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Rechnungsprüfung Sachverständiger - Folgen?

Themenstarteram 25. Oktober 2008 um 13:31

Ich hatte vor paar Wochen einen unverschuldeten Autounfall in Italien. Da ich eine Auslandsschadenschutz-Versicherung bei meiner HUK24 abgeschlossen hatte, ist meine Versicherung zuständig für die Schadenabwicklung.

Ich bin zu einer Markenwerkstatt, habe an diese die Abwicklung des Schadens abgetreten, diese hat einen Gutachter bestellt, laut Gutachten ca. 3700,- Euro Reparaturkosten.

Nach paar Tagen hat meine Versicherung Ihre Eintrittsplicht bestätigt und Gutachterkosten bezahlt.

Auto war zur Reparatur für 5 Tage in der Werkstatt, als ich es abgeholt habe, hatte man mir gesagt, dass die Fahrertür doch stärker beschädigt war und ausgetauscht werden musste, daher musste ein Nachgutachten erstellt werden, Reparaturkosten liegen nun bei 4700,- Euro.

Seit einem Monat nichts mehr gehört, meine Versicherung hat sogar in dieser Zeit meine restlichen Forderungen (Wertminderung/Nutzungsausfall) an mich überwiesen.

Nun habe ich an meine Versicherung geschrieben, dass ich eine Kopie der Reparaturrechnung brauche.

Daraufhin wurde mir diese zugesendet.

Allerdings mit dem Hinweis, dass eine Rechnungsprüfung der Reparaturkosten durch einen Sachverständingen durchgefüht wird, und man sich danach mit der Werkstatt in Verbindung setzt. Die Werstatt hat bisher eine Vorschusszahlung in Höhe von 3000,- Euro erhalten.

Nun meine Fragen. Kann da noch etwas auf mich persönlich zukommen? Oder ist das ein reines Problem zwischen meiner Werkstatt und der Versicherung? Die Eintrittpflicht für den Schaden ist ja eindeutig geklärt. Ich habe ja auch nichts mit dem Nachgutachten zu tun und wurde auch davor nicht informiert. Außerdem ist der Unterschied vom Nachgutachten zur Reparaturrechnung nur 300,- Euro...

Danke für Eure Auskünfte.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Dringende Empfehlung. Frag einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ob deine Auslandsschadenschutz-Versicherung bei deiner HUK24 für seine Tätigkeiten aufkommen muss und überlass die Regulierung einen für dich arbeitenden Fachmann.

Dringende Empfehlung hierzu: Kalkuliere bitte die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten ein, welche du nämlich bei Befolgung dieses Ratschlages aus eigener Tasche bezahlen wirst.

 

Warum?

Ganz einfach: Hier gilt nicht das Haftpflichtrecht, sondern das Vertragsrecht.

Die HUK24 sichert dir zu (gegen entsprechende Prämie), dass du bei einem Unfall im Ausland so gestellt wirst, als ob der Schaden hier in Deutschland passiert wäre und als ob der Unfallgegner selbst bei der HUK versichert sei.

 

Somit verpflichtet sich die HUK also vertraglich:

Dir sämtliche Ansprüche zu ersetzen, welche du auch in Deutschland hast!

Und hierzu zählen nunmal die Gutachterkosten und auch die Kosten einer deutschen Vertragswerkstatt.

 

Dennoch handelt es sich in Bezug auf diese Ansprüche immer noch um das Vertragsrecht und nicht um das Haftpflichtrecht (dieser Schutz ist letztlich nichts anderes als eine Auslands-Vollkasko-Versicherung) und somit ist die HUK folglich nicht dazu verpflichtet, dir die Anwaltskosten zu ersetzen, die du zur Schadenregulierung aufwendest.

Einzig unter dem Gesichtspunkt des Verzuges käme eine Übernahme der Anwaltskosten in Betracht, hierzu müsste allerdings erst einmal ein Verzug der HUK vorliegen, das scheint mir nach der bisherigen Beschreibung jedoch nicht der Fall zu sein.

 

Auch eine evtl. bestehende Rechtsschutzversicherung dürfte hier zunächst den Deckungsschutz verweigern.

