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Schaden an Tür weil diese nicht richtig verschlossen war

Themenstarteram 30. März 2015 um 12:56

Hallo zusammen,

gestern hat unsere Nachbarin ihre und unsere Tochter von einem Geburtstag abgeholt. Nach der Rückkehr ist meine Tochter vor der Garage der Nachbarin aus dem Auto ausgestiegen und hat die Tür offenbar nicht richtig zugemacht, d.h. sie war nur angelehnt.

Danach fährt die Nachbarin das Auto in die Garage. Dabei öffnet sich die Tür und schlägt gegen die Garageneinfahrt. Den Schaden schätze ich mal bei ca. € 500,-.

Die Nachbarin erwartet nun, dass ich für den Schaden aufkommen soll.

Wie ist hier die Rechtslage?

- Welche Versicherung kommt für den Schaden auf?

- Wie ist hier die Schuldfrage?

Meiner Meinung nach ist es in der Verantwortung des Fahrers, die Fahrbereitschaft zu gewährleisten.

Zudem müsste bei einer nicht verschlossenen Tür es einen Warnton und ein Signal am Fahrzeug gegeben haben. (Touran Bj. 2009).

Über Tips, wie ich mich am Besten verhalten soll, würde ich mich freuen.

Beste Antwort im Thema

Ich fasse mal zusammen:

Die Fahrerin lässt ein 7-jähriges Kind aussteigen, prüft nicht ob alle Türen verschlossen sind, ignoriert die Warnlampe im KI, fährt los, die Tür öffnet sich und es entstehen Kratzer der Tür. Und nun will sie den Schaden vom 7-jährigen Kind ersetzt haben. Dazu ist dies ja wohl nur eine Behauptung der Fahrerin. Ob es so gewesen ist, weiss doch niemand.

Ohne jetzt juristisch bewandert zu sein, frage ich mich, wie dämlich die Fahrerin gewesen ist. Für ihre eigene Dummheit will Sie jetzt andere haftbar machen. Ich würde meiner Nachbarin fragen, ob sie noch bei klarem Verstand ist. Aber so ist es inzwischen wohl, für jeden selbst verzapften Dummfug versucht man immer andere haftbar zu machen.

Allein durch diese Forderung wäre ich gute Nachbarschaft meinerseits schon stark erschüttert. Egal wie dies ausgehen wird. Einer von beiden ist eh der Dumme.

Zitat:

Wenn man einfach mal die Eier hätte, für den Mist, den das Kind verursacht hat aufzukommen, wäre das Ding ja schon erledigt. Aber nein, immer schön wen suchen, der für den Schaden aufkommt ...:rolleyes:

Melde es deiner PHV, hast du die entsprechende Klausel für den Zwerg wird der Schaden übernommen - Ende ;)

Liest Du eigentlich auch andere Beiträge? Oder wie kommt so ein Mist zusammen?:confused:

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Hallo,

Für mich ist die Fahrerin dafür verantwortlich und nicht ein Fahrgast der auch schon ausgestiegen ist.

Das könnte natürlich auch das Ende der Freundschaft bedeuten.

Seelze 01

Ich würde das an meine Personenhaftpflicht abgeben, sollen die sich doch einen ausstechen!

Auch ohne Pieper oder sowas höre ich doch als Fahrer, ob die Tür korrekt zugefallen ist.

Und bei fünfhundert gibt`s das bestimmt nicht- soviel kostet ja schon die Notreparatur.

Wie alt ist die Tochter?

Themenstarteram 30. März 2015 um 14:08

Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 30. März 2015 um 16:03:40 Uhr:

Wie alt ist die Tochter?

7 Jahre

am 30. März 2015 um 14:09

hier nun mein senf

1.) fraglich ist erst einmal wie alt die Tochter ist, also ob sie überhaupt deliktsfähig ist (also ob sie haftbar gemacht werden kann).

2.) Die privathaftpflicht wird hier auf Grund der "Benzinklausel" nicht greifen.

3.) Ist die Tochter deliktsfähig wäre Verschulden zu prüfen. Grundsätzlich würde eine Vollschuld verneinen, eine Teilschuld könnte ich mir ggf. - je nach genauer Schadenschilderung - vorstellen.

4.) Verfügt der Touran nachweislich über ene Hinweismeldung, dass die Türe offen ist, würde dies ggf. ein Teilschuld der Tochter noch mindern, da zusätzlich ein Warnsignal vom Fahrer übersehen/missachtet wurde.

am 30. März 2015 um 14:13

dann ist das thema an der stelle schon erledigt §828 II BGB:

§ 828 Minderjährige

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

die tochter kann nicht haftbar gemacht werden. der Nachbar kann sich auf den Kopf stellen.

Fraglich ist um man sich ggf. 50:50 einigt, um des Nachbars Frieden willen. das musst du beantworten

Benzinklausel spielt hier keine Rolle, da die Tochter nicht Fahrerin, Besitzer, Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges ist.

Aber natürlich das Alter.

Fall erledigt.

phaetoninteressen hat es schon begründet.

Das Kind ist im motorisierten Straßenverkehr deliktunfähig.

Selbst wenn sie ist nicht wäre, so ist es die Verantwortung der Fahrererin, dass die Türen zu sind.

Ich finde die Tochter hat niemanden einen Schaden zugefügt. Sie hat aktiv nichts unternommen, was das Schadenereignis auslöst.

