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Sandstrahl Tribal auf hinterer Scheibe zulässig???
Hallo zusammen!
Ein Arbeitskollege von mir hat sich am Wochenende auf irgendeiner Messe auf die hinteren scheiben seines IIIer Golf ein Tribal mittels Sandstrahlen machen lassen. Jetzt hat er sich von ein paar Leuten auf unserer Arbeit verunsichern lassen, die behaupten, damit würde er keine HU mehr bekommen, da dies eine Beschädigung der Scheibe wäre.
Kann mir das eigentlich nicht so recht vorstellen, aber da der Arme ganz verstört deswegen ist, frag nich für ihn mal nach.
Jemand Erfahrung damit?
Danke im Voraus.,
MfG und gute Fahrt
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15 Antworten
Auf den hinteren Seitenscheiben oder auf der Heckscheibe?
Ich könnt mir schon vorstellen das der TÜV da was gegen hat, denn hat nicht jede Autoscheibe ein E Prüfsiegel so wie Scheinwerfer usw. auch? Denn dann wurde ja das Material verändert und das Siegel erlischt oder liege ich da falsch?
Wenn ich mir das so vorstelle ganz egal wo, schön kann das nicht aussehen und dann noch ein Tribal
auf den hintersten Seitenscheiben (5 Türer), auf den sog. Dreieckscheiben...
vom Design her kann man nit meckern..hab's heute auch nur auf Bildern gesehen, aber ist ganz nett..
VW Logo mit Flammen in Richtung Heck...und die Flammen gehen dann langsam in ein Tribal über...
ungefähr so, nur etwas schicker klick mich
Mir fallen spostan 4 Bekannte ein, die sowas auf den Seitenscheiben haben. Anscheinend lässt die Rennleitung sowas durchgehen. andererseits ist ´ne neue Dreieckscheibe im zweifelsfall auch nicht wirklich teuer.
Problem ist aber, dass die meißten nur Aufkleber drauf haben, die nach Sandstrahlen aussehen...er hat's aber richtig strahlen lassen...hab ihn dann erst mal beruhigt aber er ist immer noch ziemlich unsicher...eigentlich hätt er sich ja im vorraus schlau machen müssen....
Und ich kenn einen der kein Tüv bekommen hat deswegen.
Warum kann ich dir auch nicht sagen aber anscheinend gibts da doch irgendwas, wo sich ein Prüfer festbeissen kann(oder will).
Zitat:
Original geschrieben von zonki101
Und ich kenn einen der kein Tüv bekommen hat deswegen.
Warum kann ich dir auch nicht sagen aber anscheinend gibts da doch irgendwas, wo sich ein Prüfer festbeissen kann(oder will).
Ab zum nächsten Prüfer
naja, das Thema Prüfer is ja schon ausreichend behandelt worden...wenn er dumm macht, ab zum nächsten.
Aber wenn man selbst freundlich und korrekt mit denen umgeht, dann sind se meißtens ganz locker. (Zumindest hab ich diese Erfahrung gemacht)
denke hier gelten gleiche Regeln wie Folien.
z.b. hier
Ich habe z.b. auch den Innenspiegel mit einem Namen von hinten Teilsandgestrahlt (halbdurchlässig) und von hinten dezent blau beleuchtet.
Hat der Prüfer normal abgenommen.
Moin,
lt. Gesetz zählen die hintern 3 Scheiben als nicht Verkehrsrelevant. Deshalb kann man die auch zu100% tönen.
Vorraussetzung ist, dass die Rücksicht druch Außenspiegel sichergestellt ist (wobei beim Golf III die Demontage schon unzulässig wäre )
MfG
wing
das is klar, die Frage ist nur, ob der TÜV es als Beschädigung einer Scheibe ansieht und ihn deshalb durchrasseln lässt..
MfG
Zitat:
Original geschrieben von Stixz
das is klar, die Frage ist nur, ob der TÜV es als Beschädigung einer Scheibe ansieht und ihn deshalb durchrasseln lässt..