Grundlage für die Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung ist nämlich immer ein tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverstoss der Gegenseite.

Nur weil der Versicherte nicht mehr weiterweiss und nun fachlichen Rat benötigt, löst keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung aus.

 

Im momentanen Stadium wirst du also für den empfohlenen Fachanwalt für Verkehrsrecht (bzw. für dessen Gebühren) ganz allein und aus eigener Tasche aufkommen müssen - nur mal so als Hinweis.

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13 Antworten

Hallo,

 

nein keine Angst, da kann nichts auf dich zukommen.

 

Das klärt der SV mit der Werkstatt.

 

Das Gutachten ist eine Prognose, die Rechnung der Nachweis über den tatsächlichen Schaden.

 

Hier wird es mit Sicherheit auch keine Probleme geben.

 

Die Werkstatt wird auch ihr Geld bekommen.

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 25. Oktober 2008 um 15:53

Danke für die Auskunft. Habe noch vergessen zu erwähnen, dass der endgültige Rechnungsbetrag 5000,- Euro betrug. Also 300,- Euro mehr als im Nachgutachten und somit 1300,- Euro mehr als im ersten Gutachten, denn in dem wurde zuerst nur eine Reparatur der Tür und nicht deren Austausch berechnet, welche aufgrund Beschädigung dann doch erforderlich war.

Ich wundere mich nur, warum meine Versicherung wegen 300,- Euro eine Rechnungsprüfung durchführen lässt...

Wichtig ist mir nur, dass ich damit nichts mehr zu tun habe und das dies dann nur ein Problem zwischen der Versicherung und meiner Werkstatt ist...

am 25. Oktober 2008 um 21:35

Ein kleines Problem kann es schon geben.

Innerhalb von Europa ist es so geregelt, dass deratig Entschädigt wird, wie es die rechtlichen Gepflogenheiten des Unfalllandes vorsehen.

Siehe ---} http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/auslandsunfall.pdf

Die Stundenlöhne sind meines Wissen in Italien auch nicht billiger, die Arbeitszeit bestimmt größten Teils die Herstellervorgabe.

Kann halt sein das in Italien die Reparatur halt biliger gewesen wäre.

Übrigens hab ich neulich ein OLG Urteil gelesem, in dem einem polnischen Staatsbürger der deutsche markengebunde Fachwerkstattlohn des Unfallort zugesprochen wurde.

Umgekehrt wäre es der gleiche Fall vielleicht, vielleicht auch nicht wer weiß das schon was die italienische Rechtsprechung für einen Stundesatz vorsieht. (Duchschnitt, Hinterhof oder der gar ortsansässige des Geschädigten)

Laut Advokat scheinen nicht mal die Gutacherkosten sicher zu sein.

Dringende Empfehlung. Frag einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ob deine Auslandsschadenschutz-Versicherung bei deiner HUK24 für seine Tätigkeiten aufkommen muss und überlass die Regulierung einen für dich arbeitenden Fachmann.

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Dringende Empfehlung. Frag einen Fachanwalt für Verkehrsrecht ob deine Auslandsschadenschutz-Versicherung bei deiner HUK24 für seine Tätigkeiten aufkommen muss und überlass die Regulierung einen für dich arbeitenden Fachmann.

Dringende Empfehlung hierzu: Kalkuliere bitte die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten ein, welche du nämlich bei Befolgung dieses Ratschlages aus eigener Tasche bezahlen wirst.

 

Warum?

Ganz einfach: Hier gilt nicht das Haftpflichtrecht, sondern das Vertragsrecht.

Die HUK24 sichert dir zu (gegen entsprechende Prämie), dass du bei einem Unfall im Ausland so gestellt wirst, als ob der Schaden hier in Deutschland passiert wäre und als ob der Unfallgegner selbst bei der HUK versichert sei.

 

Somit verpflichtet sich die HUK also vertraglich:

Dir sämtliche Ansprüche zu ersetzen, welche du auch in Deutschland hast!

Und hierzu zählen nunmal die Gutachterkosten und auch die Kosten einer deutschen Vertragswerkstatt.

