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Recht auf Angleichung der SF in der Vollkakso?

Themenstarteram 27. August 2013 um 7:25

Ich habe akutell folgenden Fall:

Kunde hat in der Haftpflicht SF 26 alte SF Staffelung. Also 30% mit Rabattretter.

Zum 1.9.2012 wurde von VK auf TK umgestellt.

Vollkasko war auf SF 16 und im Jahr 2012 war auch noch zusätzlich ein Schaden drauf.

Jetzt wäre ich auf die Idee gekommen, für 1 Jahr die TK zu lassen und dann nach 12 Monaten vom Recht auf Angleich der SF in der VK gebrauch zu machen. Die VK wäre dann mit ebenfalls SF 26 und 30% sogar billiger als die TK.

Der Versicherer lehnt mir das jetzt aber ab.

Die Checken natürlich was los ist. Hier würde ja sogar der Schaden umgangen.

Ich wollte darauf pochen, mit verweis auf die AKB und das dort verankerte Recht auf Angleichung der SF.

Versicherer lehnt mit der Begründung ab: VK müssen wir nicht versichern. Wir haben nur in der Haftpflicht einen Kontrahierungszwang.

Muss ich das so hinnehmen?

Zumindest solange bis der Versicherer gewechselt werden kann?

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14 Antworten

Wenn das so einfach ginge würde das ja jeder machen....

Und auch beim Versichererwechsel wird das kaum anders aussehen! Die fragen ja beim Vorversicherer die Vorschäden ab, da wird der Schaden selbstverständlich auch weitergegeben! Und somit würde, selbst wenn der Versicherungsschein erstmal so ausgestellt würde wie Du es Dir vorstellst, die Korrektur nach der Rückfrage beim Vorversicherer erfolgen und die Rückstufung im Nachhinein erfolgen.

Ausserdem muss man ja schon beim Antrag Vorschäden angeben, wenn man dies nicht tut verletzt man die vorvertragliche Anzeigepflicht und der Versicherer kann jederzeit korrigieren.

Gruß, Jens

Themenstarteram 27. August 2013 um 8:32

Wie gesagt.

Die Angleichung der SF ist ein Bestandteil der AKB.

Bei einem Versichererwechsel darf das kein Problem sein.

am 27. August 2013 um 8:37

Habe ich auch mal versucht, hat leider nicht geklappt. So ganz doof sind die Versicherungen auch nicht.

Themenstarteram 27. August 2013 um 8:49

Was war die Begründung?

am 27. August 2013 um 9:46

Umgehung ...

Wenn es klappen würde, dann könnte man ja theoretisch einige Vollkaskoschäden haben bis in die Schadensklassen, dann ein Jahr nur Teilkasko und dann wieder Vollkasko mit 30 % wie bei der Haftpflichtversicherung. Schön wär´s.

Bei logischem Überlegen ist klar, dass dies nicht klappen kann.

Themenstarteram 27. August 2013 um 9:53

Wenn ich noch nie VK hatte und es nach 30 Jahren das erste mal dazu nehmen, dann habe ich die selben SF wie in der Haftpflicht.

Wo ist da die Logik?

Hier gehts mir nicht darum, was logisch ist und was nicht.

Mir gehts um die rechtliche Lage.

Der Versicherer lehnt ja nicht die Angleichung an sich ab.

Er lehnt die Vollkasko komplett ab, weil er wüßte er müsste dem Kunden das Recht auf Angleichung gewähren.

Das ist ja auch sein gutes Recht!

Wenn der Versicherer erfährt dass jemand einen VK-Schaden hatte (oder gar mehrere), dann ist es doch verständlich, dass er entweder den entsprechenden Beitrag für den Versicherungsschutz verlangt oder den Schutz eben ablehnt...

Gruß, Jens

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Versicherer lehnt mit der Begründung ab: VK müssen wir nicht versichern. Wir haben nur in der Haftpflicht einen Kontrahierungszwang.

Muss ich das so hinnehmen?

Zumindest solange bis der Versicherer gewechselt werden kann?

Ja. Warscheinlich auch nach dem Wechsel noch.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Wenn ich noch nie VK hatte und es nach 30 Jahren das erste mal dazu nehmen, dann habe ich die selben SF wie in der Haftpflicht.

Wo ist da die Logik?

