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Rücktritt vom Kaufvertrag nach mehr als 4 Monaten (Corona) - Fristsetzung erforderlich?

Themenstarteram 19. Oktober 2020 um 18:39

Hallo Gemeinde,

Mitte des Jahres habe ich einen Neuwagen bestellt. Die Auslieferung sollte "unverbindlich" in 10-12 Wochen erfolgen. Dass dies nicht einzuhalten war, habe ich mir zwar schon beim Kauf gedacht, aber in Kauf genommen. Mittlerweile verzögert sich die "voraussichtliche Auslieferung" immer weiter. Ich weiß, dass der Händler nichts dafür kann und möchte eigentlich auch nicht vom Kaufvertrag zurücktreten. Übliche Rechtshinweise geben an, dass man 6 Wochen nach dem unverbindlichen Auslieferungstermin eine Frist von z.B. 2 Wochen setzen soll und dann zurücktreten kann. Höhere Gewalt - was Corona augenscheinlich darstellt - führt bei den meisten Verträgen zu einer Verlängerung auf 4 Monate.

Kann ich 4 Monate nach der unverbindlichen Lieferzeit vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Händler vorher eine Frist gesetzt zu haben, oder beginnen diese 4 Monate erst mit dem Setzen einer Frist?

Wie geschrieben bin ich bereit eine gewisse Verzögerung in Kauf zu nehmen. Wenn aus 3 Monate aber plötzlich mehr als 7 werden, überlege ich doch, mein Glück woanders (z.B. Gebrauchtwagenmarkt) zu versuchen.

-------------------

Kleines Nebenanliegen:

Der Wagen sollte finanziert werden. Laufzeit 1 Jahr.

Da ich nächstes Jahr kurzfristig eine größere Ausgabe (Umschuldung) habe, die aber 2 Monate später sicher wieder hereinkommt, benötige ich einen Teil meines Kapitals dafür.

Wenn die Lieferung des Fahrzeuges sich weiterhin verzögert, entfällt die Notwendigkeit einer Finanzierung und ich könnte das Fahrzeug bar kaufen.

Kann ich von der Finanzierung separat zurücktreten (z.B. auch erst nach den 4 Monaten), ohne vom Fahrzeugkauf zurückzutreten?

Beste Antwort im Thema

Wenn Mitte des Jahres (z.B. Ende Juni) das Fahrzeug mit einem unverbindlichem Liefertermin von 10 bis 12 Wochen bestellt wurde, dann kann der Händler immer noch vertragsgemäß liefern.

Ende Juni plus 12 Wochen ergibt Ende September. Dannhat der Händler noch eine "Schonfrist" von sechs Wochen, also bis Mitte November. Wenn der Händler bis dahin immer noch nicht geliefert hat, muss der Händler in Verzug gesetzt werden, d.h ihm muss eine Lieferfrist gesetzt werden ( z.B. zwei Wochen). Hat der Händler auch nicht bis Anfang Dezember geliefert, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Ohne Inverzugsetzung kein Rücktritt wegen Lieferverzögerung.

Ob und in welchem Umfang Corona Einfuss auf die wechselseitigen Vertragspflichten hat, wurde ausser acht gelassen.

O.

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Zitat:

@SambaDeJaneiro schrieb am 19. Oktober 2020 um 20:39:19 Uhr:

Mitte des Jahres habe ich einen Neuwagen bestellt. ... Höhere Gewalt - was Corona augenscheinlich darstellt - führt ...

ich finde

Als höhere Gewalt bezeichnet die Rechtsprechung ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Voraussetzung ist regelmäßig, dass es sich um Ereignisse handelt, die von außen auf die Vertragsparteien einwirken und die von den Vertragsparteien bei der Vertragsgestaltung nicht bedacht worden sind.

spätestens ab März war Corona hinreichend bekannt und konnte somit seitens des Verkäufers bei der Zusicherung eines Liefertermins "bedacht" werden

es fehlt also wohl an der Unvorhersehbarkeit ...

Wer sich Mitte des Jahres die Infektionszahlen anschaut und dann den vermeintlichen Liefertermin der kann jetzt schon von Unvorhersehbarkeit reden.

Was sagt denn der Vertragspartner zu beiden Fragen?