 

Dennoch handelt es sich in Bezug auf diese Ansprüche immer noch um das Vertragsrecht und nicht um das Haftpflichtrecht (dieser Schutz ist letztlich nichts anderes als eine Auslands-Vollkasko-Versicherung) und somit ist die HUK folglich nicht dazu verpflichtet, dir die Anwaltskosten zu ersetzen, die du zur Schadenregulierung aufwendest.

Einzig unter dem Gesichtspunkt des Verzuges käme eine Übernahme der Anwaltskosten in Betracht, hierzu müsste allerdings erst einmal ein Verzug der HUK vorliegen, das scheint mir nach der bisherigen Beschreibung jedoch nicht der Fall zu sein.

 

Auch eine evtl. bestehende Rechtsschutzversicherung dürfte hier zunächst den Deckungsschutz verweigern.

Grundlage für die Leistungspflicht einer Rechtsschutzversicherung ist nämlich immer ein tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverstoss der Gegenseite.

Nur weil der Versicherte nicht mehr weiterweiss und nun fachlichen Rat benötigt, löst keine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung aus.

 

Im momentanen Stadium wirst du also für den empfohlenen Fachanwalt für Verkehrsrecht (bzw. für dessen Gebühren) ganz allein und aus eigener Tasche aufkommen müssen - nur mal so als Hinweis.

am 26. Oktober 2008 um 1:05

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

 

Dringende Empfehlung hierzu: Kalkuliere bitte die hierfür entstehenden Rechtsanwaltskosten ein, welche du nämlich bei Befolgung dieses Ratschlages aus eigener Tasche bezahlen wirst.

 

Somit verpflichtet sich die HUK also vertraglich:

Dir sämtliche Ansprüche zu ersetzen, welche du auch in Deutschland hast!

Zitat:

Original geschrieben von raffmercury

 

 

Ich hatte vor paar Wochen einen unverschuldeten Autounfall in Italien.

In Deutschland hast du definitiv das Recht dir im Haftpflichtschadensfall einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hast du KFZ-Rechtsschutz ist die Bezahlung des Ra sowieso sicher. Was dir am Schluß die HUK bezahlen muß wird dir dein Anwalt sagen. Erstrangig ist das ein Haftpflichtschaden mit LUXUSZUSATZVERSICHERUNG. Wenn du dir da kein RA nehmen darst fress ich drei Besen. Also lass dir nichts sagen und frag einfach mal nach bei einem RA. Wie sagt man so schön: Frachen kost ja nix!

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

 

In Deutschland hast du definitiv das Recht dir im Haftpflichtschadensfall einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Vollkommen richtig, nur liegt der kleine aber feine Unterschied im vorliegenden Fall darin, dass der es sich für den TE hier gegenüber SEINER eigenen Versicherung eben NICHT um einen Haftpflichtschadenfall handelt, sondern um einen Kasko-Schadenfall (Anspruch gegen den EIGENEN Versicherer).

Und jetzt nochmal: Dann gilt NICHT das Haftpflichtrecht, sondern das Vertragsrecht.

Und im Vertragsrecht habe ich nicht das generelle Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten.

Deine Ausführungen hierzu liegen schlicht und einfach neben der Sache, ebenso, wie diese Ausführungen hier

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

 

Innerhalb von Europa ist es so geregelt, dass deratig Entschädigt wird, wie es die rechtlichen Gepflogenheiten des Unfalllandes vorsehen.

Siehe ---} http://www.advocat24.de/user_files/rechtstipps/auslandsunfall.pdf

Die Stundenlöhne sind meines Wissen in Italien auch nicht billiger, die Arbeitszeit bestimmt größten Teils die Herstellervorgabe.

Kann halt sein das in Italien die Reparatur halt biliger gewesen wäre.

Übrigens hab ich neulich ein OLG Urteil gelesem, in dem einem polnischen Staatsbürger der deutsche markengebunde Fachwerkstattlohn des Unfallort zugesprochen wurde.

