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Rückleuchten automatisch mit angeschaltet bei LED-Tagfahrlicht Xenon, Für freundlichen verboten?

VW Passat B7/3C
Themenstarteram 6. Februar 2018 um 16:37

Hallo,

Ich habe mir jetzt einen gebrauchten B7 Variant 10/2014 beim Freundlichen gekauft.

Er hat Xenon-Scheinwerfer mit LED-Tagfahrlicht. Mich stört, dass die LED-Rückleuchten beim Tagfahrlicht nicht automatisch angeschaltet sind. In den Foren hier habe ich gelesen, dass dies durch eine kleine Umcodierung problemlos umgestellt werden kann.

Ich habe meinen Freundlichen gebeten, dies bis zur Übergabe für mich zu erledigen. (Dann brauch ich mich nicht extra drum kümmern).

Nun habe ich die Rückmeldung erhalten, dass sie es als "offizieller Freundlicher Partner" nicht dürfen.

Stimmt das? Das kann ich irgendwie nicht glauben.

Ich hatte schon gelesen, dass sie das Tagfahrlicht durch Codierung nicht ausschalten dürfen, was ich auch sinnvoll halte. Ich möchte jedoch mehr Licht haben, nämlich automatisch aktivierte Rückleuchten bei Tagfahrlicht. Da kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, dass sie es nicht dürfen. Wirkt auf mich eher so, dass sie keine Lust haben, oder liege ich mit meiner Annahme falsch?

Kann mir da jemand was zu sagen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 18:04:26 Uhr:

Ja, ich weiß.

Tagfahrlicht + Rücklichter sind als Standlicht deklariert und mit Standlicht fahren ist nunmal verboten. Ist wieder typisch Deutschland.

Das ist schlichtweg nicht richtig, zumal die Schlussleuchten nicht als Standlicht deklariert sind.

Zum ersten ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten. Hier müsste ich evtl. etwas tiefer in die Materie eingreifen. Das Fahren mit Standlicht gem. § 17 StVO ist dann verboten wenn gem. Absatz 1 die Voraussetzungen sich so darstellen, dass mit Abblendlicht gefahren werden MUSS. Am Tag ohne besondere Witterungseinflüsse ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten.

Das wäre im Kurzen erst mal die Klärung dieses Sachverhaltes.

Um das Argument weiter auszuhebeln. Das Tagfahrlicht vorne unterscheidet sich von der Begrenzungsleuchte beim Passat u.ä. Modellen durch die Lichtstärke. Somit fährt man mit TFL und gleichzeitiger Schlussleuchte nicht mit Standlicht! Wobei dies bei Tag ohnehin uninteressant ist.

Des Weiteren kann man gar nicht mit Standlicht fahren, da im Fahrzustand die Standlichter die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen. Ich weiß das ist Haarspalterrei aber das ist Gesetzgebung immer.

Der erste Absatz in der Norm ist immer der Grundsatz und die folgenden Absätze ergänzen diesen Grundsatz und bauen auf diesem auf. So wurden auch schon zu Hauf ausgestellte Verwarnungen wieder rückgängig gemacht die sich auf das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgestellt wurden. Das gibt der Bußgeldkatalog auch definitiv nicht her.

Richtig ist, dass die VW Händler es nicht so freischalten dürfen/können. Das ist aber die Direktive des Konzernes. Jegliche Eingriffe die die Grundkonfiguration der Werkseinstellung abändert ist ihnen mehr oder weniger untersagt.

Dann noch ein Punkt zum Thema TFL und Rückleuchte, diese Schaltung "Tagfahrlicht + Rückleuchte" ist seit der Norm Euro 4 im Kraftrad seit 01.01.2017 sogar schon Pflicht und kommt so mit Sicherheit auch zeitnah im PKW. Bin mir gerade gar nicht sicher ob es bei den neuen Modellen jetzt eh schon so umgesetzt wurde. In der StVO wird zum Thema Beleuchtungsdefinition im Übrigen kein Unterschied zwischen zwei-, drei- oder mehrrädrigen Kfz gemacht.