Wenn man sich einigen kann oder "plötzlich" Bewegung in die Angelegenheit kommt, ist doch alles gut...wenn nicht, kann man immer noch hier oder anderswo über die konkrete Rechts- und Sachlage diskutieren.

So sind das ungelegte Eier...

Wenn Mitte des Jahres (z.B. Ende Juni) das Fahrzeug mit einem unverbindlichem Liefertermin von 10 bis 12 Wochen bestellt wurde, dann kann der Händler immer noch vertragsgemäß liefern.

Ende Juni plus 12 Wochen ergibt Ende September. Dannhat der Händler noch eine "Schonfrist" von sechs Wochen, also bis Mitte November. Wenn der Händler bis dahin immer noch nicht geliefert hat, muss der Händler in Verzug gesetzt werden, d.h ihm muss eine Lieferfrist gesetzt werden ( z.B. zwei Wochen). Hat der Händler auch nicht bis Anfang Dezember geliefert, kann vom Vertrag zurückgetreten werden. Ohne Inverzugsetzung kein Rücktritt wegen Lieferverzögerung.

Ob und in welchem Umfang Corona Einfuss auf die wechselseitigen Vertragspflichten hat, wurde ausser acht gelassen.

O.

Themenstarteram 20. Oktober 2020 um 22:16

Dass der Händler noch vertragsgemäß liefert, halte ich für äußerst unwahrscheinlich. Damit habe ich aber wie gesagt vorher schon gerechnet und es auch akzeptiert.

Die Bestellung war Anfang Juli. Die Auslieferung hätte Ende September / Anfang Oktober erfolgen sollen. Die erste Verzögerung hat die geplante Lieferung auf November verschoben. Danach hieß es Dezember. Mittlerweile sind wir bei Anfang Februar 2021 angekommen.

Wie gesagt, geht es mir nicht um den "normalen" Verzug (unverbindliche Lieferzeit + 6 Wochen + 2 Wochen Frist), sondern um die "4 Monate Regel".

Ich nehme eine Gewisse Verzögerung in Kauf und weiß auch, dass der Händler nichts liefern kann, was er nicht bekommt. Bei den derzeitigen behördlichen Corona-Beschränkungen sowohl im Inland als auch im Ausland mache ich dem Händler überhaupt keinen Vorwurf und möchte ungern mit einem Vertragsrücktritt "drohen". Zumal es sich auf sehr vielen Webseiten auch so liest, dass Corona sehr wohl höhere Gewalt darstellt.

Zitat:

Die Rechtsordnungen der kontinentaleuropäischen Länder und der angelsächsisch geprägten Länder haben dabei ein ähnliches Verständnis des Begriffs – typischerweise als Höhere Gewalt gelten dabei Ereignisse wie Naturkatastrophen (Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen), Epidemien, Kriege und politische Unruhen. Ein starkes Indiz für das Vorliegen Höherer Gewalt sind dabei behördliche Maßnahmen und Warnungen.

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit davon ausgehen, dass hier in vielen Fällen Höhere Gewalt vorliegt.

Quelle: https://www.ihk-berlin.de/.../coronavirus-hoehere-gewalt-4721542

Mir geht es nur darum, ob die "Höhere Gewalt"-Klausel eine vorherige Fristsetzung erfordert oder nicht.

Zitat:

@SambaDeJaneiro schrieb am 19. Oktober 2020 um 20:39:19 Uhr:

Wenn die Lieferung des Fahrzeuges sich weiterhin verzögert, entfällt die Notwendigkeit einer Finanzierung und ich könnte das Fahrzeug bar kaufen.

Kann ich von der Finanzierung separat zurücktreten (z.B. auch erst nach den 4 Monaten), ohne vom Fahrzeugkauf zurückzutreten?

Dir geht es also nicht ums Fahrzeug, welches du eh kaufen würdest, sondern um die Finanzierung?

Ob du da zurücktreten kanns, weiß ich leider nicht. Aber bevor du erneut ein Fahrzeug mit noch längerer Lieferzeit bestellst, nutze doch einfach die Finanzierung (mit Anzahlung? Voll?) und Sondertilge direkt.

Das kostet in der Regel 1x 1% der Restsumme, damit hättest du aber die geringsten Probleme.