Umgekehrt wäre es der gleiche Fall vielleicht, vielleicht auch nicht wer weiß das schon was die italienische Rechtsprechung für einen Stundesatz vorsieht. (Duchschnitt, Hinterhof oder der gar ortsansässige des Geschädigten)

Laut Advokat scheinen nicht mal die Gutacherkosten sicher zu sein.

vollkommen das Thema verfehlt haben.

Denn, die HUK24 sichert vertraglich zu: Wir ersetzen Ihnen den Auslandsschaden sofort nach deutschem Standard!

Also sind sämtliche Ausführungen zu irgendwelchen Ansprüchen im Ausland vollkommen am Thema vorbei.

 

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

 

Hast du KFZ-Rechtsschutz ist die Bezahlung des Ra sowieso sicher.

Hmmm.........aber lesen können wir schon oder?

OK, das mit dem Lesen nehme ich zurück und ersetze es durch "Verstehen".

Und da du mein voriges Posting nicht verstanden hast, hier nochmal ganz langsam zum Mitschreiben:

Voraussetzung für die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung ist ein TATSÄCHLICHER oder BEHAUPTETER Rechtsverstoss der Gegenseite.

Nur der Umstand, dass der Versicherte nicht mehr weiterweiss oder mal einen Rat benötigt, löst KEINE Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung aus.

Ebensowenig ist eine rein wirtschaftliche Interessenwahrnehmung (z.B. die Abwicklung eines Kaskoschadens) NICHT Gegenstand einer Rechtsschutzversicherung.

Nähere Informationen erteilen hierzu die jeweiligen Vertragsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung.

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Was dir am Schluß die HUK bezahlen muß wird dir dein Anwalt sagen.

Das wird er, ohne jeden Zweifel - und danach wird er dir gegenüber seine Gebühren abrechnen, auch ohne jeden Zweifel.

 

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Erstrangig ist das ein Haftpflichtschaden mit LUXUSZUSATZVERSICHERUNG.

Was um Gotteswillen ist denn nun das?

Erstrangig ist hier gar nichts.

Ein Haftpflichtschaden ist das, gegenüber dem italienischen Schädiger.

Gegenüber der eigenen Versicherung ist das ein Kasko-Schaden (ist denn das so schwer zu kapieren?).

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Wenn du dir da kein RA nehmen darst fress ich drei Besen.

Wenn einem die Argumente ausgehen, flüchtet man sich in Phrasen......

 

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Also lass dir nichts sagen und frag einfach mal nach bei einem RA. Wie sagt man so schön: Frachen kost ja nix!

Genau: Tu es einfach und frach´ mal bei einem Anwalt nach, der wird dir sicherlich auch sagen, wer für seine Gebühren aufkommt.

Und hinterher erzählst du uns hier, was dich die ganze Sache an Gebühren gekostet hat.

Da hier ein "Daumen hoch" für Twelferider" nicht mehr ausreicht:

Absolute Zustimmung!

Durch die Zusatzversicherung gilt nur noch Vertragsrecht mit der HUK24.

Außerdem dürfte eh ein Telefonat/Email mit der HUK klärung bringen.

Diese Anwaltsrennerei ist ja fast schon zum Weglaufen, traut sich denn keiner mehr selbst was zu?

Grüße

Steini

am 26. Oktober 2008 um 8:27

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Diese Anwaltsrennerei ist ja fast schon zum Weglaufen, traut sich denn keiner mehr selbst was zu?

Das Problem an der Sache ist, daß (zu) viele Versicherungen bei den Geschädigten übermäßíg sparen wollten. So hat man die Leute geradezu zu Anwälten getrieben. Klassisches Eigentor.

Zitat:

Original geschrieben von meehster

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Diese Anwaltsrennerei ist ja fast schon zum Weglaufen, traut sich denn keiner mehr selbst was zu?

Das Problem an der Sache ist, daß (zu) viele Versicherungen bei den Geschädigten übermäßíg sparen wollten. So hat man die Leute geradezu zu Anwälten getrieben. Klassisches Eigentor.

Aber doch erst wenn sich die Versicherung weigert, und nicht weil sie sich ja evtl. weigern könnte!

