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Problem mit Verkäufer wegen Nachbesserung
Hallo, ein Gebrauchtwagen (BMW 320d Bj.2014) bei einem Mercedes Händler erworben. Nach 3Monaten hab ich einen Service in meiner freien Werkstatt durchführen lassen, bei dem Ölverlust im Motorbereich festgestellt wurde und eine feuchte Rückleuchte. Die Schäden hab ich per Mail (inkl.Bildern) und telefonischen Kontakt dem Verkäufer gemeldet. Dieser verwies mich auf die CarGarantie.Ich bin aber der Meinung, dies sei noch ein Gewährleistungsfall. Nun hab ich dem Verkäufer schriftlich eine Frist von 2Wochen zur Nachbesserung der Schäden gegeben. Als Antwort gab es wieder, ich solle die Schäden bei der CarGarantie einreichen. Was soll ich jetzt tun, die Schäden sind doch ein Gewährleistungsfall. Würdet ihr jetzt zum Anwalt gehen? MfG
Beste Antwort im Thema
Der vom TE geschilderte Fall hat nichts, überhaupt nichts mit einer Garantieversicherung zu tun.
Das scheinen eine ganze Menge Leute hier nicht zu begreifen. Der Händler hat eine Gewährleistungspflicht, ob er mit einer Versicherung sein Risiko minimiert ist vollkommen nebensächlich.
Ausschließlich der Händler hat sich mit den Kosten auseinanderzusetzen, sonst niemand. Und auf einen Rechtsstreit wird sich im geschilderten Fall kein Händler einlassen, jeder der ein wenig Ahnung von der Branche hat wird mich verstehen. Ausser denen die nichts verstehen wollen.
Und das sind hier eine ganze Menge.
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46 Antworten
Der Ölverlust ist vermutlich Verschleiß (VDD undicht?) und daher evtl. eine Garantieversicherungssache. Das feuchte Rücklicht ist kein typischer Verschleiß und daher eher ein Gewährleistungsfall. Geh zum Verkäufer und versuche mit dem in diesem Sinne klarzukommen, dass er den Garantiefall klärt und die Gewährleistung am Rücklicht abwickelt (da wird wohl auch nur was undicht sein).
Es geht ja hier noch um ein halbwegs junges Auto, insofern schätze ich es so ein, dass die genannten Mängel keinen altersbedingten Verschleiß darstellen. Von daher würde ich es auch so machen, dass ich den Händler in die Pflicht nehme und den Sachmangel als solchen reklamiere. In einem anderen Fall (Neufahrzeug mit Panne nach 4 Monaten) habe ich den Händler dann aber erst mittels von mir veranlasstem gerichtlichen Mahnverfahren davon überzeugen können, den Schaden zu zahlen, den ich im Urlaubsland zur Vermeidung weiterer Probleme habe ausbessern lassen.
Wenn der Händler auf deine Fristsetzung nicht oder ablehnend reagiert - wenn er also das ihm zustehende Recht auf Nachbesserung nicht wahrnehmen will - würde ich den Schaden anderweitig beheben lassen und dem Händler die Rechnung einreichen.Ausreichende Fristsetzung, dann Mahnbescheid.
Hey, danke für die Antworten. Die Frist läuft am 13.05. ab. Hab jetzt per mail kein Angebot/Termin für eine Reperatur bekommen, sondern lediglich die Aufforderung die Kosten/Schaden bei der CarGarantie zu melden. Aber es ist doch jetzt richtig, dass wenn ich die Schäden bei der CarGarantie melde, der Händler dann aus dem Schneider ist, weil ich es ja der CarGarantie gemeldet habe und es nicht als Gewährleistungsschaden. Sollte ich mich direkt nach dem ablaufen der frist an einen Anwalt wenden, der weitere Schritte einleitet bzw Forderungen stellt?
wenn eine Garantie besteht und Du diese nicht in Anspruch nimmst ...
... könnte evtl.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__254.html
BGB § 254 Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, ...
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, ... dass er unterlassen hat, den Schaden ... zu mindern.
relevant sein?
(bzw. den Händler motivieren, den durch die Garantie abgedeckten Anteil der Reparaturkosten nicht zu erstatten???)
Zum Anwalt solltest du nur gehen, wenn du nachweisen kannst, dass der Händler informiert und eine Frist gesetzt wurde. Das sollte daher schriftlich erfolgen. Ansonsten bleibst du evtl auf den Kosten sitzen.
Hallo die frist zur nachbesserung läuft noch bis zum 13.05., es scheint so, dass der Händler dieser nicht nachkommen wird, da er mir geschrieben hat, ich solle mich an die CarGarantie wenden. Der Schaden wurde innerhalb der ersten 6Monate gefunden (genau genommen nach 3 Monaten). Nun ist er doch dazu verpflichtet mir zu beweisen, dass dieser Schaden nicht schon zum Verkauf vorhanden war. Mir ist halt nur wichtig, was ich für Rechte habe, nachdem diese Frist der Nachbesserung vom Händler nicht wahrgenommen wurde. Denn der Verweis auf die CarGarantie ist in meinen Augen kein Angebot der nachbesserung im Sinne der Gewährleistung.
Welche Laufleistung hatte das Auto beim Kauf?
110000km, die CarGarantie würde bei Fahrzeugen über 100tkm nur noch 40% übernehmen. Ich finde es nur kurios, dass sich ein Mercedes Händler so sperrt. Ich finde, dass nach 3monaten und ca. 3tkm gefahrenen km darf sowas nicht passieren.
...nach 113 tkm kann eine VDD schonmal undicht werden. Ist auch kein Drama und kostet vielleicht 25,- / 50,- € Material + 1-2 h Arbeit. Das wäre Verschleiß. Auch wenn es von einem Simmerrimg kommt wäre das normaler Verschleiß. Das wäre evtl. was für die Garantieversicherung. Das Rücklicht hingegen dürfte unter die Gewährleistng fallen.
Habe schon ein Kostenvoranschlag der freien Werkstatt, sind an die 2000euro. Riss im Zylinderkopfdeckel etc.
Ventieldeckel 2000 Euro?
Ist der aus Gold?
Alles zusammen, Rückleuchte (LED), 2x massive ölaustritte, Stoßdämpfer ( hab ich aber nicht montiert, da eindeutig Verschleißteile) . Hab jetzt nicht die komplette Liste der anstehenden Reparaturen.
VDD ist aus meiner Sicht bei der Laufleistung grenzwertig. Kann Verschleiß sein, muss aber nicht, je nach Interpretation des Gerichts.
Die Rückleuchte ist hingegen eindeutig ein Mangel, die Stoßdämpfer eher nicht (Wobei ich das auch eine schwache Leistung finde)
EDIT; Wenn es wirklich ein RISS ist, dann ist das eindeutig ein Mangel und kein Verschleiß
Dda ist doch jede Diskussion überflüssig.
Der Händler hat für den Mangel zu haften, er kann sich mit der CAR-Garantie auseinandersetzen und nicht der Käufer.