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Rechtliches Problem

Themenstarteram 18. Mai 2005 um 16:29

Hallo, ich habe ein Problem mit meinen Gebrauchtwagenhändler.

Ich habe vor kurzen in einem Renault Autohaus einen Xantia Activa gekauft (Ez 3/98, 77TKM).

2 Wochen nach dem Kauf wurde in einer Citroen Vertragswerkstatt festgestellt, dass der vordere AFS Zylinder undicht ist. Da der Fehler so kurz nach dem Kauf auftrat gehe ich davon aus dass es sich um ein Gewährleistungsfall handelt und habe den Händler aufgefordert die Reparaturkosten in Höhe von 460 € zu übernehmen. Der Händler sieht den Fall aber als Garantiefall an und will gemäß den Garantiebedingungen nur 50% der Kosten übernehmen. Er begründet seine Meinung damit, dass ich unter Zeugen bestätigt haben soll, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufes I.O. quasi gekauft wie gesehen. Ich hab schon beim Anwalt angerufen und sie meinte die Aussage vom Händler ist Unsinn und ich bin im Recht. Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung und da der Streitwert "nur" 230€ beträgt meint der Anwalt, dass sich eine Klage nicht Lohnen würde.

Weíß jemand wie ich noch zu meinem Recht kommen könnte oder was ich sonst noch tun kann ?

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13 Antworten
am 18. Mai 2005 um 16:38

Hallo,

ich würde mich mal direkt mit Renault oder der KFZ-Schiedsstelle in Verbindung setzen.

MfG

Themenstarteram 18. Mai 2005 um 18:54

Ja, daran habe ich auch schonmal gedacht. Hab mir grad die Adresse der Schiedsstelle in Berlin rausgesucht. Vielleicht können die weiterhelfen.

am 18. Mai 2005 um 20:08

Hi,

klarer Fall: Garantie ist eine Freiwillige Sache/Erklärung des Händlers/Herstellers, die Gewährleistung ist gesetzlich festgeschrieben und kann nicht durch eine Garantie ausgehebelt werden (außer bei Besserstellung).Siehe §443 BGB.

Für die Gewährleistung steht gem. Gesetz der Verkäufer (nicht der Hersteller) gerade.

Der Verkäufer hat in seiner Eigenschaft als gewerblicher Händler sich über den Zustand des Farhzeuges zu informieren und kann sich nicht rausreden, von dem Mangel nichts gewusst zu haben.

Dem Verkäufer muß im Rahmen der Gewährleistung min. 2x die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt werden.

Strittig ist hier u.U. die Frage, ob es sich bei 77TKm evtl. um normalen Verschleiß handelt, aber in den ersten 6 Monaten (!) muß der Verkäufer die Fehlerfreiheit des verkauften Produktes nachweisen. Erst danach hast Du, der Käufer, die Torte auf dem Auge...

Ich würde den Händler zwei bis drei mal mit einer 2wöchigen kalendarisch bestimmten Frist (!) auffordern, den Schaden zu übernehmen. Verweigert der Händler die Mängelbeseitigung 2x, kannst Du weitere, rechtliche Schritte einleiten (Rücktritt, Minderung).

Das Recht ist wohl auf Deiner Seite, aber Recht haben und Recht bekommen sind zwei Paar Schuhe....trotzdem viel Glück.

Udo

P.S. ohne Gewähr

am 19. Mai 2005 um 0:02

Könnte nach neuster BGH Rechtsprechung schwierig werden, versuchen sollte man es aber auf jeden Fall mal über die Schiedsstelle. Klage dürfte sich nicht lohnen, v.a. weil sicherlich noch mit weiteren Kosten für Gutachter zu rechnen ist.

Zur im obigen Post dargestellten Beweislastumkehr die gern missverstanden wird hier nochmal ein Link mit Erklärung zum Urteil (welches für den Verbraucher nicht so toll ist)

Zitat aus unten genannter Website:

Einen Käufer, der Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung vom 02.06.2004 klargestellt. Die Beweislastumkehr des § 476 BGB begründe lediglich eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass ein Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, so der BGH. Für das tatsächliche Vorliegen eines Sachmangels greife die Beweislastumkehr für den Verbrauchsgüterkauf jedoch nicht – dies müsse der Käufer beweisen. ( Az VIII ZR 329/03)

http://www.jura-weblog.de/.../...hurteil_zum_neuen_auto_kaufrecht.html

Auf gut deutsch heisst das, dass du erstmal gutachterlich den Sachmangel selbst feststellen lassen musst und zusätzlich erstmal bewiesen werden muss dass er nicht durch Fehlverhalten deinerseits entstanden ist. Steht aber nochmal alles ausführlicher im Link.

