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Sachmängelhaftung Neufahrzeug: gebunden an die Herstellervorgaben der Garantieansprüche?!
Hallo,
folgendes Gedankenspiel:
ich kaufe in Deutschland bei einem Vertragshändler für irgendeine Marke einen neuen PKW. Dann habe ich doch dem Händler gegenüber die Gewährleistung (neuerdings: Sachmängelhaftung) von 24Monaten. Vollkommen unabhängig von der Garantie des Herstellers. Mir sind die Feinheiten zum Thema Sachmängelhaftung bekannt, z.B. daß der Händler sie bei Neuwaren auf 12 Monate kürzen kann und daß nur innerhalb der ersten 6 Monate der Verkäufer beweisen muss daß das Produkt Fehlerfrei war.
Nun kaufe ich also ein Auto und fahre in den ersten 5 Monaten 80.000km. Ich lasse keine Wartungen machen und erleide dann innerhalb der ersten 5 Monate einen Motorschaden. Nun ist ja die landläufige Meinung:
"Garantie gibts ja nur wenn man auch die Wartungsvorschriften des Herstellers einhält!", also z.B. ein Ölwechsel nach 15.000km oder sowas.
Ich möchte aber in diesem Fall gar nicht die Garantieversprechen des Herstellers in Anspruch nehmen, sondern einfach die Sachmängelhaftung des Händlers. Nun lautet die Frage:
Ist (oder kann) die Sachmängelhaftung an Bedingungen geknüpft werden? Wie z.B. im Falle eines Autos an Wartungen, oder muß das "Produkt" 6 Monate ohne Zutun des Endverbrauchers einwandfrei funktionieren?
viele Grüße
Neu-Ling
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9 Antworten
Ich bin kein Rechtsanwalt aber maße mir etwas juristisches Gespür zu, deshalb meine Antwort:
Hier liegt grob fahrlässiges Verschulden deinerseits vor, da du deine Sorgfaltspflichten maßgeblich missachtet hast. Es kann nämlich nichtmehr davon ausgegangen werden, dass der Händler den Sachmangel hätte kennen müssen oder dass überhaupt ein "Sachmangel" als solcher bestanden hätte, wenn du eine so hohe Kilometerleistung fährst ohne entsprechende übliche und notwendige Wartungen vorzunehmen. Interessant würde der Fall eigentlich, wenn die Wartungen regelmäßig aber bspw. durch Eigenarbeit oder einen "befreundeten Werkstattmeister" stattfänden, oder wenn innerhalb dieser Zeit noch mehr gefahren wird. Auch dann vermute ich aber, dass rein durch die Kilometerleistung nicht mehr auf einen Sachmangel selbst geschlossen werden kann.
Zweiteres stellt eine Grenzfallbetrachtung dar, die dann so wohl auch genutzt werden könnte und deshalb als tatsächlich rechtlich zulässiger weg unplausibel erscheint. Insbesondere unter Beachtung deines letzten Absatzes .."Muss das Produkt x Monate ohne Zutun funktionieren" ist dies doch zu verneinen.
Da wäre wohl der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel zum Motorschaden geführt hat, der auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zum Schaden geführt hätte. Das setzt dann ein entsprechend aufwändiges Gutachten voraus, um es gerichtssicher zu beweisen ...
Zitat:
@nordlicht schrieb am 6. November 2015 um 10:32:41 Uhr:
Da wäre wohl der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel zum Motorschaden geführt hat, der auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zum Schaden geführt hätte. Das setzt dann ein entsprechend aufwändiges Gutachten voraus, um es gerichtssicher zu beweisen ...
Moin,
eben nicht, da innerhalb der ersten 6 Monate die Beweispflicht beim Händler liegt.
Neu-Ling
Zitat:
@iiSS schrieb am 6. November 2015 um 10:29:14 Uhr:
Ich bin kein Rechtsanwalt aber maße mir etwas juristisches Gespür zu, deshalb meine Antwort:
Hier liegt grob fahrlässiges Verschulden deinerseits vor, da du deine Sorgfaltspflichten maßgeblich missachtet hast. Es kann nämlich nichtmehr davon ausgegangen werden, dass der Händler den Sachmangel hätte kennen müssen oder dass überhaupt ein "Sachmangel" als solcher bestanden hätte, wenn du eine so hohe Kilometerleistung fährst ohne entsprechende übliche und notwendige Wartungen vorzunehmen. Interessant würde der Fall eigentlich, wenn die Wartungen regelmäßig aber bspw. durch Eigenarbeit oder einen "befreundeten Werkstattmeister" stattfänden, oder wenn innerhalb dieser Zeit noch mehr gefahren wird. Auch dann vermute ich aber, dass rein durch die Kilometerleistung nicht mehr auf einen Sachmangel selbst geschlossen werden kann.
