- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Restwertangebote im KFZ gutachten ?
Restwertangebote im KFZ gutachten ?
Hallo zusammen. Eine sehr gute Bekannte hatte ein PKW Unfall. Ist die geschädigte. War beim freundlichen und die haben ein Gutachten machen lassen. Letzte Woche kam es und da stehen sachen drin die selbst mich als Fachmann rätseln lassen.
Einmal die Auslagen für die Reparatur und dessen kosten. Die betragen 2.000€. Wiederbeschaffung wert liegt bei 3.900€
Nun liegen aber auch hier Restwertangebote vor von versch. Firmen. Die betragen 1.700€-200€ Was schon mehr als frech ist.
Sie will, auf Anraten ihres Mannes, das Geld sich nach Gutachten abrechnen lassen. Sprich ohne MwSt. Was auch völlig legitim ist.
Aber wieso zum guck guck stehen im Gutachten die 1.700€ Restwertangebote vor? Der Wagen hat ein Wert von 3.900€ laut gutachten ?!
Was machen? Kann sie einfach die 2.000€ minus MwSt sich auszahlen lassen ?
Beste Antwort im Thema
Eins werde ich nie verstehen, warum macht man einen Thread auf ohne vorher mal den zu fragen der das Gutachten erstellt hat?!?
Schadenhöhe > 50% Wiederbeschaffungswert -> Wiederbeschaffungswert und Restwertangebote müssen im Gutachten angegeben werden. Auf die Höhe des Restwertes hat der Gutachter keinen Einfluss, gem. Rechtsprechung hat er drei Angebote aus der Region einzuholen. Somit scheint das alles seine Richtigkeit zu haben. Bei den Zahlen hätte mich auch >2000€ als Restwert nicht gewundert. Der mit 200 hatte wohl wenig Interesse an dem Fahrzeug, kann ihm aber keiner verbieten 200€ zu bieten. Ist wie bei ebay, wenig bieten, wenn andere auch kein Interesse haben kann man so auch mal ein Schnäppchen ergattern.
Hier liegt aber klar kein Totalschaden vor, 3900-1700 > 2000-MwSt. -> bei fiktiver Abrechnung gibt es ganz normal 2000 minus Märchensteuer.
Von einem evtl. folgenden tollen Kürzungsbericht abgesehen.
"mich als Fachmann" bitte streichen
Ähnliche Themen
28 Antworten
Das ist ganz einfach. Liegt der Marktwert niedriger als die Reparaturkosten, dann ist es ein wirtschaftlicher Totalschaden. Dann zahlt die Versicherung nicht die Reparaturkosten, sonder Zeitwert (=Wiederbeschaffungswert, d.h. 3900) minus Restwert (=1700). Deshalb muss der Gutachter das angeben. Da es bei euch haarscharf nicht so ist, bekommt ihr ganz normal die Reparaturkosten abzgl. MwSt ausgezahlt.
Eins werde ich nie verstehen, warum macht man einen Thread auf ohne vorher mal den zu fragen der das Gutachten erstellt hat?!?
Schadenhöhe > 50% Wiederbeschaffungswert -> Wiederbeschaffungswert und Restwertangebote müssen im Gutachten angegeben werden. Auf die Höhe des Restwertes hat der Gutachter keinen Einfluss, gem. Rechtsprechung hat er drei Angebote aus der Region einzuholen. Somit scheint das alles seine Richtigkeit zu haben. Bei den Zahlen hätte mich auch >2000€ als Restwert nicht gewundert. Der mit 200 hatte wohl wenig Interesse an dem Fahrzeug, kann ihm aber keiner verbieten 200€ zu bieten. Ist wie bei ebay, wenig bieten, wenn andere auch kein Interesse haben kann man so auch mal ein Schnäppchen ergattern.
Hier liegt aber klar kein Totalschaden vor, 3900-1700 > 2000-MwSt. -> bei fiktiver Abrechnung gibt es ganz normal 2000 minus Märchensteuer.
Von einem evtl. folgenden tollen Kürzungsbericht abgesehen.
"mich als Fachmann" bitte streichen
Okay, neue Zahlen. 3.500€ Marktwert im priv. Handel.
Die Rep Kosten sind 2.200€ inkl. Mwst. und die Angebote zum Restwertangebot betragen nach wie vor 1.700€ / 500€ / 200€
Der Gutachter war heute nicht zu sprechen da er unterwegs ist... sonst hätte ich es nicht fragen müssen Danke erst einmal für die Antwort.
Meines Wissen ist es erst ein Totalschaden wenn die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungspreis übersteigen. Das ist hier in dem Fall nicht so.
Zitat:
@iNeedYou schrieb am 12. Mai 2015 um 11:24:12 Uhr:
Aber wieso zum guck guck stehen im Gutachten die 1.700€ Restwertangebote vor?
