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Reifen-Gutachten - Auflagen

Themenstarteram 21. Oktober 2019 um 16:11

Hallo zusammen,

ich habe für meinen Audi A6 Avant quattro günstige Reifen angeboten bekommen.

Die waren vorher aber auf einem A6 Allroad.

ABE laut Fahrzeugschein: e1*2007/46*0436*12

Leistung: 150 KW

Reifen: 245/45R19 104V XL

Felge: 8J x 19H2 LK 5x112 ET 45

Im Reifen-Gutachten steht:

Betriebserlaubnis: e1*2007/46/0436*

KW: 140-245

Reifen: 245/45R19 98

Auflagen zu Reifen: 51J

Auflagen: Nur A6 allroad quattro; 10B; 11B; 11G; 11H; .....

Wie ist die Anmerkung "Nur A6 allroad quattro" unter "Auflagen" zu verstehen?

a) Die Auflagen dahinter gelten nur für den A6 allroad quattro

b) Die Felgen dürfen grundsätzlich nur auf dem A6 allroad quattro verdendet werden und passen nicht auf den A6 Avant

Danke für die Hilfe.

Viele Grüße,

Firnstayn

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@dtgr schrieb am 24. Oktober 2019 um 20:25:04 Uhr:

 

die Traglast der Felge hat nix mit dem Abrollumfang des Reifen zu tun

oder ganz einfach

ein verwendeter Reifen hat keinen Einfluß auf die Traglast der Felge

 

Gruss Dirk

Falsch.

Oft wird bei der Tragfähigkeit der Felge ein max. Abrollumfang des Reifens angegeben. Grund: Bei größeren Reifen haben Seitenkräfte einen längeren Hebelarm und "reißen" mehr an der Felge.

Immer wieder ein Thema bei Allrad-/Offroad-/T4-/T5-Freunden, die gerne riesige Reifen fahren würden.

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Die Auflagen gelten nur für den allroad.

Ob die Reifen (? meinst vermutlich Räder, also Felge mit Reifen) bei deinem Auto gefahren werden dürfen, steht üblicherweise ziemlich weit vorne in der ABE. Ist dein Auto dort aufgeführt?

Wenn in der ganz rechten Spalte (also bei den fahrzeugbezogenen Auflagen) steht "nur Allroad", dann ist laut dieser Zeile die Rad-Reifen-Kombination auch nur für den Allroad genehmigt.

Möglicherweise gibt es eine weitere Zeile für den A6 Avant, die für die nicht-Allroad-Modelle gilt. Möglicherweise sind dann zusätzliche Auflagen (z.B. im Hinblick auf die Radabdeckung) zu beachten.

Achtung: ein Verstoß gegen die Auflagen führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (also wenn es sich um einen nicht-Allroad handelt und es dafür keine weitere Zeile gibt).

So wie es aussieht fährt der A6 Allroad größere Durchmesser als der "normale" A6.

Im Anhang ein Auszug aus einem Gutachten.

Wenn es so im Gutachten steht dann siehe Beitrag von hk_do.

Unbenannt
Themenstarteram 22. Oktober 2019 um 11:52

Es gibt keine zweite Zeile. Ich habe das Bild mal im Anhang.

Damit sind die Räder wohl nicht geeignet.

Danke.

Rad-gutachten

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. Okt. 2019 um 22:2:12 Uhr:

Achtung: ein Verstoß gegen die Auflagen führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Dieser Stammtisch Mythos ist einfach nicht kleinzukriegen.....

Zitat:

@nogel schrieb am 23. Oktober 2019 um 16:07:16 Uhr:

Dieser Stammtisch Mythos ist einfach nicht kleinzukriegen.....

Weil es kein Stammtisch Mythos ist sondern die Rechtslage.

Siehe §19 Absatz 3 StVZO.

Entweder wird eine Änderungsabnahme gefordert (Satz 1 Nummer 3 oder 4), dann kann die Änderungsabnahme nicht wie gefordert positiv abgeschlossen werden und die BE erlischt. Oder es wird keine Änderungsabnahme gefordert (Satz 1 Nummer 1, ggf. auch Nummer 2), dann erlischt die BE aufgrund von Satz 2 "Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."

Zitat:

@nogel schrieb am 23. Oktober 2019 um 16:07:16 Uhr:

Zitat:

@hk_do schrieb am 21. Okt. 2019 um 22:2:12 Uhr:

Achtung: ein Verstoß gegen die Auflagen führt zum Erlöschen der Betriebserlaubnis

Dieser Stammtisch Mythos ist einfach nicht kleinzukriegen.....

Meine Tochter hat mich leider angestoßen, als ich zitieren wollte. Selbstverständlich kann ich für sowas kein "Danke" vergeben, wenn die Aussage eines TÜV-Prüfers als Mythos hingestellt wird.

 

Um was für ein Fahrzeug handelt es sich eigentlich? Beide Male 4G oder ist der des TE ein 4F?