Zweiteres stellt eine Grenzfallbetrachtung dar, die dann so wohl auch genutzt werden könnte und deshalb als tatsächlich rechtlich zulässiger weg unplausibel erscheint. Insbesondere unter Beachtung deines letzten Absatzes .."Muss das Produkt x Monate ohne Zutun funktionieren" ist dies doch zu verneinen.
Zitat:
@nordlicht schrieb am 6. November 2015 um 10:32:41 Uhr:
Da wäre wohl der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel zum Motorschaden geführt hat, der auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zum Schaden geführt hätte. Das setzt dann ein entsprechend aufwändiges Gutachten voraus, um es gerichtssicher zu beweisen ...
Diesen Beweis wird man nie erbringen können, da ja auch immer dieser Schaden erst durch die Missachtung der Wartungsvorschriften entstanden sein könnte. Hier reicht wohl das "könnte" für jedes Gericht aus, entsprechend zu entscheiden.
Zum Verständnis: Die Sachmängelhaftung soll nur Mängel abdecken, die zwar schon beim Kauf des Gegenstandes im Produkt selbst "angelegt" waren, also ein Haarriss, falsche Materialpaarungen usw., die jedoch beim Kauf sich noch nicht bemerkbar machen, sondern erst später hervortreten.
Die Sachmängelhaftung soll NICHT vor dem Auftreten von Schäden schützen, die erst NACH dem Kauf auftraten, die also BEIM Kauf noch gar nicht vorhanden oder "angelegt" waren. War die Sache (der Motor) also bei Kauf einwandfrei und platzt der Motor erst später, nach 4 Monaten, so ist das Pech für den Kunden, diese Mängel sind NICHT von der Sachmängelhaftung gedeckt (wohl aber von der Garantie des Herstellers).
Aaaaaber ............ um das mit der Beweislage jetzt nicht ausufern zu lassen (sonst müsste man bei JEDEM Sachmangel den Sachverständigen bemühen!) hat der Gesetzgeber salomonisch entschieden, dass JEDER Defekt, der innerhalb von 6 Monaten ab Kauf auftritt, egal, ob dieser schon tatsächlich beim Kauf vorhanden war oder eben nicht, als Sachmangel ohne Gutachten zu gelten hat. Ein Vorteil für den Verbraucher.
Es sei denn, der Verkäufer kann durch Gutachten etc. BEWEISEN, dass dieser Mangel bei Übergabe des Artikels eben NICHT da war, was im Einzelfall ebenso unmöglich ist, wie der umgekehrte Beweis NACH Ablauf der ersten 6 Monate durch den Käufer. Na ja, nicht unmöglich, aber unwahrscheinlich, da sehr teuer.
Wenn man natürlich seine Sorgfaltspflichten (Wartungen) gegenüber dem Produkt in grober Weise vernachlässigt, nimmt jedes Gericht dieser Welt an, dass der Schaden aufgrund eben dieser Vernachlässigung entstanden ist. Es sei denn, ein wirklich verdammt guter Gutachter kann das Gegenteil beweisen, was ich jedoch nicht glauben kann.
Und: Diese Sachmängelhaftung gilt nur gegenüber dem Verkäufer, nicht gegenüber dem Hersteller, man muss sich also zwingend an den verkaufenden Händler wenden. Der kann sich jederzeit durch Insolvenz von allen Leistungen entziehen.
Grüße
Udo
Zitat:
@neu-ling schrieb am 6. November 2015 um 11:19:17 Uhr:
Zitat:
@nordlicht schrieb am 6. November 2015 um 10:32:41 Uhr:
Da wäre wohl der Käufer in der Pflicht, zu beweisen, dass ein Mangel zum Motorschaden geführt hat, der auch bei ordnungsgemäßer Behandlung zum Schaden geführt hätte. Das setzt dann ein entsprechend aufwändiges Gutachten voraus, um es gerichtssicher zu beweisen ...
Moin,
eben nicht, da innerhalb der ersten 6 Monate die Beweispflicht beim Händler liegt.
Neu-Ling
..richtig, aber, dadurch das "er" die Wartung vernachlässigt hat, ist der Händler fein raus.
