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Regelung Überladung Wohnwagen und Überschreitung 3.5to
Hallo zusammen, fahre zur Zeit einen A4 Avant mit 2060kg zul. Gesamtmasse und Wohnwagen mitb1300kg zul. Gesamtmasse. Dieser ist auch leer recht schwer, daher wiegt er urlaubsreif auch schonmal ein paar Kilo mehr. Die "Gebühr" im Falle einer Kontrolle nimmt man da ja schonmal so hin.
Nun schaue ich seit einer Weile nach einem Nachfolger für den A4 und such nach Fahrzeugen bis 2200 kg zul GG, damit ich die 3.5 t nicht überschreite. Den BE oder B96 möchten wir nicht machen, da wir weder Zeit noch Lust dazu haben, uns die Kosten dafür nicht leisten wollen und ja evtl auch bald eine Neuregelung bei Benzin/Hybrid/Elektrofahrzeugen ansteht.
Ich frage mich nun aber wie die Regelung bei der Gewichtsgrenze ist. Habe ich einen Wagen mit 2200kg zul GG und den tatsächlich 1350 kg wiegenden Wohnwagen am Haken, könnte es als Straftat wg fahren ohne Führerscheins gewertet werden, oder wird dann auch das Zugfahrzeug gewogen, was fast unbeladen ja weit unter den 2200kg liegt und damit das Gespanngewicht ja wieder unter der Grenze von 3.5 to liegt.
Oder zählt für den Straftatbestand des Fahrens ohne Führerschein nur das zul GG beider "Fahrzeuge", dann wäre es wieder nur eine "einfache" Überladung?
Ein theoretisches und ein tatsächliches Gewicht zu addieren, macht meiner Meinung nach keinen Sinn, aber die Gesetze sind ja auch nicht immer sinnhaft.
PS wir würden auch noch durch AT, SI und HR fahren
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84 Antworten
Zitat:
@detten83 schrieb am 22. Mai 2023 um 09:59:43 Uhr:
Oder zählt für den Straftatbestand des Fahrens ohne Führerschein nur das zul GG beider "Fahrzeuge", dann wäre es wieder nur eine "einfache" Überladung?
Ja, bei der zulässigen Gesamtmasse im führerscheinrechtlichen Sinne kommt es nur auf die Einträge in den Zulassungsbescheinigungen an, nicht auf die tatsächliche Masse.
Klasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und
gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Also könnte man ein Gespann mit tatsächlichem GG von 3.6t fahren, das auf dem Papier ein gemeinsames zul GG von 3500kg hat und würde nur für die Überladung von 100kg belangt werden? Andernfalls wäre es eine Straftat wg fahrens ohne Führerschein.
Wobei das bei mir ja nicht der Fall wäre, tatsächlich käme ich nicht über 3500kg, aber mit 2200 zul GG plus 1350 tatsächlichem Gewicht über 3500g, wenn angenommen wird, dass das Auto 2200kg wiegen könnte, wäre ich mit gewogenen 1350kg vom Anhänger ja doch drüber.
Zitat:
@detten83 schrieb am 22. Mai 2023 um 11:36:51 Uhr:
Also könnte man ein Gespann mit tatsächlichem GG von 3.6t fahren, das auf dem Papier ein gemeinsames zul GG von 3500kg hat und würde nur für die Überladung von 100kg belangt werden?
Ja, genau. Das sind dann zulassungsrechtliche Verstöße, die nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun haben, also Überschreitung der zul. Gesamtmasse des Anhängers, der Anhängelast, der Achslast etc.
Man könnte auch das Zugfahrzeug formell ablasten, um auf die 3,5t Zuggesamtmasse zu kommen.
Beispiel
Pkw zGG 2200kg
Anhänger 1350kg
Summe 3550kg.
Lösung:
Pkw abgelastet auf 2150kg
Anhänger 1350kg
Summe 3500kg
Natürlich unter Berücksichtigung aller Lastfälle/Personen/Beladung usw.
Im Fall des TE ist aber ein Ablasten weder notwendig noch sinnvoll. Er überschreitet doch gar nicht die führerscheinrechtlich relevante Grenze von 3500 kg. Durch ablasten verliert er ja noch mehr an Zuladung, obwohl ihm diese schon jetzt (beim Anhänger) nicht ganz ausreicht.
Was er machen könnte: Ein paar Kilo vom Wohnwagen ins Zugfahrzeug umladen. Dafür wäre es wiederum kontraproduktiv, wenn das Zugfahrzeug abgelastet wäre.
Naja er sucht ein Fahrzeug mit passendem zGG.
Er hat ja selber den A4 mit 2200kg ins Thema geschrieben.
Vielleicht erleichtert es dem TE dadurch die Suche eines passenden KFZ.
Zitat:
@detten83 schrieb am 22. Mai 2023 um 09:59:43 Uhr:
Ich frage mich nun aber wie die Regelung bei der Gewichtsgrenze ist. Habe ich einen Wagen mit 2200kg zul GG und den tatsächlich 1350 kg wiegenden Wohnwagen am Haken,
Aktuell haben wir den A4 mit 2060kg zul GG, habe aber nun Angst, bei einem Nachfolger, der etwas schwerer wird, bis 2200kg in einen Straftatbestand zu rutschen, wenn ich den Wohnwagen etwas überlade. Ein paar Dinge gehen natürlich auch ins Auto, allerdings soll der Kofferraum möglichst frei bleiben, denn da muss der Hund rein. Also viel umladen geht leider auch nicht.
Danke für eure Antworten, das beruhigt mich
Die hier gegeben Antworten beziehen sich aber nur auf Deutschland, oder? Wie wird das im EU-Ausland gehandhabt, wenn sie ihn dabei zb in Österreich oder Kroatien (da er von AT und HR schreibt) anhalten und kontrollieren?
Da ist es genau so, weil für den Umfang der Fahrberechtigung immer das Recht des Heimatlandes gilt. In EU-Mitgliedsstaaten ist das in der EU-Führerscheinrichtlinie ausdrücklich geregelt, sodass es in A und HR keine Probleme gibt.
Aber auch weltweit geht das entweder aus dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr oder aus dem Pariser Übereinkommen über den Kraftfahrzeugverkehr hervor, dort benötigt man ggf. einen internat. Führerschein.
Den BE zu machen ist auf Dauer günstiger als die Bußgelder zusammenzuschwindeln.
Das Bußgeld für einen überladenen Anhänger gibt es auch mit BE.
Die Geldstrafen für das FS-Delikt halt nicht. Und die Einhaltung der Gewichtsgrenzen sollte man im Eigeninteresse auch auf die Reihe bekommen. Notfalls mietet man einen Transporter mit Anhängerkupplung und fährt eben mit geeignetem Material in den Urlaub.
Nur mal so aus Neugierde... Was würde denn so ein Führerschein "Upgrade" auf einen Ausreichenden kosten??? ( Ich hab keinen Plan, hab den alten 3er, damit hab ich das Problem nicht)