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Rechtliche Frage (Golf V, 1.6, 102 PS, Benzin)
Hallo allerseits,
ich habe vor ca. 4 Wochen einen gebrauchten Golf V (BJ 2005) bei einem Vertragshändler mit Werkstatt erstanden. Leider habe ich das Gefühl, hier und da über den Tisch gezogen worden zu sein. Neben nicht getätigten (obwohl zugesagten) Leistungen wie einer Reinigung/Aufbereitung u.ä. gibt es zwei größere Probleme, die ich gleich schildern werde. Voran: Ich werde morgen zum Händler fahren und ihn darauf ansprechen, könnte dabei aber Fachwissen gebrauchen und eventuell eine Strategie, wie ich vorgehe. Ich hoffe, dass Sie mir dabei weiterhelfen können.
Problem 1: Eine Woche nach dem Kauf leuchtete die Ölanzeige (mit Wellen darunter) rot auf. Ich fuhr zum Händler und dort wurde mein Öl wieder aufgefüllt, gratis. Nun, ca. 4 Wochen nach dem Kauf, leuchtet die Anzeige wieder auf (wenn auch "nur" orange). Kann es an einem Leck liegen oder spinnt eher die Anzeige? Damals meinte der Mechatroniker, eshabe "nur ca. ein halber Liter" gefehlt (obwohl die Anzeige bereits rot leuchtete).
Problem 2: Vor dem Kauf fiel mir bei der Probefahrt auf, dass der Wagen beim Blinken keinen Ton machte. Ich bat den Händler, diesen Mangel zu beheben (ich habe einen Zeugen dafür, dass ich darum bat und der Mitarbeiter mir die Reperatur zusicherte). Als ich das Auto kaufte, hieß es, die besprochenen Mängel seien beseitigt worden. Bei diesem Mangel jedoch fiel mir (ich blauäugiges Ding...) erst ein paar Tage später auf, dass er noch bestand. Ich habe das jedoch nicht mehr reklamiert, weil ich das Auto dringend brauchte und es mir prinzipiell egal war.
Allerdings fiel dann noch etwas später bei den ersten Gelegenheiten auf, dass zusätzlich auch keine Warntöne zu hören sind, wenn kein Gurt getragen wird und wenn der Scheinwerfer bei offener Tür noch an ist.
Ein Freund meint, das sind Mängel, die sogar TüV-Relevant wären und ich damit nicht durch de TüV komme.
Jetzt die Frage: ist es die Pflicht des Verkäufers, mir diese Mängel noch zu reparieren? Und wenn ja, wie sollte ich an das Gespräch herangehen? Ich habe mal gelesen, der Verkäufer ist 6 Monate lang in der Beweispflicht was Schäden am Auto angeht, also dass diese nicht schon beim Kauf bestandne hatten. Ich weiß allerdings nicht, wie es jetzt ist, da ich ja bereits den Kaufvertrag unterzeichnet habe und ob ich die Mängel sozusagen "mitgekauft" habe?
Ich bitte Sie um Hilfe und sage bereits im Voraus danke.
Beste Antwort im Thema
In jedem Fall würde ich ruhig mit dem Händler sprechen und ihm die Probleme darlegen. Je nach Reaktion kannst du die Eskalationleiter hinaufsteigen. Aber immer freundlich und sachlich bleiben, gib ihm kein Futter gegen Dich.
Schreibe Dir die Punkte vorab zusammen. Insbesondere der höhe Ölverbrauch könnte auf einen massiven (weil kostspielig) Schaden hindeuten.
Beauftrage keinen Gutachter und lasse keinen Check durchführen, denn dafür hast du keinen Anspruch auf Erstattung.
Sollte der Händler uneinsichtig sein, kannst du auf die Gewährleistung bestehen (12 Monate ab Kauf). Hier hast du das Recht auf Nachbesserung (Beseitigung der Mängel), jedoch nicht auf Rückgabe des Fhz (Wandlung). In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast zudem beim Händler, dh er muss nachweisen das die Schäden durch Dich verursacht wurden oder diese entstanden seit sich das Fhz in deinem Besitz befindet. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und Du must den Nachweis erbringen, dass die Schäden bereits bei Kauf vorhanden waren oder der Schaden durch einen Defekt ab Kauf verursacht wurde.
Eine schriftliche Anzeige der Schäden beim Händler friert die Beweislast ein, so ist der Händler auch in der Beweispflicht, wenn du bspw im Monat 8 gerichtlich gegen ihn vorgehen musst.
Bei uneinsichtigen Händlern hilft oft der Gang zu Schlichtungsstelle der Kfz Innung (diese ist rechtlich anerkannt). Auf der letzten Eskalationssprosse hilft nur der Gang zum Anwalt. Je nach Reaktion im Erstgespräch, empfehle ich grundsätzliche eine anwaltliche Rechtsberatung, die sind in der Thematik viel weiter drin als wir alle zusammen.
