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Rückstufung Vollkasko ohne Schaden bei Haftpflichtfall

Themenstarteram 17. September 2024 um 22:12

Hallo,

wird man auch bei der VOllkasko zurückgestuft, wenn man bei einem selbt verursachtem Haftpflichtfall keinen Schaden am eigenen Auto hat und somit die Vollkasko nicht in Anspruch nimmt?

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10 Antworten

Nein

Nee, sind völlig verschiedene Versicherungen. Bei verursachten Schäden bis etwa 1000€ solltest du sogar über einen Schadensrückkkauf bei deiner Versicherung nachfragen. Hast 6 Monate Zeit

Meines Wissens geschieht sowas idR nicht.

Es kann allerdings sein, dass die Versicherung bei der Schadensmeldung auch die Vollkasko als belastet stellt. Möglicherweise wenn noch nicht klar ist ob ein Eigenschaden eingetreten ist oder nicht. Das sollte dann aber eigentl. mit dem Versicherungsnehmer abgesprochen sein.

Gibt's bei dir einen konkreten Fall? Evtl. wären dann weitere Details hilfreich.

Zitat:

@gummikuh72 schrieb am 18. September 2024 um 09:17:02 Uhr:

 

Es kann allerdings sein, dass die Versicherung bei der Schadensmeldung auch die Vollkasko als belastet stellt.

Nein , die VK wird nur belastet wenn VN die VK inanspruch nimmt .

Hallo,

man muss insoweit aufpassen, dass dies nur gilt, wenn die VK weiter läuft. Sollte man später einmal die VK für eine längere Zeit kündigen (i. d. R. min. 1 Jahr) wird die VK bei einem Neuabschluss an die (zurückgestufte) Haftpflicht angeglichen, also faktisch auch zurückgestuft.

Gruß Rainer

Seltsam, ich hatte einen Vertrag in welchem der VK-SFR besser als der KH-SFR über ~vier Jahre ruhen lassen. Als ich den Vertrag wieder reaktiviert habe, wurde der VK-SFR nicht angepasst. Ob das allerdings bei allen Versicherungen so gehandhabt wird, weiß ich nicht.

Wenn Du den Vertrag als ganzes ruhen lässt, handhaben die Versicherer das in der Regel so wie Du beschrieben hast. Lässt Du allerdings die Haftpflicht weiterlaufen, änderst die VK in TK greift die o. g. Regelung.

Gruß Rainer

Bei welcher Versicherung ist das so? Wenn man die VK länger als 1 Jahr ausschließt, bleibt der VK-SF für die Zukunft erhalten.

Nur sollte der HP-SF bei späterem Einschluss einer VK höher sein, wird die VK-SF an die HP-SF angepasst. Ist die alte VK-SF höher als der HP-SF , wird diese zur Berechnung genommen.

Danke für Deinen Beitrag. Da Du erfahrungsgemäß beim Thema Versicherung bestens aufgestellt bist, wird Deine Aussage richtig sein.

Ich finde aktuell in den AGB bei der HUK und anderen Versicherungen keine Regelung mehr, die die Aussage in meinem Beitrag untermauert.

Ich kann es nicht mehr genau sagen, um welche Versicherung es sich handelte, aber wir hatten das Problem vor ein paar Jahren bei 2 Kollegen. Da waren seinerzeit die Vertragsbedingungen aber auch anders formuliert.

Zitat:

@Rainer560sk schrieb am 20. September 2024 um 09:59:51 Uhr:

Danke für Deinen Beitrag. Da Du erfahrungsgemäß beim Thema Versicherung bestens aufgestellt bist, wird Deine Aussage richtig sein.

(Anmerkung der Redaktion: damit ist nicht der Postersteller dieses Beitrags gemeint)

Ich finde aktuell in den AGB bei der HUK und anderen Versicherungen keine Regelung mehr, die die Aussage in meinem Beitrag untermauert.

Ich kann es nicht mehr genau sagen, um welche Versicherung es sich handelte, aber wir hatten das Problem vor ein paar Jahren bei 2 Kollegen. Da waren seinerzeit die Vertragsbedingungen aber auch anders formuliert.

Da dürfte bei deinen Kollegen damals irgendwas ziemlich schiefgelaufen sein.

Das kannst du in den Versicherungsbedingungsbedingungen nachlesen, hier beispielhaft HUK 04/2024

I.6 Unterbrechung des Versicherungsschutzes

Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Ruheversiche -rung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:

• Liegen Beginn und Ende der Unterbrechung – im selben Kalenderjahr oder – in unmittelbar aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf als wäre der Versicherungs -schutz nicht unterbrochen worden.

• Ansonsten gilt: Bei einer Unterbrechung von bis zu 10 Jahren überneh-men wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. Nach mehr als 10 Jahren gelten die Regelungen für die Einstufung bei Vertragsbeginn.

In den AKB der HUK 01.03.2002 steht es so:

22 Einstufung des Versicherungsvertrages nach Beendigung einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes

Unbeschadet einer evtl. Rückstufung auf Grund einer Schadenmeldung, die vorrangig vorzunehemn ist, wird ein Versicherungsvertrag

nach Beendigung der Unterbrechung,

1. wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, in die er bei ununterbrochener Dauer des Versicherungsschutzes eingestuft worden wäre, Nr. 14 Abs. 6 bleibt unberührt.

2. wenn sie länger als sechs Monste gedauert hat, in die Schadenfreiheitsklasse oder Schadenklasse eingestuft, die vor der Unterbrechung galt.

3. wenn sie länger als 7 Jahre gedauert hat, wie ein erstmalig abgeschlossener Vertrag behandelt und nach Nr. 14 Abs. 7, Abs 7a oder Nr. 19 (Anmerkung der Redaktion: Nr. 14 = Einstufung in Schadenfreiheitsklassen). Eine Einstufung des Vertrags nach Ziffer 2 ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer seine Vorversicherungszeit durch eine Originalbescheinigung des bisherigen Versicherungsunternehmens im SInne der Nr. 24 (Anmerkung der Redaktion: Nr. 24 = Anrechnung des Schadenverlaufs eines bisherigen Vertrags) nachweist.

In den AKB anderer Versicherungen steht es auch so oder so ähnlich. Mir fehlt aber gerade die Motivation, noch weitere AKB zu studieren.

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