Die Schaltung ist im System schon vorhanden, weil diese in anderen Ländern (TFL + Schlussleuchte) Pflicht ist.

@tomworld

Die dritte Bremsleuchte kommt ursprünglich auch aus dem hohen Norden. Sie war lange in D verboten, damals durften zusätzliche Bremsleuchten nur paarweise angebracht sein. Die Statistik hat dann dargelegt, dass mit dritter Bremsleuchte eine signifikante Verbesserung der Verkehrssicherheit gegeben war und damit hat man sie erlaubt und dann später sogar zur Pflicht gemacht.

 

Ich habe das jetzt alles etwas kürzer erklärt, da könnte man seitenweise über Beleuchtung schreiben. Ist eben ein Teil meines Berufes ;-)

Nein, nicht Gesetzgebung (Gott bewahre) aber Straßenverkehrsrecht hat viel mit meiner Berufsausübung zu tun. Leider gibt es unendlich viele Grauzonen weil es gar nicht möglich ist alles haarklein zu regeln. Auch wenn der Eindruck ein anderer ist. Aus meiner Sicht ist schon viel zu viel totgeregelt aber das liegt eben immer an denen die sich über geltende Bestimmungen hinwegsetzen und Grauzonen ausnutzen. Dann wird eben immer nachgeregelt......ein Teufelskreis

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Hi,

ob der Freundliche es nicht darf oder nicht will, kann ich Dir leider nicht sagen. Such Dir jemand mit VCDS in deiner Nähe und lass es Dir codieren. Ist ein Sache von ein paar Minuten.

VG

Reddeer2000

Soweit ich hier gelesen habe, ist das lt. StVO nicht erlaubt....

Ja, ich weiß.

Tagfahrlicht + Rücklichter sind als Standlicht deklariert und mit Standlicht fahren ist nunmal verboten. Ist wieder typisch Deutschland.

Bei meinem Seat Ibiza gehen beide Automatisch an, ohne am Lichschalter zudrehen. Muß im März zum TÜV, mal sehen was der TÜV Heini sagt. In Schweden ist dies aber Vorschrift.

MfG aus Bremen

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 17:53:15 Uhr:

Hi,

ob der Freundliche es nicht darf oder nicht will, kann ich Dir leider nicht sagen. Such Dir jemand mit VCDS in deiner Nähe und lass es Dir codieren. Ist ein Sache von ein paar Minuten.

VG

Reddeer2000

Ähm, wir reden hier von nem B7 mit BCM, oder?

Die Codierung wäre interessant, dann muss ich das nicht immer mit VCP machen.

Hast Recht, hab überlesen, dass es sich um einen B7 handelt, also nur mit VCP .

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 18:04:26 Uhr:

Tagfahrlicht + Rücklichter sind als Standlicht deklariert und mit Standlicht fahren ist nunmal verboten.

Nein, ist es nicht. Mit Standlicht fahren ist nur genau in den Fällen verboten, in denen die StVO das Fahren mit richtigem Licht verlangt (Dunkelheit, schlechte Sicht, etc.).

Dass die Kombi von TFL und RüLi verboten ist, hat den ziemlich genau entgegengesetzten Grund: die RüLis dürfen nur gemeinsam mit dem Standlicht an sein ... und das wiederum darf nicht gemeinsam mit dem TFL an sein.

Wer die Rücklichten rechtskonform an haben will, muss und darf tagsüber mindestens mit Standlicht fahren. So einfach ist das.

Zitat:

@Timmerings Jan schrieb am 6. Februar 2018 um 21:25:38 Uhr:

[...]

Nein, ist es nicht. Mit Standlicht fahren ist nur genau in den Fällen verboten, in denen die StVO das Fahren mit richtigem Licht verlangt (Dunkelheit, schlechte Sicht, etc.).

