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Sandstrahl Tribal auf hinterer Scheibe zulässig???

VW Golf 4 (1J)
Themenstarteram 23. Juni 2008 um 17:28

Hallo zusammen!

Ein Arbeitskollege von mir hat sich am Wochenende auf irgendeiner Messe auf die hinteren scheiben seines IIIer Golf ein Tribal mittels Sandstrahlen machen lassen. Jetzt hat er sich von ein paar Leuten auf unserer Arbeit verunsichern lassen, die behaupten, damit würde er keine HU mehr bekommen, da dies eine Beschädigung der Scheibe wäre.

Kann mir das eigentlich nicht so recht vorstellen, aber da der Arme ganz verstört deswegen ist, frag nich für ihn mal nach. :D:D:D:D

Jemand Erfahrung damit?

Danke im Voraus.,

MfG und gute Fahrt

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15 Antworten
am 23. Juni 2008 um 17:43

Auf den hinteren Seitenscheiben oder auf der Heckscheibe?

Ich könnt mir schon vorstellen das der TÜV da was gegen hat, denn hat nicht jede Autoscheibe ein E Prüfsiegel so wie Scheinwerfer usw. auch? Denn dann wurde ja das Material verändert und das Siegel erlischt oder liege ich da falsch?

 

Wenn ich mir das so vorstelle ganz egal wo, schön kann das nicht aussehen;) und dann noch ein Tribal:confused:

Themenstarteram 23. Juni 2008 um 17:57

auf den hintersten Seitenscheiben (5 Türer), auf den sog. Dreieckscheiben...

vom Design her kann man nit meckern..hab's heute auch nur auf Bildern gesehen, aber ist ganz nett..

VW Logo mit Flammen in Richtung Heck...und die Flammen gehen dann langsam in ein Tribal über...

ungefähr so, nur etwas schicker klick mich

Mir fallen spostan 4 Bekannte ein, die sowas auf den Seitenscheiben haben. Anscheinend lässt die Rennleitung sowas durchgehen. andererseits ist ´ne neue Dreieckscheibe im zweifelsfall auch nicht wirklich teuer. :D

Themenstarteram 23. Juni 2008 um 18:05

Problem ist aber, dass die meißten nur Aufkleber drauf haben, die nach Sandstrahlen aussehen...er hat's aber richtig strahlen lassen...hab ihn dann erst mal beruhigt aber er ist immer noch ziemlich unsicher...eigentlich hätt er sich ja im vorraus schlau machen müssen....

Und ich kenn einen der kein Tüv bekommen hat deswegen.

Warum kann ich dir auch nicht sagen aber anscheinend gibts da doch irgendwas, wo sich ein Prüfer festbeissen kann(oder will).

am 23. Juni 2008 um 18:10

Zitat:

Original geschrieben von zonki101

Und ich kenn einen der kein Tüv bekommen hat deswegen.

Warum kann ich dir auch nicht sagen aber anscheinend gibts da doch irgendwas, wo sich ein Prüfer festbeissen kann(oder will).

Ab zum nächsten Prüfer ;)

Themenstarteram 23. Juni 2008 um 18:18

naja, das Thema Prüfer is ja schon ausreichend behandelt worden...wenn er dumm macht, ab zum nächsten.

Aber wenn man selbst freundlich und korrekt mit denen umgeht, dann sind se meißtens ganz locker. (Zumindest hab ich diese Erfahrung gemacht)

denke hier gelten gleiche Regeln wie Folien.

z.b. hier

Ich habe z.b. auch den Innenspiegel mit einem Namen von hinten Teilsandgestrahlt (halbdurchlässig) und von hinten dezent blau beleuchtet.

Hat der Prüfer normal abgenommen.

Moin,

lt. Gesetz zählen die hintern 3 Scheiben als nicht Verkehrsrelevant. Deshalb kann man die auch zu100% tönen.

Vorraussetzung ist, dass die Rücksicht druch Außenspiegel sichergestellt ist (wobei beim Golf III die Demontage schon unzulässig wäre ;))

MfG

wing

Themenstarteram 23. Juni 2008 um 19:10

das is klar, die Frage ist nur, ob der TÜV es als Beschädigung einer Scheibe ansieht und ihn deshalb durchrasseln lässt..

MfG

Zitat:

Original geschrieben von Stixz

das is klar, die Frage ist nur, ob der TÜV es als Beschädigung einer Scheibe ansieht und ihn deshalb durchrasseln lässt..

MfG

Nein,

Scheiben sind Verbundglas, d.h. einen Oberflächenbeschädigung (z.b. auch Steinschag ohne Loch), ist kein Mangel (nichtmal ein Steinschlag der durch ist außerhalb des Gesichtsfeld ist das...). Nur Beschädigungen der Verbundschicht können zu zerreißem selbiger führem....

MfG

wing

Themenstarteram 23. Juni 2008 um 19:18

alles klar, werd ich so weitergeben...dankeschön

MfG und gute Fahrt

Ich seh das anders! :cool: Es ist eine Bauartliche Veränderung, weil die Scheibe geschwächt wird. Egal ob nun gestrahlt oder graviert. Demzufolge erlöscht die BE.

 

Zitat:

"Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen,

Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren

angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus

Sicherheitsglas bestehenden Scheibe.

Die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder

Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen

anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm

Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem

Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, dass durch die nach Art und

Größe (maximal 1000 mm² Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der

genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine

unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des

Glases erfolgt.

.....

Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom

Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf

Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein ent-

sprechender Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt." (Quelle: VkBl. 1993 Nr.

173: §§ 22a, 40 StVZO)

Zitat Ende

Eine optische Verzierung von Kraftfahrzeugscheiben durch Gravieren o.ä ist

also nicht zulässig. Das Aufbringen einer Kennzeichnung auf die Scheiben zur

Identifikation des Fahrzeugs zum Zwecke des Diebstahlschutzes ist zulässig,

sofern dies durch einen vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Anbieter

erfolgt ist und der Fz-Halter dies durch eine entsprechende Bescheinigung

nachweisen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen,

[...]

DEKRA Automobil GmbH

Betriebsmittel und Infosysteme / AP7

Handwerkstraße 15 * 70565 Stuttgart

 

 

 

 

MFG Gunnar

am 24. Juni 2008 um 7:36

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von wing2579

Scheiben sind Verbundglas,

Dies trifft nur auf die Frontscheibe zu. Im Regelfall sind die Seitenscheiben und Heckscheiben aus ESG ( Einscheiben-Sicherheits-Glas )

Zitat:

Original geschrieben von wing2579

nichtmal ein Steinschlag der durch ist außerhalb des Gesichtsfeld ist das

Auch dies stimmt nicht, denn der Gesetzgeber fordert eine beschädigungsfreie oder reparierte Verglasung an den Fahrzeugen. Nicht umsonst ist die Verglasung ein sicherheitsrelevantes Bauteil. Durch eine Beschädigung der Verglasung entspricht diese nicht mehr dem Sicherheitsstandard mit dem sie zugelassen wurde.

 

Für das Gravieren von Scheiben gilt das was GunnarGTI bereits als Zitat der DEKRA gepostet hat. Nachzulesen in der Verkehrsblattverlautbarung VkBl. 1993 Nr. 173: §§ 22a, 40 StVZO des Bundesministeriums für Verkehr.

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