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Rechtliche Frage - Gewährleistung bzw. Garantie

Audi A8 D3/4E
Themenstarteram 7. Mai 2020 um 10:33

Servus allerseits!

Hätte mal eine rechtliche Frage da ich so einen Fall noch nie hatte.

Es geht darum das ich mir vor knapp einen dreiviertel Jahr neue Rückleuchten gekauft hab über einen deutschen Händler und vor knapp 2 Monaten 2 LED defekt wurden und natürlich auch gleich eine FIS Fehlermeldung bekam.

Den Händler dazu zu bekommen überhaupt mal auf Mails und Anrufe zu reagieren war ja schon sehr langwierig.

Nach nun 2 Monaten, etlichen Mails und versuchten Anrufen hat er sich nun dazu herabgelassen mir mitzuteilen das er sowieso erstmal eine Einbaurechnung sehen will und dann ich die Rückleuchten zu ihm, dann er zum Hersteller schicken soll.

Das Problem: Ich hab die Rückleuchten als versierter Selbstschrauber natürlich selbst einbaut, also keine Einbaurechnung.

Da ich mich mit deutschem Recht als Österreicher nicht sonderlich gut auskenne nun meine Frage: Bleibe ich jetzt tatsächlich auf dem Schaden sitzen weil ich sie selbst verbaut habe?

Wäre echt dankbar wenn mich hier jemand aufklären könnte.

Lg

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30 Antworten

Ohne fachgerechte rechnung leider keine chance

Sorry, aber die Aussage ist falsch! Nur mal so zum Nachdenken: Stell dir vor, du kaufst eine Glühbirne und schraubst Sie in die Fassung und stellst fest das diese defekt ist. Gehst in das Geschäft und der Verkäufer sagt..... na das hätte ein Elektriker machen müssen!

Ich glaube nicht das es hierzu eine weitere Erklärung bedarf.....oder?

Hilfe hierzu bringt der Blick in‘s BGB Stichwort Garantie und Gewährleistung!

So, ist die Leuchte beschädigt? Wo genau gekauft z.B. EBay oder Amazon? Leuchte ausbauen und an den Händler schicken mit Fehlerbild und der Aufforderung zur Nachbesserung bzw. Austausch! Bitte vorher genau dokumentieren Fotos ect.

Gruß Dirk

Genau dort ist geregelt was als fachgerecht und laie möglich ist und zumutbar

Was willst du damit sagen? Das nur ein versierter Mechatroniker diese hätte einbauen dürfen?

Wenn in den Garantie Bedingungen klar drinsteht das der Einbau nur durch fachkundiges Personal erfolgen darf ....... was ich nicht glaube, müsste auch Vorraussetzung sein das er die AGB abgesegnet hat, dann dürfte der Fall auf einen Rechtsstreit hinauslaufen.

Das die Leuchten aus dem Zubehör gerne innerhalb kürzester Zeit ihren Dienst versagen müsste allgemein bekannt sein.

Gruß Dirk

Dass eine fl leuchte nicht im zubehör zu haben ist solltest du wissen. Und ja, in den elsawin einbauleitfäden steht dies drin, inkl erdungsband etc. Wie kann er sie einbauen ohne einen elsa auszug und damit rechtlich abgesichert sein? Garnicht!

Essei denn er möchte später vor gericht wegen der 180-220 eu streitwert und dem richter erzählen er hatte eine illegale kopie des leitfadens.

Gegenüber dem Händler geht es erstmal um Gewährleistung. Vor Neun Monaten gekauft, Vor 2 Monaten LED defekt.... damit gilt die Beweislastumkehr erstmal nicht mehr. Vom Händler ist nichts mehr zu holen. Der Nachweis, dass der Defekt bei Kauf bereits vorlag ist unmöglich...zumal die Leuchte offenbar 7Monate lang funktionierte. Der Händler ist mit Gewährleistung also raus aus der Nummer.

Jetzt könnte der Hersteller Garantie geben, davon wäre mir jedoch nichts bekannt, dass dem so wäre. Garantie ist eine freiwillige Sache des Herstellers, ob ULO (Hersteller) eine Garantie gibt?... Ich wüsste davon nichts, zumal der Hersteller wahrscheinlich nur B2B verkauft und nicht an Endkunden.

Kulanz des Herstellers wäre noch möglich.

Sowohl Garantie als auch Kulanz setzen voraus, dass es sich nicht um einen Einbaufehler handelt...und das wiederum muss der Käufer beweisen (z.b. durch eine Werkstattrechnung, oder der Nachweis der eigenen Qualifikation).

Unterm Strich wird dort nichts zu holen sein...neue Leuchte auf eigene Rechnung kaufen.

Nach Ablauf der Gewährleistung bleibt man auch mit Werkstatteinbau auf dern Kosten sitzen. In den ersten 6Monaten muss der Händler nachweisen, dass alles OK war bei Kauf. Nach 6 Monaten muss der Kunde beweisen, dass ein Defekt bereits bei Kauf vorlag.... Das ist bei der Leuchte nicht möglich zu beweisen.

Zitat:

@rogi.z schrieb am 7. Mai 2020 um 13:41:28 Uhr:

Wie kann er sie einbauen ohne einen elsa auszug und damit rechtlich abgesichert sein? Garnicht!

