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Restert Gutachter vs. Versicherung

Themenstarteram 10. November 2017 um 21:30

Hallo Leute,

bin für alle Ratschläge sehr dankbar.

Leider ist es vor 2 Wochen zu einem Unfall gekommen, wo bei meinem e63 645ci Bj.: 2004 zum wirtschaftlichen Totalschaden gekommen ist.

Laut Sachverständiger den ich beauftragt habe, liegen verbindliche Kaufangebote, unter 3000 Euro vor.

Die Versicherung ist jedoch heute mit einem Restwertangebot von 6000 Euro gekommen. Das Angebot der Versicherung ist aus einem anderen Bundesland, sprich 700 km entfernt.

 

 

Beste Antwort im Thema

das eigentlich Traurige, so finde ich, ist:

3 Sekunden googln:

-->https://www.google.de/search?...

--> VI ZR 673/15 - Grundsatzurteil vom 27.9.2016

Zitat:

Weiter ist in der bisherigen Rechtsprechung des Senats anerkannt[-->keine Einzelfallentscheidung!] , dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung durch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09, VersR 2010, 963 Rn. 7, mwN).

Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769, 770) oder einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen (Senatsurteil vom 1. Juni2010 – VI ZR 316/09, aaO), noch ist er gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92, aaO; aA OLG Köln, NJW-RR 2013, 224, 225 und Beschluss vom 14. Februar 2005 – 15 U 191/04, BeckRS 2005, 09804). Ein vom Geschädigten tatsächlich erzielter, über dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert liegender Mehrerlös ist freilich zu berücksichtigen, wenn ihm keine überobligationsmäßigen Anstrengungen des Geschädigten zugrunde liegen (Senatsurteile vom 7. Dezember 2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381, 382; vom 21. Januar 1992 – VI ZR 142/91, VersR 1992, 457, 458)

hier das komplette Urteil - klick mich zum lesen!

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Üblicher Versuch der Versicherungen. Aber vermutlich hast du das Auto für das Höchstgebot bereits verkauft. Denn maßgeblich ist der lokale Markt, nicht 700 km entfernt.

Themenstarteram 10. November 2017 um 21:41

Ja ich habe es verkauft :)

Aber nehmen wir an, ich hätte es nicht. Ich habe bisser recherchiert, da heißt es, wie du es sagst, lokale / regionale Markt. Ich habe nirgends von einem bundesweiten Kaufangebot gelesen.

Angebot aus dem Grenzgebiet zu Polen. Warum nicht gleich grenzenüberschreitend...

Themenstarteram 10. November 2017 um 21:52

Bitte jetzt nicht falsch verstehen, aber ich habe jetzt gegoogelt, und siehe da, Angebot von einem polnischen Autohändler, der seinen Firmensitz direkt an der Polnischengrenze hat.

Kann die Versicherung machen sofern das Geld bezahlt und das Auto abgeholt wird.

Darf die Versicherung machen. Der Wbw ist regional, nicht das Restwertangebot.

Wie es jetzt abläuft, da du das Auto schon verkauft hast, kann ich nicht sagen. Kaufvertragsdatum nach dem Angebot der Versicherung?

Themenstarteram 11. November 2017 um 8:09

@cartuner84

Kaufverteagsdatum vor dem Angebot..

Was bedeutet WBW? Wiederbeschaffungswert nehme ich mal an..

selbstverständlich ist auch der Restwert am regionalen Markt zu ermiteln.

Grundsätzlich gilt folgendes:

Der vom SV ermittelte Restwert ist zu berücksichtigen. Sowohl dann, wenn das Auto verkauft wird, als auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug behalten möchte.

Die einzige Ausnahme:

besteht Verkaufsabsicht und das (höhere) Restwertgebot des Versicherer kommt vor dem Verkauf, dann muss dieses beachtet werden.

Der Geschädigte ist hier aussen vor, wenn die Versicherung meint, der Restwert ist zu niedrig, kann dieses sich mit dem Sachverständigen auseinander setzen.

Themenstarteram 11. November 2017 um 9:26

Mein Sachverständiger hat mehrere Angebote unter 3000 Euro erhalten. Die Versicherung hat wie bereits wewähnt, ein Angebot erhalten, die doppelt so hoch ist. Woher soll ich wissen, dass der Kaufinteressent und die Versicherung nicht unter einer Decke stecken, dass ist ja auch nicht unbedingt auszuschließen.

Unfall ereignete sich am 23.10.2017

Angebot der Versicherung, 08.11.2017

Luat Versicherung wurden sie von dem Unfallverursacher nicht informiert.

Auch du könntest den Verkauf fingiert haben. Will ich aber nicht unterstellen.

Aber gilt wenn für beide Seiten.

Bin gespannt wie das ausgeht.

Wenn die schnelle Delle Recht hast, dann bist du ja fein raus.

Themenstarteram 11. November 2017 um 10:10

Ich halte euch natürlich auf dem Laufenden..

Zitat:

@Dellenzaehler schrieb am 11. November 2017 um 10:18:11 Uhr:

Die einzige Ausnahme:

besteht Verkaufsabsicht und das (höhere) Restwertgebot des Versicherer kommt vor dem Verkauf, dann muss dieses beachtet werden.