MfG

Ps: an den OP: das "gekauft wie gesehen" des Händlers kannst du ignorieren sofern im Kaufvertrag er als gewerblicher Verkäufer und du als Verbraucher i.S.d. BGB erwähnt bist. Mehr als eine vertragliche Beschränkung der Gewährleistung auf ein Jahr ist dann zumindest grds. nicht möglich (dass es im dt. Recht bei allem Ausnahmen gibt siehst du ja oben ;-)).

Dass er das Argument "gekauft wie gesehen" bringt und gleichzeitig die Garantieregelung einsetzen will widerspricht sich irgendwie, aber naja..

am 19. Mai 2005 um 19:57

Nach zwei activas denke ich, daß Laufleistungsmäßiger Verschleiss definitv ausscheidet. Kuck mal unter Suchwort Activa im net nach Erfahrugnsberichten, da gibts eien Seite.

Möglich ist aber Fehler durch alterung, DANN wars aber schon bei Kauf soweit, und wurde nur übersehen.

Klage ist aber in Anbetracht des Wertes daneben, sorry.

Themenstarteram 20. Mai 2005 um 13:03

Der AFS Zylinder ist Definitiv KEIN Verschleißteil ... das habe ich bei Cit direkt rausbekommen. Es gibt dafür keine Wartungsintervalle oder ähnliches. Ich hab dem Händler jetzt erstmal die Sachmängelmeldung per einschreiben geschickt, aber einmal reicht ! Meint auch meine Anwältin. Mal sehen was schriftlich für ne Antwort kommt. Ich meld mich dann wieder.

Zitat:

Original geschrieben von rambo.com

[...]

Dem Verkäufer muß im Rahmen der Gewährleistung min. 2x die Möglichkeit zur Nachbesserung gewährt werden.

Ich würde den Händler zwei bis drei mal mit einer 2wöchigen kalendarisch bestimmten Frist (!) auffordern, den Schaden zu übernehmen. Verweigert der Händler die Mängelbeseitigung 2x, kannst Du weitere, rechtliche Schritte einleiten (Rücktritt, Minderung).

[...]

Udo

P.S. ohne Gewähr

Nochmal kurz zu diesen beiden Punkten: wer hat die Reparatur durchgeführt? Die Citroen-Werkstatt? Dem Verkäufer hätte Gelegenheit zur Reparatur gegeben werden müssen. So hatte er keine Chance zur Nachbesserung. Die Sachlage ist damit nicht mehr im gesetzlichen Rahmen sondern in den Bereich der Rechtsprechung abgedriftet - die Lösung des Problems damit Auslegungssache.

Du brauchst den Händler nur aufzufordern, wenn er einen Schaden beheben soll. Lehnt er die Mängelbeseitigung nur ein mal ab (also beim ersten Mal) brauchst Du gar nicht mehr auffordern und kannst die Mängelbeseitigung gleich anderweitig vornehmen lassen (weil er die Beseitigung abgelehnt hat). Aber dieses Problem wird nur bestehen, wenn die Reparatur noch nicht von der Citroen-Werkstatt durchgeführt wurde.

Die Aussage des Händlers schließlich, Du seist mit einer Übernahme von Reparaturkosten in Höhe von 50% einverstanden gewesen, ist simpler Selbstschutz. Wahrscheinlich spart er sich das Geld für eine Garantieversicherung und muss daher alles selber tragen.

Kern des Problems: Zum einen müsste er eine solche Abrede beweisen. Selbst wenn er diese Abrede in dem schriftlichen Kaufvertrag stehen hat oder diese Bestimmung in seinen AGB steht - völlig egal welche Konstellation - eine solche Abrede ist nichtig. Sie verstößt gegen den Rechtsgedanken, der hinter der Regelung des Verbrauchsgüterkaufes steht. Du Verbraucher, er Unternehmer - damit kann er sich von diesen Bestimmungen nicht mehr befreien. Bei dem Versuch des Ausschlusses durch AGB scheitert diese Bestimmung dann auch an der Inhaltskontrolle und scheidet als unwirksame Bestimmung aus.

