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Probleme mit der versicherung aus STUTTGART :)

Themenstarteram 8. Juni 2006 um 14:16

Hallo

ich habe vor ca. 2monaten einen privathaftpflichtschaden bei der stuttgarter versicherung gemeldet

da hat jemand mein auto beschädigt und es auch sofort zugegeben ist also n ganz klarer fall.

der gutachter war inzwischen auch schon da so vor ca. 6 wochen und auch der sah keine probleme.

nun meldet die versicherung sich nicht als ich da eben anrief sagten die nur: gutachten ist da, bearbeitungszeit bis zu EINEM JAHR!!!!!!!!!!!

das darf ja wohl nicht wahr sein

kann man da was machen?

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12 Antworten

Nnochmal anrufen, ggf. zum "Chef" verbinden lassen und freundlich um sofortige Bearbeitung bitten.

Hast Du eine Rechtschutzversicherung? Wenn ja, würd ich die Sache (wenn der Anruf nichts bring) einem Anwalt geben und damit versuchen die Sache zu beschleunigen.

War bei dem Schaden irgendwas ungewöhnliches? wie haben die die lange Bearbeitungszeit begründet?

Themenstarteram 8. Juni 2006 um 14:29

ich habe mehrmals verlangt zu seinem vorgesetzten verbunden zu werden...angeblich darf er da nicht hin verbinden

auch die anderen mitarbeiter bei den nächsten anrufen wollten nicht verbinden

ich überlege ob ich es mal mit einschreiben an die geschäftsleitung versuche oder nen anwalt

bei privathaftpflicht müsste ich den anwalt selber zahlen oder?

es war absolut nix aussergewöhnliches!

die bearbeitungszeit von bis zu ein jahr wurde als völlig üblich und normal begründet

am 8. Juni 2006 um 14:44

Aus den Angaben geht gar nicht hervor warum die Versicherung überhaupt eintrittspflichtig sein sollte. Glaube z.B. kaum das diese für Vandalismusschäden aufkommen muss.

In solchen Fällen wo sie eintrittspflichtig ist, hat man laut staatlichen Ratgeber wohl alles falsch gemacht:

Quelle:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Zitat:

Bearbeitungsfristen

Der Versicherer Ihres Unfallgegners muss für den

Schaden unverzüglich, spätestens aber innerhalb

von 3 Monaten ein Regulierungsangebot vorlegen.

Lehnt er seine Eintrittspflicht ab oder ist der Schaden

nicht vollständig beziffert, muss er dies Ihnen

innerhalb der Frist mit Gründen schriftlich mitteilen.

Die Frist beginnt mit dem Zugang Ihres Antrags

bei dem Versicherer.

Da steht auch drin:

Zitat:

... Bei höheren Schäden etwa ab 750 € empfiehlt

es sich, einen Kraftfahrzeug-Sachverständigen einzuschalten. Den Sachverständigen können Sie selbst auswählen. Die Gutachterkosten hat Ihnen die gegnerische Versicherung zu ersetzen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Unfallgegner oder dessen Haftpflichtversicherung bereits einen Sachverständigen beauftragt haben sollte....

und:

Zitat:

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt?

... Aber auch in anderen Fällen können Sie sich jederzeit

an einen Rechtsanwalt wenden. Die Kosten

für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche

müssen Ihnen von der gegnerischen Versicherung

erstattet werden, soweit sich die geltend gemachten

Ansprüche als berechtigt erweisen. Andere

Kosten müssen Sie in der Regel selbst tragen,

wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind.

Also m.E. würde ich spätestens jetzt, wenn die Eintrittspflicht der Versicherung auch wirklich erwiesen ist, den staatlichen Ratgeber befolgen. Zumindest würde ich den Sachbearbeiter wissen lassen, das ich meine Rechte kenne.

Themenstarteram 8. Juni 2006 um 15:02

bei dir geht es aber um VERKEHRSUNFÄLLE

und in diesem fall private haftpflicht und ich war mir nicht sicher ob es auch da gilt

der gegner hat sachen zum müll getragen aus sein haus raus und dabei mein auto beschädigt

er wollte sie von seinen haus zur gegenüberliegenden tonne bringen

also ganz klar n versicherungsfall

am 8. Juni 2006 um 15:12

§ 249 BGB

Zitat:

Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Zitat:

Original geschrieben von G12+

bei dir geht es aber um VERKEHRSUNFÄLLE

und in diesem fall private haftpflicht und ich war mir nicht sicher ob es auch da gilt

Sollte in derartigen Fällen der Schaden unter 750 Euro liegen, ist vomGutachter ein Kurzgutachten zu erstellen. Ansonsten ist und bleibt auch solch ein Fall ein Haftpflichtschaden. (ob KFZ- oder Privat)

am 8. Juni 2006 um 15:20

Du kannst deine Ansprüche nur gegen den Verursacher geltend machen. Gegen seine Privathaftpflichtversicherung hast Du keinen Schadenersatzanspruch.

Ich würde also auf den Verursacher zugehen wenn dessen Versicherer nicht will.

am 8. Juni 2006 um 19:03

Ich arbeite für eine Stuttgarter Versicherung, die heißt aber nicht "Stuttgarter Versicherung".

Gibt es wirklich eine Versicherung die genau so heißt oder sprichst du von DER bekannten Stuttgarter Versicherung?

In diesem Fall könnte ich da mal in der Abteilung vorbeischauen und dir mit hoher Wahrscheinlichkeit helfen!

Themenstarteram 8. Juni 2006 um 19:14

die versicherung heisst

Stuttgarter versicherung :)

am 8. Juni 2006 um 19:32

Zitat:

Original geschrieben von G12+

die versicherung heisst

Stuttgarter versicherung :)

Na jut.

Sorry - dann kann ich leider nichts für dich tun.

Nimm Dir einen RA.

Den zahlt die gegnerische Versicherung ebenfalls.

am 9. Juni 2006 um 6:05

Wenn der Versicherer des Schädigers nicht reguliert (aus welchen Gründen auch immer, evtl. Zahlungsverzug?) wird er auch keinen Anwalt zahlen. Die Kosten fallen dann auf den Schädiger zurück, deshalb würde ich mich zuerst an ihn wenden.

So isses.

Es gibt keinen Direktanspruch des Geschädigten an eine PHV des Schadenverursachers - auch nicht in Stuttgart (smash85).

Solange der Verursacher, nur dieser ist gegen zu Recht bestehende Schadenersatzansprüche versichert, keine Ansprüche stellt oder diese an den Geschädigten abtritt, so dieser damit einverstanden ist, "passiert" seitens einer PHV garnichts.

Der VN kann seine PHV mit der Schadenbearbeitung beauftragen.

Der Geschädigte kann sich darum auch einen "feuchten Kehrricht" kümmern und seine Ansprüche direkt beim Verursacher gelten machen, ein anderes Thema ist, ob dieser versichert oder nicht versichert ist. An den Ansprüchen für den Geschädigten ändert dieses allerdings nichts.

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