Gewährleistung & Garantie bei Neuware...
schwierige Sache...denn..auch hier :
Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung.
Garantie eine freiwillige des Herstellers / Verkäufers, daher können Bedingungen
festsgesetzte werden (wie z.b. dass die Fahrzeuge nur bei Vertragshändlern
gewartet werden müssen, oder gekoppelt an KM, etc.).
D.h. bei einem Problem/Mangel an dem erworbenen Artikel ist zuerst der Händler
der Ansprechpartner.
Inwieweit er dann die Kosten / Material vom Hersteller beglichen bekommt, regeln
dann der/die Vertra(ä)g(e) zw. Händler (Verkäufer) und Hersteller.
Auch wird dort geregelt, wie die Kosten des Händlers erstattet werden, der nicht
für die Gewährleistung zuständig ist.
FORD und einige andere Herteller geben z.b. nur die gesetzl. 24-monatige
Gewährleistung und keine Garantie. (mal das Kleingedruckte lesen).
Vlt. hilft das hier:
http://www.meinauto.de/neuwagen-garantie/
Grüße
Zitat:
@iiSS schrieb am 6. November 2015 um 10:29:14 Uhr:
Interessant würde der Fall eigentlich, wenn die Wartungen regelmäßig aber bspw. durch Eigenarbeit oder einen "befreundeten Werkstattmeister" stattfänden, oder wenn innerhalb dieser Zeit noch mehr gefahren wird.
Moin,
Es ist nicht vorgeschrieben daß Wartungsarbeiten durch einen Vertragshändler durchgeführt werden müssen, nicht einmal mehr um Garantieansprüche durchsetzen zu können. Dies wird von der Herstellerlobby nur nicht gerne kommuniziert Allerdings könnte ich es bei reinen garantieansprüchen durchaus akzeptieren daß der Hersteller diese an die Bedingungen mit der Vertragswerkstatt verknüpft. Mir geht es jedoch lediglich um die gesetzliche Sachmängelhaftung.
http://www.kfz-klinck.de/.../...-mit-garantie-und-gewaehrleistung.html
Neu-Ling
Hi,
die Sachmängelhaftung ist ja wie gesagt für Schäden oder Mängel die bereits bei Kauf vorlagen und nicht durch verschleiß entstanden sind.
Da der Motor 80tkm durchgehalten hat kann man davon ausgehen das bei Übergabe eben kein Schaden vorlag und der Schaden somit durch Verschleiß entstanden ist.
Dieser Argumentation dürfte jeder Richter mit minimalem technischen Verständnis folgen.
Aber 80tkm in 5 Monaten würden wahrscheinlich 99,9% aller Motoren auch ohne Inspektion Problemlos wegstecken.
GRuß Tobias
Zitat:
@Guzzi97 schrieb am 6. November 2015 um 11:41:08 Uhr:
FORD und einige andere Herteller geben z.b. nur die gesetzl. 24-monatige
Gewährleistung und keine Garantie. (mal das Kleingedruckte lesen).
Wie kommst Du auf dieses schmale Brett?
Meines Wissens ist BMW so ziemlich der letzte Hersteller der nur 2 Jahre Gewährleistung gibt, dabei aber auf die Beweislastumkehr verzichtet.
Die anderen Hersteller sind nach wenigen Jahren wieder zur althergebrachten Garantie zurückgekehrt. Kann man über die Bedingungen doch deutlich höhere Hürden aufbauen die vor Zahlungen schützen.
Aber zum Thema. Da müsste der Schaden schon genauer spezifiert werden um eine Aussage treffen zu können. Jeder Schaden der auch bei korrekter Wartung hätte passieren können dürfte von der Gewährleistung abgedeckt sein, aber bei jedem Schaden Welcher durch korrekte Wartung hätte vermieden werden können dürften auf die Kappe des Kunden gehen. Und dazwischen noch eine breite Grauzone.
Man sollte sich davon verabschieden das Gerichte immer wohlwollend zugunsten der Kunden urteilen, Das war nur am Anfang der Gewährleistung so. Da hat man auch bei einer alten Möhre mit sechstelligem Tachostand noch eine neue Kupplung bekommen wenn Sie in den ersten 6 Monaten den Geist aufgab, aber Zug um Zug urteilten die Gerichte differenzierter und auch immer öfter zu Ungunsten der Kunden, gerade bei älteren Sachen und auch das Nutzungsverhalten spielte zunehmend eine Rolle.
Kurz, das Gewährleistungsrecht ist weder für Kunden noch Käufer ein Freibrief.