Bei der Durchsetzung Deiner Rechte stehen wir aber vor dem nächsten Problem - wird er sich darauf einlassen?

Kleiner Tipp: Einfache Schreiben kosten beim Anwalt bis heute immer noch 20,00 Euro + Auslagen + MWSt. Du musst nur einen Anwalt finden, der Dir auch nur diesen Betrag abrechnet. Ein einfaches Aufforderungsschreiben wäre nicht schlecht... Aber die meisten Anwälte werden dafür eher 45,24 Euro regulär abrechnen. Frag einfach mal nach, was sie Dir berechnen würden. Briefe vom Anwalt ziehen bis heute bei vielen Unternehmen immer noch. Ich weiß nur nicht, wie es auf dem Autosektor aussieht...

wie heißt es doch so schön:

Auf hoher See und vor deutschen Gerichten sind wir alle in Gottes Hand.

In diesem Sinne: VIEL ERFOLG!

Themenstarteram 22. Mai 2005 um 16:45

Der Schaden ist natürlich noch NICHT behoben.... ich wusste bereits, dass dem Verkäufer das Recht eingeräumt werden muss selbst zu reparieren.

Also ich rechne im laufe der nächsten Woche mit einer schrifftlichen Stellungnahme und erst danach werde ich den Wagen in die Werkstatt geben.

BTW: Ich befürchte stark das dieser Brief eine Lachnummer hoch 10 sein wird.... bin echt gespannt was der gute man sich einfallen lässt.

Wenn er gleich ablehnt, kannst Du ihn sofort anderweitig reparieren lassen und Dir hinterher immer noch überlegen, ob Du ihm nen Mahnbescheid zukommen lassen willst - ist in jedem Fall ein günstiger Versuch...

Wenn er reparieren will, Dich aber an den Kosten beteiligen möchte, kannst Du Dir überlegen, ob Du ihn reparieren lässt, ihn aber nicht bezahlst. Wenn er dann Geld von Dir möchte, muss er Dich verklagen, um etwas zu erreichen. Aber ob Du die Gefahr eingehen möchtest, Dich ggf. verklagen zu lassen, um dann gerichtlich feststellen zu lassen, dass sein Anspruch auf Erstattung der hälftigen Reparaturkosten für die Gewährleistungsreparatur nicht besteht, bleibt natürlich Dir überlassen. Aber die Geschichte auf diese Weise abzuwickeln wäre für Dich am einfachsten: Er würde beantragen festzustellen, dass er einen Anspruch auf Vergütung der Reparatur hat; Du würdest einwenden, dass dieser Anspruch nicht besteht, da Du aus gesetzlichem Gewährleistungsrecht einen Anspruch auf Reparatur hast, der seinen Anspruch vollständig vernichtet. Damit würde festgestellt, dass sein Anspruch nicht besteht und die Klage würde kostenpflichtig abgewiesen. Die von ihm bei Klageerhebung zu zahlenden Gerichtskosten muss er sowieso tragen und zu seinen Anwaltskosten auch noch Deine Anwaltskosten. Aber alles das natürlich nur, wenn der Fall so gestrickt ist wie dargestellt.

Also nochmals: VIEL ERFOLG!!!

Themenstarteram 22. Mai 2005 um 17:44

Gute Idee, nur das Problem ist, dass der Händler das Auto gar nicht selbst reparieren will !!!

Ein Renault Schrauber hat von Hydroactive 2 soviel Ahnung wie ein Bäcker von Computern...

Das Auto soll schon bei Cit repariert werden, da sind wir uns einig. Zumal der Hänlder fast 200km von mir entfernt ist und er im Falle einer Gewährleistung die Anfahrtskosten tragen müsste.

am 22. Mai 2005 um 18:19

was uns allen wiedereinmal beweist: rechtsschutzversicherung ist PFLICHT!! :D

Themenstarteram 22. Mai 2005 um 19:26

Jaja.... so schlau bin ich im nachhinein auch *grummelz*

Auch wenn´s jetzt nichts mehr hilft - wenn Du im ADAC sein solltest, gibt es für Mitglieder eine relativ günstige Verkehrsrechtschutz incl. Vertragsrechtschutz... Die deckt´s Auto ab...

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