, solange die nicht ihr ok geben geht da garnichts.

Gruß

Martin

und warum hat der scheinwerfer dann ne e nummer? Dann bringt die mir doch gar nix. kann ich ja gleich 12 V Halogenspiegellampen reinbauen. die gibts für 2-3 €/ST. da fahr ich ja bedeutend günstiger.

Ne jetzt mal ernsthaft: wofür gibts die dann?

Mfg Björn

am 27. Mai 2005 um 9:56

Das schreibt das KBA dazu:

Technik - Typgenehmigungsverfahren - Ein Überblick

 

Eine moderne Industriegesellschaft ist auf den motorisierten Straßenverkehr angewiesen.

Allerdings ist dies erfahrungsgemäß mit Risiken verbunden, denen sich kein Verkehrsteilnehmer entziehen kann. Dadurch entsteht auch Handlungsbedarf für eine staatliche Reglementierung der Kraftfahrzeugtechnik mit dem Ziel, dieses Risiko möglichst gering zu halten. Bürger sollen so gut es geht vor Gefahren geschützt werden. Für Hersteller soll Rechtsicherheit bestehen. Um diese Ziel zu erreichen, wurden technische Mindestforderungen in nationalen und internationalen Bau- und Betriebsvorschriften festgelegt. Dabei handelt es sich überwiegend um Vorschriften, die bestimmte Wirkungen vorschreiben, der Konstruktionsvielfalt dabei aber freien Raum lassen.

Hersteller und Technische Dienste sind im Typgenehmigungsverfahren die unmittelbaren Partner des Kraftfahrt-Bundesamtes

Prüflaboratorien müssen auf der Basis europäischer Normen ihre Kompetenz nachweisen, um als Technische Dienste in Deutschland anerkannt zu werden. Diese Kompetenz überprüft das Kraftfahrt-Bundesamt (Außenstelle Dresden) periodisch.

Hersteller müssen im Anfangsbewertungsverfahren dem Kraftfahrt-Bundesamt nachweisen, dass sie den Produktionsprozess lückenlos beherrschen und zuverlässig sind.

Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft die Prüfberichte der Technischen Dienste und meldet in einer vorgegebenen Ablauforganisation Fehler an die Verursacher zurück.

Nach Typgenehmigungserteilung überprüft das Kraftfahrt-Bundesamt periodisch die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ.

Nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz überwacht und steuert das Kraftfahrt-Bundesamt notwendige Warnungen und Rückrufe von bereits zugelassenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen.

Darüber hinaus hält das Kraftfahrt-Bundesamt die Qualität der periodischen Überwachung von Fahrzeugen im Straßenverkehr durch festgeschriebene Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen auf einem definierten Niveau.

Die Technischen Dienste bringen in das Typgenehmigungsverfahren die Prüfberichte über ihre technische Begutachtung des Proto- bzw. –teiletyps ein. Um auf Dauer eine gesicherte Qualität garantieren zu können, berücksichtigt das Kraftfahrt-Bundesamt nur die Technischen Dienste, die für spezielle Prüfungen akkreditiert sind. Die Kontinuität der Prüfqualität wird durch Wiederholungs-Audits und Re-Audits überwacht.

Hersteller, die Anträge auf Typgenehmigungen stellen, durchlaufen – bevor sie zum Typgenehmigungsverfahren zugelassen werden - ein Verfahren der Anfangsbewertung. Es stellt sicher, dass durch vorhandene und funktionierende Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungssysteme nur solche Produkte ausgeliefert werden, die dem jeweils genehmigten Typ entsprechen.

Um auf Dauer sichergehen zu können, dass vom Hersteller nur dem genehmigten Typ entsprechende Produkte ausgeliefert werden, wird die Übereinstimmung der Produktion mit den genehmigten Typen periodisch überprüft. Befinden sich Fahrzeuge bereits im Verkehr, nimmt das Amt seine Aufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz wahr. Es kann bei unsicheren Fahrzeugen und Fahrzeugteilen Rückrufe und Warnungen anordnen oder letztere auch selbst durchführen, falls die Hersteller nicht selbst hinreichend tätig werden. Die Aufgabe geht hin bis zur Sicherstellung und gegebenenfalls sogar Vernichtung unsicherer Produkte.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt nach Prüfung der Herstelleranträge und Prüfberichte über die Erteilung einer Typgenehmigung. Damit ist insgesamt ein zusammenhängendes System zur Überwachung der Einhaltung der geltenden nationalen und internationalen Mindeststandards für Straßenfahrzeuge und entsprechende Fahrzeugteile in den Bereichen Sicherheit und Umweltverträglichkeit sichergestellt.

Darüber hinaus bewertet und überwacht das Kraftfahrt-Bundesamt die Qualitätssicherung der Stellen, die Hauptuntersuchungen durchführen.

ihr müsst aber mel gucken was für eine nummer hinter den E steht die zahl 1 ist für Deutschland....welche zahl steht noch mal dahinter.....dann kann man gucken in welchem land die scheinis die erlaubnis bekommen haben.......ich hatte die selber mal kann nur von abraten....undicht....nicht passgenau....stress mit Tüv......und das für 200€.....muss ich nicht haben.....

yo genau das hatt der tüv auch gesagt.

auf meine steht e 11.

er wusste zwar nicht welches land das ist,aber auf jeden fall nicht deutschland.

jetzt muss ich mir wieder orginale einbauen,obwohl der haendler mir versichert hat das ich die verwenden darf.

mfg poldy

da liegt das problem.....e11 ist polen....und polen kriegt man alle sdurch....tja wie gesagt....laßt die finger davon....ist besser

sorry e11 ist england.....e19 ist polen.....

Die Vertragsl�nder der ECE-Regelung

E 1 Deutschland

E 2 Frankreich

E 3 Italien

E 4 Niederlande

E 5 Schweden

E 6 Belgien

E 7 Ungarn

E 8 Techoslowakei

E 9 Spanien

E 10 Jugoslawien

E 11 Vereintes K�nigreich

E 12 �sterreich

E 13 Luxemburg

E 14 Schweiz

E 15 Norwegen

E 16 Finnland

E 17 D�nemark

E 18 Rum�nien

E 19 Polen

E 20 Portugal

E 21 Russland

am 28. Mai 2005 um 0:47

Lasst bloss die Finger davon das ist alles schrott!

Hatte mal ein Paar Hechleuchten sowas von mieser Qualität!

cya

Ich hatte die Sendung auch gesehen. Da ich aufmerksam die Diskussionen hier verfolgte, wußte ich über diese AngelEyes Bescheid. ;)

Aber der Typ war doch echt zum Fürchten. Das war ja schon "Manta"-Klischee-Niveau. Unterirdisch.

super habe jetzt meinen astra ueber den tüv geschoben mit den lampen e 11 und e3.

dieser tüv beamte sagte mir das es egal sei welche nummer draufsteht,da man ja nicht auf jede lampe alle e nummern draufdrucken koenne.

wie gesagt war ein anderer tüv.

merkwuerdig oder??????

mfg poldy

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