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17 Antworten
Hey, du kannst sogar vor gericht und er muss dich entschädigen (praktisch den kaufpreis erstatten wenn er sich weigert) aber das ist vielleicht weit hergehohlt aber eine notlösung, er muss dir alle mängel beseitigen jaaaa, das verspricht ja die garantie.
Hast du vorher keine undichtigkeiten im motorraum kontrolliert? Für die zukunft jeden monat mal öl kontrollieren.
Du hättest nach schleim unter dem öldeckel sehen sollen und bei der probefahrt auf geräusche achten sollen.
Ich würde alternativ zum sachverständiger, dann die 80€ bezahlen um alle mängel auf schwarz und weis zu sehen.
Was hast du für den wagen bezahlt und wie hoch war die km laufzahl?
Liebe grüße
Vielen lieben Dank schonmal für die Antwort!
Ich muss ganz blöd fragen: welche Garantie meinst du? Ist das gesetzlich geregelt?
Habe 3.900 bezahlt und er hat 150.000 drauf. Zahnriemen frisch gewechselt.
Ich nehme an, es ist wiedermal die Gewährleistung gemeint, manche verwechseln das mit einer Garantie.
Da der Händler offenbar unwillig ist, die Mängel ordentlich abzuarbeiten, scheint mir der Weg über den Sachverständigen oder einen Gebrauchtwagen-Check sinnvoll. Die Mängel dann schriftlich dem Händler mitteilen und eine Frist ansetzen zur Mängelbeseitigung. Sofern im KV nicht ausdrücklich Mängel benannt wurden oder "im Kundenauftrag" unter Ausschluss der Gewährleistung gehandelt wurde, hast Du Anspruch auf ein funktionstüchtiges Fzg ohne erhöhten Ölverbrauch (wenn > 1l / 1000km? müsste ich auch schauen) oder sonstige relevante Mängel.
Kann sein, dass der Händler anbietet, den Wagen zurückzunehmen, wobei dann die gefahrenen km in Abzug gebracht werden. Da Du auch Kosten hattest, würde ich die schon mal im Kopf zusammenstellen, damit der Händler nicht die Verhandlung dominiert.
Anwalt, naja, erstmal vernünftig mit dem Verkäufer reden, für weitere rechtliche Schritte ist dann immer noch Zeit.
Auch wenn er den zahnriemen erneuert hat kann das 2013 oder bei 120.000 kilomezern gewesen sein, bevor du etwas tust eben zum sachverständiger die nennen dir alle mängel und was der wagen wert ist, danach soll der händler diese reparieren, sonst gehst du einen anderen weg punkt, so unr nicht anders
Hoker Ölverbrauch kann auch auf eine defekte Zylinderkopfdichtung hindeuten. Anzeichen dafür sind ein Ökfilm im Kühlwasser oder verstärkter weisser Rauch aus dem Auspuff.
Meist ist es aber bei dem Motor einfach Verschleiss. Dann kann man eigntlich nur dickeres Öl verwenden (10W40) und hoffen, dass es nicht schlimmer wird. Eine Motordiagnose und- wartung ist unverhältmäßig teuer.
In jedem Fall würde ich ruhig mit dem Händler sprechen und ihm die Probleme darlegen. Je nach Reaktion kannst du die Eskalationleiter hinaufsteigen. Aber immer freundlich und sachlich bleiben, gib ihm kein Futter gegen Dich.
Schreibe Dir die Punkte vorab zusammen. Insbesondere der höhe Ölverbrauch könnte auf einen massiven (weil kostspielig) Schaden hindeuten.
Beauftrage keinen Gutachter und lasse keinen Check durchführen, denn dafür hast du keinen Anspruch auf Erstattung.
Sollte der Händler uneinsichtig sein, kannst du auf die Gewährleistung bestehen (12 Monate ab Kauf). Hier hast du das Recht auf Nachbesserung (Beseitigung der Mängel), jedoch nicht auf Rückgabe des Fhz (Wandlung). In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast zudem beim Händler, dh er muss nachweisen das die Schäden durch Dich verursacht wurden oder diese entstanden seit sich das Fhz in deinem Besitz befindet. Nach sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um und Du must den Nachweis erbringen, dass die Schäden bereits bei Kauf vorhanden waren oder der Schaden durch einen Defekt ab Kauf verursacht wurde.
Eine schriftliche Anzeige der Schäden beim Händler friert die Beweislast ein, so ist der Händler auch in der Beweispflicht, wenn du bspw im Monat 8 gerichtlich gegen ihn vorgehen musst.
Bei uneinsichtigen Händlern hilft oft der Gang zu Schlichtungsstelle der Kfz Innung (diese ist rechtlich anerkannt). Auf der letzten Eskalationssprosse hilft nur der Gang zum Anwalt. Je nach Reaktion im Erstgespräch, empfehle ich grundsätzliche eine anwaltliche Rechtsberatung, die sind in der Thematik viel weiter drin als wir alle zusammen.