Die Fahrerin des Fahrzeuges ist gefahren, ohne sich zu versichern, dass alle Türen geschlossen sind, und schon ist das passiert, was passiert ist.

Besonders vor dem Hintergrund, dass bei diesem Fahrzeug offene Türen angezeigt werden.

http://www.motor-talk.de/.../...an-anzeige-offene-tueren-t2328220.html

Und dafür hat sie hat mal gerade zu stehen. Typische Art wie Hausfrauen fahren.

am 30. März 2015 um 14:28

Zitat:

@AlterVerwalterRS schrieb am 30. März 2015 um 16:15:38 Uhr:

Benzinklausel spielt hier keine Rolle, da die Tochter nicht Fahrerin, Besitzer, Eigentümer oder Halter des Fahrzeuges ist.

Aber natürlich das Alter.

Fall erledigt.

phaetoninteressen hat es schon begründet.

Das Kind ist im motorisierten Straßenverkehr deliktunfähig.

Selbst wenn sie ist nicht wäre, so ist es die Verantwortung der Fahrererin, dass die Türen zu sind.

ok was gelernt, wusste nicht das sich die Benzinklausel nur auf einen bestimmten Nutzerkreis bezieht; ich dachte der Gebrauch eines Kfz reicht aus.

"Das Kind ist im motorisierten Straßenverkehr deliktunfähig."

-->Das kann ich so nicht stehen lassen.

Es muss eine psyiologisch bedingte "Überforderungssituation" bestehen. Sonst reduziert sich das Haftungsprivileg. Diese ist aber m.E. hier gegeben, da:

  • Das Kind vom Alter eh nur knapp über absoluten deliktunfähigkeit (bis inkl. 6 Jahre) ist
  • von einem Kind nicht erwartet werden kann, das es eine schwere Autotür ordnungsgemäß schließen kann.
  • von einem Kind nicht erwartet werden kann, dass er abschätzen kann, was bei losfahren mit der Tür passiert, wenn sie nicht geschlossen ist.

-> daher Haftungsprivileg (keine Haftung)

Zitat:

.... Danach ist eine teleologische Reduktion des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn sich keine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Hiernach hat der Senat das Haftungsprivileg verneint in Fällen, in denen Kinder der privilegierten Altersgruppe mit einem Kickbord oder Fahrrad gegen ein ordnungsgemäß geparktes Kraftfahrzeug gestoßen sind und dieses beschädigt haben (vgl. Senatsurteile BGHZ 161, 180; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380 und vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - VersR 2005, 378).

 

am 30. März 2015 um 14:39

Zitat:

@trouble01 schrieb am 30. März 2015 um 16:20:59 Uhr:

Ich finde die Tochter hat niemanden einen Schaden zugefügt. Sie hat aktiv nichts unternommen, was das Schadenereignis auslöst.

hmmm...

Nehmen wir an Dein Auto fängt leicht an zu brennen und ich stehe mit einem Feuerlöscher daneben, so dass ich das Feuer (für mich gefahrlos) löschen kann.

Ich tue nichts und lasse das Feuer sich komplett über Dein Auto ausbreiten.

Dener Auffassung nach hafte ich nicht, weil ich nichts getan habe. Gut zu wissen :-)

Nein, scherz bei Seite eine Handlung im juristische Sinne ist zum einen auch ein Unterlassen und zum könnte man argumentieren, dass wäre die Tür ordnungsgemäß geschlossen gewesen, wäre es nicht zum Schaden gekommen.

Kausalität (die benötigt man um eine Haftung zu bejahen) ist immer dann gegeben, wenn man sich das betreffende Element aus einer Ereigniskette (die zum Schaden geführt hat) nicht wegdenken kann, ohne dass auch der Schadenfall nicht eintritt.

Hier:

Hätte das Kind die Tür ordnungsgemäß geschlossen, wäre kein Schadenfall entstanden.

Somit: Kausalität zwischen nicht ordnungsgemäßem Schließen und Schaden.

Aber keine Haftung da Haftungsprivilieg

Mal fern ab aller Gesetze und versuchen die Freundschaft mit der Nachbarin zu waren, was ja selten ist, dass man mit der Nachbarin gut auskommt:

Würde ich versuchen dies über meine Privathaftpflicht regeln zu lassen und dann 50:50 bei der Selbstbeteiligung zu machen. Setzt voraus das die das akzeptieren. Wenn nicht, dann muss die Kasko der Nachbarin herhalten oder aber, ihr macht beide gleich 50:50 und bezahlt den Schaden ohne Versicherung, damit die SF der Nachbarin nicht steigt. Eine klare Schuld ist mMn nicht zu erkennen, ohne das man danach nicht mehr gut auskommt.

Ich wundere mich, dass hier noch keiner den Anwalt einschalten wollte, das dauert aber wohl noch 2 Seiten :D

am 30. März 2015 um 19:34

die phv wird hier nicht greifen können, da keine Haftung besteht.

Wenn hier eine PHV mit Einschluss von deliktunfähigen Kindern besteht, sollte es kein Problem sein über Diese den Schaden zu regulieren.

Wenn aber eine Billig-PHV besteht, gehen die Chancen der Regulierung gegen Null.

am 30. März 2015 um 19:56

das Kind ist aber nicht deliktunfähig; es haftet nur nicht. Das ist ein Unterschied.

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