Diese Rennerei ist ja auch ein klassisches Eigentor der Versicherten. Ich denke nicht dass der Vorstandsvorsitzende des Versicherers sämtliche Anwaltskosten von seiner Jahresprämie abgezogen bekommt :D....die werden im nächsten Jahr schön auf alle Umgelegt. Also zahlt es jeder Autofahrer in D ;)

Naja, ist aber jetzt schon ein wenig OT ;)

Grüße

Steini

Themenstarteram 26. Oktober 2008 um 9:16

Danke für Eure vielen Hinweise, aber die laufen bisschen am Thema vorbei...

Ich habe von meiner Versicherung bisher alles erhalten, was ich gefordert habe.

Schnelle Zusage der Eintrittsplicht

Gutachterkosten wurden auch sofort bezahlt!

Schnelle Überweisung meiner Forderungen (Wertminderung/Nutzungsausfall)

Ich habe das alles ohne Anwalt regeln können und somit ist der Fall für mich abgeschlossen.

Nur habe ich nebenbei erfahren, dass meine Versicherung eine Rechnungsprüfung der Reparaturkosten meiner Werkstatt durchführen lässt. Also ein reines Problem zwischen Versicherung und Werkstatt.

Kann es da trotzdem für mich noch zu Problemen kommen!? Ist doch ein Streit zwischen Werkstatt und Versicherung... Damit habe ich ja nichts zu tun...

Zitat:

Original geschrieben von raffmercury

 

Ich habe von meiner Versicherung bisher alles erhalten, was ich gefordert habe.

Schnelle Zusage der Eintrittsplicht

Gutachterkosten wurden auch sofort bezahlt!

Schnelle Überweisung meiner Forderungen (Wertminderung/Nutzungsausfall)

Das hattest du bereits geschrieben.

Und jetzt frage ich mich immer noch, warum es hier Leute gibt, die angesichts dieser Tatsache lauthals schreien: "Renne sofort zu einem Anwalt!!"

Da fragt man sich schon danach, was derartige "Ratschläge" sollen (wahrscheinlich wurde diese Weisheit in irgendwelchen anderen Postings aufgeschnappt und muss nun dringend weiterverbreitet werden - egal ob für den Einzelfall zutreffend oder nicht).

 

Zitat:

Original geschrieben von raffmercury

Nur habe ich nebenbei erfahren, dass meine Versicherung eine Rechnungsprüfung der Reparaturkosten meiner Werkstatt durchführen lässt. Also ein reines Problem zwischen Versicherung und Werkstatt.

Kann es da trotzdem für mich noch zu Problemen kommen!? Ist doch ein Streit zwischen Werkstatt und Versicherung... Damit habe ich ja nichts zu tun...

Diese Frage hat dir Dellenzähler beantwortet.

Das erstellte Gutachten ist eine Schadensprognose.

Der tatsächliche Schaden manifestiert sich in der Werkstattrechnung.

Gibt es hier abweichungen, werden diese natürlich geprüft.

Davon ausgehend, dass sich die Abweichung erklären lässt (und das sollte der Fall sein), ist der Fall damit für dich erledigt.

Zitat:

Original geschrieben von steini111

Da hier ein "Daumen hoch" für Twelferider" nicht mehr ausreicht:

 

Absolute Zustimmung!

 

wenn er dass hier nicht weis, wer dann ?.................:D

 

Gruß

 

Delle

Themenstarteram 26. Oktober 2008 um 9:53

Das bedeutet auch, dass der Gutachter die Rechnung prüft, der auch das Gutachten erstellte hatte!? Es wurde während der Reparatur von dem gleichen Gutachter ein Nachgutachten erstellt, weil der Schaden doch höher war.

Also dürfte es doch für mich keine Probleme geben...? Und nur mal angenommen, die Versicherung zahlt an meine Werkstatt nicht den gesamten Betrag, weil die Rechnung nicht stimmte. Dann kann doch meine Werkstatt nicht von mir den Rest fordern, weil doch durch Nichtzahlung meiner Versicherung erwiesen wäre, dass die Rechnung zu hoch war. Oder? Meine Werkstatt würde doch einen Rechtsstreit mit der Versicherung suchen und nicht mit mir?

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