 

Der Allroad hat Kotflügelverbreitungen und wie bereits festgestellt einen größeren Abrollumfang. Man könnte gucken, ob der Tacho mit den Reifen zu wenig anzeigt und diesen ggf. anpassen lassen. Das würde ich aber nicht machen, da dann die Serienreifen ausgetragen werden. Da würde ich lieber mit dem Prüfer sprechen, ob er dir die Felgen auf deinem Fahrzeug mit passenden Reifen eintragen würde.

Zitat:

@Schubbie schrieb am 23. Oktober 2019 um 20:00:54 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 23. Oktober 2019 um 16:07:16 Uhr:

 

Dieser Stammtisch Mythos ist einfach nicht kleinzukriegen.....

..... wenn die Aussage eines TÜV-Prüfers als Mythos hingestellt wird.

Dann sollte der TÜV Prüfer dringend zur Nachschulung :eek::eek:

Warum? Woher kommt deine Sicherheit? Zur Wiedererlangung der Betriebsergebnis muss eine Korrektur der Fahrzeugpapiere stattfinden, außer es gibt eine ABE zu dem Zubehör. Teils muss man deren Anbau und Verwendbarkeit an genau dem Fahrzeug auf der letzen Seite der ABE bescheinigen lassen.

Zitat:

@hk_do schrieb am 23. Oktober 2019 um 17:26:16 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 23. Oktober 2019 um 16:07:16 Uhr:

Dieser Stammtisch Mythos ist einfach nicht kleinzukriegen.....

Weil es kein Stammtisch Mythos ist sondern die Rechtslage.

Siehe §19 Absatz 3 StVZO.

Entweder wird eine Änderungsabnahme gefordert (Satz 1 Nummer 3 oder 4), dann kann die Änderungsabnahme nicht wie gefordert positiv abgeschlossen werden und die BE erlischt. Oder es wird keine Änderungsabnahme gefordert (Satz 1 Nummer 1, ggf. auch Nummer 2), dann erlischt die BE aufgrund von Satz 2 "Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs."

Du kannst mir entweder einfach glauben (weil ich das ganze beruflich mache), oder du schaust dir den (richtigerweise zitierten) § 19 StVZO genau an, und auch die dazu ergangenen Gerichtsurteile der letzten Jahrzehnte.

Ich stelle es mal in Kurzform dar:

Die BE erlischt bei

-Änderungen, die zu einer anderen Fzg.-Art führen (hier nicht gegeben)

- Änderungen, die Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtern ---> Auspuff oder Kat "leeräumen", dB-Killer beim Motorrad ausbauen ---> BE ist sofort erloschen

- Änderungen, die zu einer Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führen (darauf zielst zu ab)

Die Gerichte haben aber einhellig entschieden, daß die Gefährdung nicht nur "abstrakt, möglicherweise, irgendwie....) zu erwarten sein muß, sondern GANZ KONKRET, unmittelbar zu erwarten.

Und das ist weder gegeben bei unzulässigen Reifen, Felgen, Fahrwerksfedern....usw., und sogar egal ob sie nicht bloß nicht eingetragen sind oder ob sie überhaupt eintragungsfähig wären.

Konkret zu erwartende Gefährdung wäre z.B. gegeben bei mangelnder Freigängigkeit mit Schleifspuren an Karosserie/Reifen, vielleicht noch bei viel zu geringer Traglast der Reifen.

Damit wären alle Einzelgutachten nach §19(2)/§21 für derartige Änderungen illegal. Das mag ich dann doch nicht so recht glauben ;)

Außerdem bräuchte auch kein Hersteller von Zubehörrädern mehr den Aufwand zur Erlangung einer ABE oder auch nur eines TGA zu betreiben, es wäre ja auch so legal so lange es nur technisch in Ordnung wäre.

Hast du denn für die genannten Gerichtsurteile mal das eine oder andere Beispiel?

Er sagt ja nicht, dass es legal ist mit nicht passenden Reifen rumzufahren.

Er sagt ja nur, dass damit nicht gleich die Betriebserlaubnis erlischt.

Die nicht passenden Reifen können ja trotzdem mit einem Bußgeld geahndet werden und per Mängelanzeige die Beseitigung dieser erzwungen werden.

@hk_do Da hast du was falsch verstanden.

Es geht darum, daß die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht erloschen ist.

Trotzdem stellen natürlich "falsche" Räder/Reifen eine Unvorschriftsmäßigkeit dar, können von der Polizei beanstandet werden (Mängelzettel --> Frist zur Abstellung der Mängel) und führen bei der Hauptuntersuchung zu "erheblichem Mangel" und damit zur Nichtzuteilung der Plakette. Aber eben kein Erlöschen der Betriebserlaubnis.

Urteile:

OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.1.1996, Az.: 5 Ss (OWi) 457/95 - (OWi) 2/96 I

OLG Köln Beschluss vom 28.03.1995, Aktenzeichen: Ss 77/95 (Z) - 61 Z

OLG Köln, Beschluß vom 07.02.1997 - Aktenzeichen Ss 11/97 (Z)

 

Die beiden letzen Urteile beziehen sich genau auf den Fall "falsche Räder/Reifen"

Und das gilt auch noch nach über 20 Jahren?

Meiner Erinnerung nach steht sinngemäß auf den Zetteln (Einzelabnahme) "Gutachten zur Wiedererlangung der Betriebserlaubnis".

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