Angenommen, du widerrufst die Finanzierung (was ja zeitlich schon garnicht mehr funktioniert), ist das Fahrzeug eigendlich daran gekoppelt. Das war ja ein Zeit lang ein "Trick" bei vielen Autokäufern, bei denen der Vertrag ohne Widerrufsfrist ausgeschrieben war.

Themenstarteram 21. Oktober 2020 um 21:40

Um die Finanzierung geht es zweitrangig. Aufgrund der Lieferverzögerung macht die Mehrwertsteuererhöhung das Fahrzeug über 1000 € teurer. Das ist schon ein nicht unerheblicher Betrag. Finanziell wäre es nicht das Problem die anfallenden Kosten zu begleichen, aber ich muss ja nicht unnötig Geld verschenken. Bei einer Barzahlung könnte ich zumindest einen Teil der erhöhten Mehrwertsteuer durch den Wegfall der Zinsen kompensieren. Selbst wenn die Kosten bei Sondertilgung "nur" wenige 100 € betragen, wüsste ich mit diesem Geld besseres anzufangen...

Ansonsten geht es mir aber schon um den kompletten Rücktritt vom Kaufvertrag bei erheblichem Lieferverzug.

Hast du denn mittlerweile ein Lieferdatum? Nach aktuellem Stand ist nunmal nicht von einem erheblichen Lieferverzug auszugeben, eher von normaler Toleranz.

So einen ähnlichen Satz wirst du auch bei deiner Bestellung gelesen und bestätigt haben, dass der Liefertermin unverbindlich ist und sich auch noch schieben kann. Eine Frist kannst du aber sicherlich schonmal setztn und vor allem deutlich mit deinem Händler reden. Weißt du, ob dein Fahrzeug schon gebaut wurde oder nur in der Planung ist?

Was genau ist denn die Alternative? Einen sofort verfügbaren kaufen? Gibt es dein gewünschstes Modell denn aktuell irgendwo rumstehend nach deinen Wünschen konfiguriert? Oder gehst du aufgrund der Ersparnis von eingen hundert Euro einen Komprimiss ein?

Zitat:

@SambaDeJaneiro schrieb am 21. Oktober 2020 um 23:40:52 Uhr:

Um die Finanzierung geht es zweitrangig. Aufgrund der Lieferverzögerung macht die Mehrwertsteuererhöhung das Fahrzeug über 1000 € teurer. Das ist schon ein nicht unerheblicher Betrag. Finanziell wäre es nicht das Problem die anfallenden Kosten zu begleichen, aber ich muss ja nicht unnötig Geld verschenken. Bei einer Barzahlung könnte ich zumindest einen Teil der erhöhten Mehrwertsteuer durch den Wegfall der Zinsen kompensieren. Selbst wenn die Kosten bei Sondertilgung "nur" wenige 100 € betragen, wüsste ich mit diesem Geld besseres anzufangen...

Ansonsten geht es mir aber schon um den kompletten Rücktritt vom Kaufvertrag bei erheblichem Lieferverzug.

Wenn es darum geht dann stell erstmal die Frage, ob du den Nettokaufpreis zzgl. 16% MwSt. oder 19% MwSt. schuldest (du dem Autohaus, nicht das Autohaus dem Staat), wenn im Frühjahr nächsten Jahres geliefert wird.

Wenn du noch am Fahrzeug interessiert bist und dir um die MwSt. Gedanken machst, dann setz dem Autohaus doch einfach (beweisbar) eine Frist z.B. auf den 15.12.2020. Entweder das Auto ist dann da und alle sind happy, oder du überlegst dir dann, ob du zurücktreten möchtest. Deine Rechte verkürzt du durch die Fristsetzung nicht. Ganz im Gegenteil bekommst du damit das Recht vom Vertrag anschließend zurückzutreten wenn die Fristsetzung denn notwendig ist (vor allem streitet man sich darum dann nicht und kann u.U. eine gerichtliche Klärung vermeiden), nicht aber die Pflicht. Weiterhin könntest du Verzugsschäden und Nichterfüllungsschäden geltend machen (wenn denn Verschulden).

Vielleicht kommt dir das Autohaus zur Vermeidung von solchen Reaktionen ja auch entgegen und stellt dir bis zur tatsächlichen Lieferung einen Mietwagen vor die Haustür.

Eine unangemessen kurze Frist ist übrigens nicht unwirksam, sondern wird setzt eine angemessene Frist in gang.

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