Zitat:

@rogi.z schrieb am 7. Mai 2020 um 13:42:29 Uhr:

Essei denn er möchte später vor gericht wegen der 180-220 eu streitwert und dem richter erzählen er hatte eine illegale kopie des leitfadens.

Es gibt ErWin, dort kam sich jede Privatperson legal, gegen Gebühr, ElsaWin-Auszüge holen und ausdrucken....ganz legal.

Damit entfällt das Argument keinen Zugang zur Montageanleitung nach Werksvorgaben haben zu können.

Also liebe Gemeinde. Gott sei Dank habe ich Jura studiert und arbeite auch in dem Bereich. Da es hier im allgemeinen zu Missverständnissen kommt bzw zu Fehlinterpretationen, hier die gesetzliche Vorschrift:

 

Jeder Händler muss 24 Monate Gewährleistung (anderes Wort dafür: Mängelhaftung) auf Neuwaren und 12 Monate auf Gebrauchtwaren einräumen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet, unter anderem durch die Paragrafen 439 und 476 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

Was besagt die Beweislastumkehr? Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (sog. Verbrauchsgüterkauf), so gilt zu Lasten des Verkäufers nach § 477 BGB die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, die sich in den ersten sechs Monaten zeigen, bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben.

 

Händler sind per Gesetz (§ 439 BGB i.V.m. § 476 BGB) dazu verpflichtet, Käufern eine Gewährleistung einzuräumen. Die Gewährleistung deckt Mängel ab, welche das erworbene Produkt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs hatte. Stellt der Käufer einen Mangel fest, kann er vom Händler eine Reparatur oder Nachbesserung verlangen.

 

Die gesetzliche Gewährleistung umfasst bei Neuwaren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB einen Zeitraum von zwei Jahren, beim Verkauf von Gebrauchtwaren kann die Frist auf 12 Monate verkürzt werden.

 

Verbrauchsgüterkauf: Welche Rolle spielt die Beweislastumkehr?

 

Der Verbrauchsgüterkauf ist in § 474 BGB definiert. Darin heißt es:

 

„Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.[...]“

 

Bei Verbrauchsgüterkäufen haften Unternehmer grundsätzlich für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben. Darunter fallen auch sogenannte versteckte Mängel, also Mängel, die bereits vorhanden waren, vom Käufer jedoch erst später entdeckt wurden. Zu Lasten des Verkäufers gilt die gesetzliche Vermutung, dass Mängel, welche sich innerhalb der ersten sechs Monaten nach Kauf zeigen, bereits bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen haben. Ist der Verkäufer der Ansicht, dass der Mangel erst nach dem Kauf entstanden ist und vom Käufer generiert wurde, muss er dies in den ersten sechs Monaten beweisen.

 

Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast gem. § 477 BGB um. Bei auftretenden Mängeln muss nun der Verbraucher beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Übergabe vorlag. Gelingt ihm dies nicht, ist er bei der Forderung auf Reparatur oder Nachbesserung auf die Gunst des Händlers angewiesen. Unser Tipp: Da der Nachweis in vielen Fällen schwierig ist, sollten Betroffene einen Rechtsbeistand zu Rate ziehen. Eine Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem guten Anwalt.

 

Beste Grüße Dirk

@dirindle genau das habe ich doch geschrieben. Nur eben mit simpleren Worten. Da der Defekt nach 7Monaten auftrat, wird die Beweisführung für den Käufer sehr schwierig werden.

Vom technischen Gesichtspunkt (und als Dipl. Physiker darf ich mich dabei als Fachmann werten) sind LEDs entweder direkt defekt, oder sie fallen spontan aus. Wenn einzelne LED nach 7 Monaten ausfallen, dann waren sie bei Gefahrenübergang eindeutig nicht defekt.

Es gibt Defekte, welche sich erst später zeigen, wie z.b. "kalte Lötstellen". Die Beweisführung kostet jedoch mehr als eine neue Leuchte.... Ob man dies Risiko mit unbekanntem Ausgang eingeht ist jedem selbst überlassen.

 

Es wäre jetzt allerdings wirklich wichtig, an welchem Tag die Leuchten gekauft wurden und an welchem Tag der Defekt dem Händler gemeldet wurde.

Die Zeitangaben im Eröffnungsthread sind nicht schlüssig.

Themenstarteram 7. Mai 2020 um 16:11

Danke an alle schonmal für den Input!

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 7. Mai 2020 um 17:10:23 Uhr:

Es wäre jetzt allerdings wirklich wichtig, an welchem Tag die Leuchten gekauft wurden und an welchem Tag der Defekt dem Händler gemeldet wurde.

Die Zeitangaben im Eröffnungsthread sind nicht schlüssig.

Gekauft und bezahlt: 28. Juni 2019

Defekt gemeldet: 13. März 2020

Damit liegt die Beweislast bei dir, dass die Rückleuchte bereits bei Kauf defekt war. Zumindest hinsichtlich Gewährleistung.

Du könntest beim Hersteller fragen, ob es dort eine Garantie auf die Leuchten gibt, oder der Hersteller Kulanz gibt.

Themenstarteram 7. Mai 2020 um 17:47

Audi (die Leuchten kamen in Original Audi Kartons) sagt nein weil nicht über einen Vertragshändler gekauft.

 

ULO stellt sich tot, reagieren weder auf Mails noch erreicht man jemanden da telefonisch.

 

Ich bin da halt richtig tief ins Fettnäpfchen getreten.

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