[...]

§17(2) StVO Satz 1: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Zitat:

@Masterb2k schrieb am 6. Februar 2018 um 21:33:06 Uhr:

Zitat:

@Timmerings Jan schrieb am 6. Februar 2018 um 21:25:38 Uhr:

[...]

Nein, ist es nicht. Mit Standlicht fahren ist nur genau in den Fällen verboten, in denen die StVO das Fahren mit richtigem Licht verlangt (Dunkelheit, schlechte Sicht, etc.).

[...]

§17(2) StVO Satz 1: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Und wenn du diesen Satz mal nicht, wie es alle machen, so aus dem Zusammenhang gerissen zitierst, siehst du, warum du damit falsch liegst. Der entscheidende Hinweis steckt hier: "(2)".

exakt,

da wollte ich auch noch meinen 'Senf' hier dazu schreiben

es ist nicht erlaubt mit laut:

Zitat:

§17(2) StVO Satz 1: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

richtig:

Zitat:

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

deshalb blendet der Fernlicht-Assy auch unterhalb von 60 km/h automatisch ab

Zitat:

3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

rechtlich gesehen, reicht Nebelscheinwerfer auf ein und Begrenzungsleuchten auf an um am Tage mit Tagfahrlicht und Rücklicht zu fahren!

Zitat:

(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden.

Kurvenlicht darf laut STVO deshalb auch nicht genutzt werden!

man, ich habe beim Blinken mein Tagfahrlicht auf der Seite ausproggen lassen und kann es auch komplett im Sommer abschalten über KI

die EU ist da noch recht 'Rechsfrei'

Zitat:

@Timmerings Jan schrieb am 6. Februar 2018 um 21:55:38 Uhr:

Zitat:

@Masterb2k schrieb am 6. Februar 2018 um 21:33:06 Uhr:

 

§17(2) StVO Satz 1: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Und wenn du diesen Satz mal nicht, wie es alle machen, so aus dem Zusammenhang gerissen zitierst, siehst du, warum du damit falsch liegst. Der entscheidende Hinweis steckt hier: "(2)".

Jain, da gab es afaik vor einiger Zeit einmal ein Urteil eines Amtsgerichtes, wo sich jemand gegen einen solchen Bussgeldbescheid gestellt hat, und vor dem AG recht bekommen hat. Die Urteilsbergründung des AG enzieht sich mir leider.

Gibt es dazu mittlerweile Urteile von Höheren Instanzen?

eigentlich kann jeder mit Lichtschalter auf Begenzungsleuchten geschaltet durch die Gegend fahren

die Lichtschalter-Stellung ist auch eigentlich eindeutig

so sind das Tagfahrlicht + Rückleuchten aktiviert

es gibt Zonen im Norden, bei wenig Tageslicht oder langer Dunkelheit im Winter und dafür aber auch langer Helligkeit und kaum Dämmerung im Sommer, wo es ab Werk verbaut ist

mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer, sollte man schon wissen, was ein Tagfahrlicht eigentlich bedeutet

PS. eine dritte Bremsleuchte hat sicherlich auch keiner gewollt, macht aber auch Sinn

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 18:04:26 Uhr:

Ja, ich weiß.

Tagfahrlicht + Rücklichter sind als Standlicht deklariert und mit Standlicht fahren ist nunmal verboten. Ist wieder typisch Deutschland.

Das ist schlichtweg nicht richtig, zumal die Schlussleuchten nicht als Standlicht deklariert sind.

Zum ersten ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten. Hier müsste ich evtl. etwas tiefer in die Materie eingreifen. Das Fahren mit Standlicht gem. § 17 StVO ist dann verboten wenn gem. Absatz 1 die Voraussetzungen sich so darstellen, dass mit Abblendlicht gefahren werden MUSS. Am Tag ohne besondere Witterungseinflüsse ist das Fahren mit Standlicht nicht verboten.

Das wäre im Kurzen erst mal die Klärung dieses Sachverhaltes.