MfG
Nein,
Scheiben sind Verbundglas, d.h. einen Oberflächenbeschädigung (z.b. auch Steinschag ohne Loch), ist kein Mangel (nichtmal ein Steinschlag der durch ist außerhalb des Gesichtsfeld ist das...). Nur Beschädigungen der Verbundschicht können zu zerreißem selbiger führem....
MfG
wing
alles klar, werd ich so weitergeben...dankeschön
MfG und gute Fahrt
Ich seh das anders! Es ist eine Bauartliche Veränderung, weil die Scheibe geschwächt wird. Egal ob nun gestrahlt oder graviert. Demzufolge erlöscht die BE.
Zitat:
"Werden an Scheiben von Fahrzeugen nachträglich Kennzeichnungen durch Ätzen,
Sandstrahlen, Gravieren, mittels Laserstrahlen oder andere Verfahren
angebracht, so erlischt nach § 22a StVZO die Bauartgenehmigung der aus
Sicherheitsglas bestehenden Scheibe.
Die Bauartgenehmigung wird nicht unwirksam, wenn die Kennzeichnung (FIN oder
Code) bei Windschutzscheiben außerhalb des Wischerbereichs und bei allen
anderen Scheiben im unteren sichtbaren Randbereich von nicht mehr als 50 mm
Höhe erfolgt und wenn das Kraftfahrt-Bundesamt dem Systemanbieter oder dem
Kraftfahrzeughersteller auf Anfrage erklärt hat, dass durch die nach Art und
Größe (maximal 1000 mm² Schriftfeld) bestimmte Kennzeichnung mit der
genannten Bezeichnung unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen keine
unzulässige Veränderung der geprüften und genehmigten Eigenschaften des
Glases erfolgt.
.....
Ein Abdruck der vom Kraftfahrt-Bundesamt abgegebenen Erklärung ist vom
Führer des betreffenden Fahrzeugs mitzuführen und zuständigen Person auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; dies gilt nicht, wenn ein ent-
sprechender Eintrag im Fahrzeugschein vorliegt." (Quelle: VkBl. 1993 Nr.
173: §§ 22a, 40 StVZO)
Zitat Ende
Eine optische Verzierung von Kraftfahrzeugscheiben durch Gravieren o.ä ist
also nicht zulässig. Das Aufbringen einer Kennzeichnung auf die Scheiben zur
Identifikation des Fahrzeugs zum Zwecke des Diebstahlschutzes ist zulässig,
sofern dies durch einen vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Anbieter
erfolgt ist und der Fz-Halter dies durch eine entsprechende Bescheinigung
nachweisen kann.
Mit freundlichen Grüßen,
[...]
DEKRA Automobil GmbH
Betriebsmittel und Infosysteme / AP7
Handwerkstraße 15 * 70565 Stuttgart
MFG Gunnar
Hallo zusammen,
Zitat:
Original geschrieben von wing2579
Scheiben sind Verbundglas,
Dies trifft nur auf die Frontscheibe zu. Im Regelfall sind die Seitenscheiben und Heckscheiben aus ESG ( Einscheiben-Sicherheits-Glas )
Zitat:
Original geschrieben von wing2579
nichtmal ein Steinschlag der durch ist außerhalb des Gesichtsfeld ist das
Auch dies stimmt nicht, denn der Gesetzgeber fordert eine beschädigungsfreie oder reparierte Verglasung an den Fahrzeugen. Nicht umsonst ist die Verglasung ein sicherheitsrelevantes Bauteil. Durch eine Beschädigung der Verglasung entspricht diese nicht mehr dem Sicherheitsstandard mit dem sie zugelassen wurde.
Für das Gravieren von Scheiben gilt das was GunnarGTI bereits als Zitat der DEKRA gepostet hat. Nachzulesen in der Verkehrsblattverlautbarung VkBl. 1993 Nr. 173: §§ 22a, 40 StVZO des Bundesministeriums für Verkehr.