Du bist mir auch so'n guck guck...
Zitat:
Meines Wissen ist es erst ein Totalschaden wenn die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungspreis übersteigen. Das ist hier in dem Fall nicht so.
.
Du kannst ja ein Gegengutachten erstellen lassen.
Sonst noch irgendwelche sinnvollen Beiträge oder ist das Forum hier nur für studierte ? Wenn ihr es doch selber nicht wisst dann lasst doch eure doofen Kommentare !
Ich würde noch bei einer weiteren Werkstatt einen Kostenvoranschlag einholen und den dann einreichen.
Zitat:
@iNeedYou schrieb am 12. Mai 2015 um 11:24:12 Uhr:
...
Was machen? Kann sie einfach die 2.000€ minus MwSt sich auszahlen lassen ?
Die Versicherung wird bei fiktiver Abrechnung vermutlich nicht nur die MwSt abziehen, sondern, abhängig vom Gutachten, weitere Kürzungen vornehmen.
Lieber reparieren lassen, dann ärgert man sich weniger und kann zudem ggf. Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend machen.
Ich schlage vor das Ihr einen Anwalt aufsucht da ja der Anspruch besteht und dieser von der Versicherung des Unfallgegners bezahlt werden muß und somit KEINE eigene Rechtschutz nötig ist! Ich habe momentan ähnliches und werde die Sache einem Anwalt übergeben! Habe auch laut Gutachten abgerechnet und die VS hat hier und da abgezogen und der Gutachter meinte das dies der neue Trend ist und vorallem wenn es um ein älteres Auto geht! Wenn es die Vs so will dann kriegen sie es halt! Das runterrechnen bei 100 Unfallgeschädigen ergibt ein gutes eingespartes Sümmchen und wenn dann 10 zum Anwalt rennen hat die VS immer no gespart!
Zitat:
@iNeedYou schrieb am 12. Mai 2015 um 15:15:54 Uhr:
Okay, neue Zahlen. 3.500€ Marktwert im priv. Handel.
Die Rep Kosten sind 2.200€ inkl. Mwst. und die Angebote zum Restwertangebot betragen nach wie vor 1.700€ / 500€ / 200€
Der Gutachter war heute nicht zu sprechen da er unterwegs ist... sonst hätte ich es nicht fragen müssen Danke erst einmal für die Antwort.
Meines Wissen ist es erst ein Totalschaden wenn die Rep. Kosten den Wiederbeschaffungspreis übersteigen. Das ist hier in dem Fall nicht so.
wieso ändern sich die Zahlen jetzt plötzlich??
naja...
hier kannst Du Dir Deine Fälle zusammenbauen:
http://www.kanzlei-am-ostpark.de/.../...rt-restwert-fiktive-abrechnung
Interessant ist Kapitel C Abschnitt 2.1 und 2.2
bei fragen, fragen
Ein Anwalt wird aber auch nicht verhindern könne, dass überhöhte oder nicht anfallende Ansätze, bei fiktiver Abrechnung gestrichen bzw. gekürzt werden.
Wenn das Gutachten auf Basis einer fiktiven Abrechnung erstellt wurde ist das etwas anderes.
Was sind überhöhte oder nicht anfallende Ansätze??
Und was, bitte, ist ein Gutachten auf Basis einer fiktiven Abrechnung???
Der im Zivilrecht geltende Grundsatz der Schademinderung wird im Verkehrsrecht durchbrochen.
Grundsätzlich hat der Geschädigte stets die wirtschaftlich günstigste Art der Schadenbeseitigung / Abrechnung zu wählen.
Dies gilt nicht wenn er reparieren lässt. Dann besteht Autonomie hinsichtlich der Werkstattwahl. Der Geschädigte kann also in der Vertragswerkstatt zu 120 netto reparieren oder in einer freien Werkstatt zu 80 netto. Dies ist zunächst mal ziemlich harter Topak. Schließlich hat der Geschädigte sich schadenmindernd zu verhalten. Eine sach- und fachgerechte Reparatur ist auch in einer freien Meisterwerkstatt möglich.
Unser Rechtssystem hat sich für die freie Werkstattwahl entschieden.
Dieses Privileg fällt (fast immer) weg, wenn eben nicht mehr repariert werden soll. Das führt regelmäßig zu Kürzung der Stundenverrechnungssätze mit Verweis auf die Schadenminderung. Der Kunde bekommt dann "nur" die Stundenverrechnungssätze ausgezahlt, die eine frei Werkstatt nehmen würde.
Warum schreibst Du hier im Brustton der Überzeugung einen solch ausgemachten Blödsinn, obwohl Du offensichtlich vom Schadensersatzrecht keinerlei Ahnung hast?
Kleiner Tipp: Ein Kurzer Blick ins BGB hilft.