Um das Argument weiter auszuhebeln. Das Tagfahrlicht vorne unterscheidet sich von der Begrenzungsleuchte beim Passat u.ä. Modellen durch die Lichtstärke. Somit fährt man mit TFL und gleichzeitiger Schlussleuchte nicht mit Standlicht! Wobei dies bei Tag ohnehin uninteressant ist.

Des Weiteren kann man gar nicht mit Standlicht fahren, da im Fahrzustand die Standlichter die Funktion der Begrenzungsleuchten übernehmen. Ich weiß das ist Haarspalterrei aber das ist Gesetzgebung immer.

Der erste Absatz in der Norm ist immer der Grundsatz und die folgenden Absätze ergänzen diesen Grundsatz und bauen auf diesem auf. So wurden auch schon zu Hauf ausgestellte Verwarnungen wieder rückgängig gemacht die sich auf das Fahren mit Begrenzungsleuchten ausgestellt wurden. Das gibt der Bußgeldkatalog auch definitiv nicht her.

Richtig ist, dass die VW Händler es nicht so freischalten dürfen/können. Das ist aber die Direktive des Konzernes. Jegliche Eingriffe die die Grundkonfiguration der Werkseinstellung abändert ist ihnen mehr oder weniger untersagt.

Dann noch ein Punkt zum Thema TFL und Rückleuchte, diese Schaltung "Tagfahrlicht + Rückleuchte" ist seit der Norm Euro 4 im Kraftrad seit 01.01.2017 sogar schon Pflicht und kommt so mit Sicherheit auch zeitnah im PKW. Bin mir gerade gar nicht sicher ob es bei den neuen Modellen jetzt eh schon so umgesetzt wurde. In der StVO wird zum Thema Beleuchtungsdefinition im Übrigen kein Unterschied zwischen zwei-, drei- oder mehrrädrigen Kfz gemacht.

Die Schaltung ist im System schon vorhanden, weil diese in anderen Ländern (TFL + Schlussleuchte) Pflicht ist.

@tomworld

Die dritte Bremsleuchte kommt ursprünglich auch aus dem hohen Norden. Sie war lange in D verboten, damals durften zusätzliche Bremsleuchten nur paarweise angebracht sein. Die Statistik hat dann dargelegt, dass mit dritter Bremsleuchte eine signifikante Verbesserung der Verkehrssicherheit gegeben war und damit hat man sie erlaubt und dann später sogar zur Pflicht gemacht.

 

Ich habe das jetzt alles etwas kürzer erklärt, da könnte man seitenweise über Beleuchtung schreiben. Ist eben ein Teil meines Berufes ;-)

Nein, nicht Gesetzgebung (Gott bewahre) aber Straßenverkehrsrecht hat viel mit meiner Berufsausübung zu tun. Leider gibt es unendlich viele Grauzonen weil es gar nicht möglich ist alles haarklein zu regeln. Auch wenn der Eindruck ein anderer ist. Aus meiner Sicht ist schon viel zu viel totgeregelt aber das liegt eben immer an denen die sich über geltende Bestimmungen hinwegsetzen und Grauzonen ausnutzen. Dann wird eben immer nachgeregelt......ein Teufelskreis

Themenstarteram 7. Februar 2018 um 16:09

Zitat:

@Masterb2k schrieb am 6. Februar 2018 um 18:55:48 Uhr:

Zitat:

@Reddeer2000 schrieb am 6. Februar 2018 um 17:53:15 Uhr:

Hi,

ob der Freundliche es nicht darf oder nicht will, kann ich Dir leider nicht sagen. Such Dir jemand mit VCDS in deiner Nähe und lass es Dir codieren. Ist ein Sache von ein paar Minuten.

VG

Reddeer2000

Ähm, wir reden hier von nem B7 mit BCM, oder?

Die Codierung wäre interessant, dann muss ich das nicht immer mit VCP machen.

Was heißt BCM?

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