Mit einer kleinen Einschränkung: Das Angebot muss mühelos und ohne Weiteres wahrgenommen werden können. Dies wäre im hier geschilderten Fall sicher nicht so. Ich würde keine 6.000,- € Bargeld ungeprüft von einem unbekannten Händler, der mehrere hundert Kilometer entfernt sitzt, annehmen, erst Recht nicht von einem osteuropäischen.

Im Übrigen ist mir unverständlich, dass es immer wieder Urteile gibt, dass solche Angebote zu beachten sind. Werden sie doch regelmäßig nur durch Begehen einer Straftat erzielt. ( Urheberrechtsverletzung durch Einstellen der Gutachtenbilder in eine Restwertbörse )

Zitat:

@rrwraith schrieb am 11. Nov. 2017 um 11:44:37 Uhr:

Mit einer kleinen Einschränkung: Das Angebot muss mühelos und ohne Weiteres wahrgenommen werden können. Dies wäre im hier geschilderten Fall sicher nicht so. Ich würde keine 6.000,- € Bargeld ungeprüft von einem unbekannten Händler, der mehrere hundert Kilometer entfernt sitzt, annehmen, erst Recht nicht von einem osteuropäischen.

Dieser Teil ist irgendwie inhaltlos, finde ich.

Mühelos und ohne weiteres wahrnehmbar ist es, sofern der Käufer wie eben auch beim Restwertgebot des Gutachters den Wagen abholen kommt. Ich würde auch keine 3000€ ungeprüft annehmen wollen, auch nicht von einem deutschen Käufer. Wo der Händler sitzt, ist mir schlichtweg egal. Geld ist Geld. Davon ausgenommen, spricht lediglich der Sitz des Händlers außerhalb DE gegen diesen Händler, da es den "Kunden" eben benachteiligt, wenn ggf. Ansprüche im Ausland eingeklagt werden müssten.

 

Gegenfrage: was hättest du gemacht, wenn dieser Händler sein Angebot bei der gutachterlichen Restwertbestimmung abgegeben hätte?

 

Klar... Möchte man den Karren "selbst" behalten ist das natürlich ärgerlich. Sollte man das vorhaben, muss man den Wagen eben loswerden, ehe die Versicherung mit ihrem Angebot um die Ecke kommt.

 

Die Geschichte mit dem Urheberrecht: ja das stimmt schon. Wäre mir als Kunde aber wohl egal. Das ist ja eigentlich nur für den Gutachter von Relevanz. Kann er ja seine Ansprüche durchsetzen.

 

Möchte ich als Kunde am Ende nur meinen WBW Cash in die Tasche haben, ist es mir nur Recht, wenn die Versicherung weniger zahlen muss. Am Ende wird genau aus solchen Zahlungen schließlich mein Versicherungsbeitrag bestimmt ;)

Zitat:

@guruhu schrieb am 11. November 2017 um 15:40:09 Uhr:

Dieser Teil ist irgendwie inhaltlos, finde ich.

Mühelos und ohne weiteres wahrnehmbar ist es, sofern der Käufer wie eben auch beim Restwertgebot des Gutachters den Wagen abholen kommt.

Wenn ich mit einem mir völlig unbekannten, wer weiß woher stammenden Händler erst zur Bank muss, um das Falschgeldrisiko auszuschließen, ist es eben nicht mehr mühelos.

Bei einem regionalen, dem GA bekannten Restwertkäufer besteht dieses Risiko nicht.

Zitat:

Gegenfrage: was hättest du gemacht, wenn dieser Händler sein Angebot bei der gutachterlichen Restwertbestimmung abgegeben hätte?

Die Frage stellt sich nicht, da der GA nach BGH-Rechtsprechung nur regionale Angebote zu berücksichtigen hat.

Zitat:

Am Ende wird genau aus solchen Zahlungen schließlich mein Versicherungsbeitrag bestimmt ;)

Das dies Blödsinn ist, weißt Du sicherlich selbst. :)

Also ich wüsste nicht, dass der Restwertkäufer einen Kaffeeklatsch abhalten muss, um vor Gebotsabgabe die Gutachter der Umgebung kennenzulernen. Hier im Umkreis gibt es viele Persönlichkeiten mit denen ich Geschäfte nur mit einem unwohlen Gefühl ein Geschäft abschließen wollen würde. Aber klar, ich kann die Angst vor dem "entfernten Händler" nachvollziehen, auch wenn es eigentlich eine irrationale/gefühlte ist.

 

Das mit der Versicherung ist doch keineswegs Quatsch. Natürlich nicht auf das Individuum, sondern auf die Gesamtmasse bezogen. Oder haben Versicherungen neuerdings ihre Risikobewertungen geändert? Ich kenne es nur so, dass zu erwartende Zahlungsverpflichtungen mit der zu erwartenden Eintrittswahrscheinlichkeit einen Bestandteil des Versicherungsbeitrages bilden. Sollte dies nicht so sein, dann schießt mal los...

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