Die Logik ist: Wer 30 Jahre unfallfrei war, der war eben 30 Jahre unfallfrei. Und hier zählen eben nur Schäden, die der Versicherung gemeldet wurden, bzw. die über die Versicherung reguliert wurden.

Zur rechtlichen Sache gibt es ja eigentlich nichts weiter zu sagen. Eine Kasko muss die Versicherung nicht gewähren, von daher kann man da recht wenig machen.

Wenn seitens des Kunden kein Druckmittel in Form von Kundenwert vorhanden ist, siehts schlecht aus.

 

Themenstarteram 27. August 2013 um 12:25

Zitat:

Original geschrieben von flosen23

Die Logik ist: Wer 30 Jahre unfallfrei war, der war eben 30 Jahre unfallfrei. Und hier zählen eben nur Schäden, die der Versicherung gemeldet wurden, bzw. die über die Versicherung reguliert wurden.

Die Logik ist immer noch nicht da.

Denn ob der Kunde 30 Jahre Vollkakso unfallfrei war, weiß die Versicherung ja nicht.

Sie weiß aber, dass sie 30 Jahre lang keinen Cent Beitrag für die Kasko gesehen hat.

Aber egal.

Sache ist geklärt.

Danke.

Moin,

 

ich habe gerade mal im KFZ Antrag nachgesehen, zu den Fragen nach dem Vorversicherer.

 

Dort wird

a.) gefragt nach KH,VK,TK Schäden im laufenden Jahr und in dem 2 Kalenderjahren davor.

b.) außerdem gefragt, ob in den letzten 5 Kalenderjahren ein KFZ gestohlen wurde.

 

Außerden natürlich nach dem schadenfreien Jahren in KH und VK (wenn eine VK bestanden hat).

 

In sofern denke ich, dass im Fall des TE mindestens 3 Jahre keine VK bestanden haben darf (wenn der Versicherer nicht andere Schadenfragen im Antrag hat).

 

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Zitat:

 

Die Logik ist immer noch nicht da.

Denn ob der Kunde 30 Jahre Vollkakso unfallfrei war, weiß die Versicherung ja nicht.

Egal, der Kunde hat aber auch 30 Jahre lang keinen Vollkaskoschaden verursacht.

 

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Versicherer lehnt mit der Begründung ab: VK müssen wir nicht versichern. Wir haben nur in der Haftpflicht einen Kontrahierungszwang.

Was steht denn in den Annahmerichtlinien des VR? Wenn hier keine Einschränkung dagegen spricht, das Auto VK zu versichern, würde mich die Begründung interessieren, warum der VR sich hier nicht an sein Angebot hält...

Und allen Unkenrufen hier zum Trotz, von wegen, dass der Versicherer j blöd wäre, sich auf sowas einzulassen. Dieses Vorgehen ist zwar nicht häufig aber durchaus Usus und ich kann mich auch nicht erinnern, jemals Schwierigkeiten gehabt zu haben!

Themenstarteram 28. August 2013 um 14:05

Ich habe nochmals nachgehackt.

Begründung ist die Schadensquote von 116%.

Bei guter Schadensquote und guter Kundenverbindung würden sie es schon machen.

Kundenverbindung wäre jetzt gar nicht mal so schlecht im Sachbereich. Aber der VK Schaden vermießt halt die Quote.

Zitat:

Original geschrieben von BerndMeier72

Begründung ist die Schadensquote von 116%.

Auch wenn hier die Annahmerichtlinien wahrscheinlich keinen entsprechenden Passus vorsehen und Du den VR vermutlich "zwingen" könntest, wirds nur auf ABM rauslaufen, da der Versicherer den Vertrag dann einfach sanieren oder im schlimmeren Fall sogar kündigen wird, was natürlich auch nicht im Sinne des Erfinders ist...

Meiner Meinung nach bleibt hier nur die Umdeckung zur nächsten HF mit der entsprechenden Vorabrecherche, dass beim neuen VR auch nichts gegen die VK spricht... Ich hatte vor einiger Zeit den Fall, dass die VN bei einem älteren Bestandsvertrag die SB in der VK auf null reduzieren wollte (Sinn und Unsinn dieses Vorhabens lasse ich dahingestellt) und der VR zuerst ablehnte, weil die ARL des Alt-Tarifs keine "Erhöhung" der Fahrzeugversicherung erlaubte.

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