Dem vom Vorredner Gesagten ist eigentlich nichts hinzuzufügen.
Alles sehr richtig.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Mängel im Kaufvertrag aufgenommen wären.
Allenfalls noch: falls Du im ADAC bist, hast Du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung durch einen Anwalt.
Jep da hat Boorish recht... nicht gleich mit der Keule ins Haus fallen Langsam den Druck erhöhen wenn der Händler nicht mitspielt. Und Ölverbrauch beim 1.6er ist nicht gut wenn keine externen Lecks vorliegen... Der BSE ist in vereinzelten fällen für probleme an den Kolbenringen und Ventilschaftdichtungen bekannt. Beides sehr teure Reparaturen !
Mein Gott, vielen Dank für all die Antworten. Ich werde jetzt erst morgen hingehen und eure Tipps beherzigen!
Kleines (?) Detail noch: Der Wagen wurde "im Kundenauftrag" über das Autohaus verkauft. Einer von Euch hat das erwähnt - ist das dann schlecht für mich?
Jepp, das ist in der Tat schlecht.
Der Vertragspartner von dir ist der Kunde des Händlers in dessen Auftrag der Wagen verlauft wurde, nicht der Händler selbst.
Dies muss aus dem Vertrag hervorgehen.
Somit musst du mit dem eigentlichen Verkäufer in Kontakt treten, denn nach einem Urteil in diesem Jahr, hat auch der Privatverkäufer eine 12monatige Gewährleistung zu geben. Dh er haftet voll für Schäden die bereits bei Kauf vorlagen.
Btw:
Sollte in deinem Vertrag der Passus "[...] Kunde stimmt der Ablehnung der ihm gesetzlich zustehenden Gewährleistung zu [...]" drin stehen und dieser doch mit dem Händler geschlossen worden sein, so it dieser unwirksam.
Bei Verkauf eines Händlers an Privat ist die Gewährleistung per Gesetz vorgeschrieben, der Ausschluss dieser ist auch im beidseitigem Einvernehmen nicht statthaft.
Für Privat an Privat gilt mEn gleiches, bin mir da aber nicht zu 100% sicher.
Die Masche mit dem Verkauf im Kundenauftrag, ist eine ganz miese tour, dem "Kunden" häufig Schrott anzudrehen. Eine total zwielichtige Art und Weise, welche mMn verboten werden müsste. Aber da pennt der Gesetzgeber mal wieder.
Im Kundenauftrag ist gleichbedeutend mit "Keine Gewährleistung".
Meistens kann man da nichts erwarten, die haben dich in eine Falle gelockt.
Ohh ja mal wieder einer in die "Im Kundenauftrag Falle" getappt. Dann ist nix mit Gewährleistung und meistens wird das mit Autos gemacht wo ein haken bei ist...
Im Kundenauftrag ist Kacke da kommt es wirklich auf deinen Händler an..versuche erst mal vernüftig mit ihn zu reden.Was den Gurtwarner oder nicht funktionierender Lichtpiepser betrifft interessieret den Onkel vom TÜV nicht die Bohne,,,
Lg mike
Wie schon mehrfach gesagt ist "im Kundenauftrag" schlecht für dich, weil das die einzige Möglichkeit für den Händler ist, sich um seine gesetzliche Gewährleistungspflicht zu drücken.
ABER gerade hier lohnt sich der Schritt zu einer anwaltlichen Beratung (z.B. über der ADAC kostenlos), denn der Teufel steckt hier im Detail.
Auch privaten Verkäufer haben eine gesetzliche Gewährleistungspflicht. Sie haben, im Gegensatz zum Händler, jedoch die Möglichkeit diese auszuschließen. Dabei gibt es aber sehr viele Stolperfallen, die einen solchen Ausschluss unwirksam werden lassen können. So gab es z.B. schon Urteile, dass es nicht reicht eine Standard-Auschluss-Klausel in einem vorgedruckten Vertragsformular zu benutzen (es wurde argumentiert, dass so nicht klar war, ob der Verkäufer den Ausschluss bewusst und willentlich erklärt habe, oder "weil es mit dabei war". Auch der "automatisierte" Ausschluss durch den Händler in Vertretung wird wohl häufig als unwirksam angesehen, weil hier eben nicht der Verkläufer seinen expliziten Willen erklärt hat.
Genauere Beratung zu deinem individuellen Fall kann und darf(!) dir aber nur ein Anwalt geben.
Und dieser eine Hinweis noch für die Zukunft: Lies einen Kaufvertrag aufmerksam durch, bevor du ihn unterschreibst! Diese Zeit ist immer. Wenn du dabei Passagen nicht verstehst, frage nach und/oder nimm dir jemanden mit der mehr Erfahrungen hat und dir hilft. Hinterher ist die Rennerei und der Zeitaufwand immer sehr viel größer.