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Schaden in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung - Trotz Beweispflicht muss ich Gutachter bezahle

Themenstarteram 7. August 2016 um 11:14

Hi,

hatte mir im Juli 2015 einen 4 Jahre altes Cabrio bei einem BMW-Händler gekauft, was nach meiner Info auch nur ca. 3000 mal in Deutschland verkauft wurde. Das nur so am Rande.

Schon nach 2 Monaten gab es beim Öffnen des Daches einen mechanischen/elektronischen Fehler, sodaß das Metalldach beschädigt wurde und sich das Dach nun zwar noch öffnet und in den Kofferraumdeckel legt, aber dieser sich danach nicht mehr schließt. Laut Werkstatt ist dafür wohl der Grund, weil sich alles ein paar Millimeter verzogen hat.

Nach langem hin und her mit dem Händler, der meinte, dass das sicher mein Fehler war und nicht an der Technik des Fahrzeuges liegt (ist kein BMW und ich wunder mich, warum er angeblich so genau über einen absoluten Exoten bescheid weiß), habe ich alles an einen Anwalt übergeben. Nun habe ich nach fast einem Jahr die Mitteilung vom Gericht bekommen, dass ein Sachverständiger beauftragt wurde sich den schaden anzusehen. Hierfür soll meine Rechtschutzversicherung 2.000,00 € vorschießen.

Und das hat mich gewundert. Warum soll ich jetzt (theoretisch) meine eigene Schuld beweisen, indem ich einen Sachverständigen bezahle, obwohl der Händler in der Beweispflicht ist und dafür bezahlen müsste? Wenn das gängige Praxis ist, dann kann ja erstmal jeder Händler Gewährleistung verweigern, weil er weiß, dass sowieso der Käufer die Kosten tragen muss, um dem Händler Schuld nachzuweisen. Weil wenn der Händler erstmal mit einer Stange Geld in Vorkasse treten müsste, dann würden sich manche Gerichtsverfahren erübrigen, weil für ihn das Risiko, dass er den Fahrzeugwert fast nochmal für Gerichtskosten aufwenden müsste. Aber so hat er erstmal keine Kosten und kann locker vor Gericht ziehen, ohne zur Einigung gezwungen zu sein.

Beste Antwort im Thema

Das Problem ist wohl, dass unklar ist, ob der Mangel durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.

Gewährleistung hat man nur für Mängel, die bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden waren, das ist keine Garantie.

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Im Rahmen einer RS Deckung sind auch die Kosten für gerichtlich bestellte Gutachter mitversichert (in neueren RS Verträgen sogar die außergerichtlichen Gutachten).

am 7. August 2016 um 11:27

Stellt denn das Gericht wirklich eine Rechnung ohne diese zu begründen?

Das Problem ist wohl, dass unklar ist, ob der Mangel durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.

Gewährleistung hat man nur für Mängel, die bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden waren, das ist keine Garantie.

am 7. August 2016 um 11:41

Wie lautet das Ergebnis vom Gutachter?

Themenstarteram 7. August 2016 um 11:45

Dank für die ersten Einschätzungen.

Ich bin natürlich kein Fachmann für Gewährleistungsrecht. Aber ich habe das immer so verstanden, dass in den ersten 6 Monaten der Verkäufer seine Unschuld nachweisen muss. Wenn mir in dieser Zeit der Motor kaputt geht, oder das Getriebe, da habe ich auch noch nie gehört, dass man dem Käufer unterstellt, dass er wahrscheinlich falsch geschaltet hat, oder den Motor überdreht? Bisher habe ich immer nur gehört, dass dann anstandslos bezahlt wird. Aber vielleicht gibt es auch andere Fälle.

Und wie ein Sachverständiger einen Exoten, den er vorher höchstwahrscheinlich nie gesehen oder geprüft hat, trotzdem zweifelsfrei beurteilen will, ist mir auch ein Rätsel. Da muss man ja mit allem rechnen. Und im schlimmsten Fall arbeitet er auch mal öfter für BMW und dann kann man sich seine Neutralität ja an 5 Fingern abzählen. Da die Verdeckkonstruktion auch nur bei diesem Fahrzeug existiert, kann er ja auch keine Erfahrungswerte von VW, Mercedes usw. hinzuziehen. Hoffe mal, dass er wirklich ganz objektiv und vorallem fachmännisch beurteilt. Befürchte eher so Beurteilungen wie:"kann ich nicht nachvollziehen. Daher denke ich mal, dass der Käufer Schuld hat."

Muss sich den die Rechtschutzversicherung des Händlers (falls er eine hat. Sollen ja für Händler sehe teuer sein) in gleicher Höhe an den Kosten beteiligen? Oder geht das alles zu Lasten meiner Versicherung, obwohl ich der Geschädigte bin?

Bis der Fehler aufgetreten ist, habe ich das Dach erst 2-3 mal geöffnet. Kann natürlich sein, dass ein mechanischer oder elektronischer Fehler bereits bestand, aber erst dann zum Vorschein kam. Danach habe ich das Dach auch nie mehr geöffnet. Aber woher soll man jetzt wissen, ob es ein einmaliger Fehler (Kurzschluß?? oder was ähnliches) war, oder dieser dauerhaft immer ab und zu aufgetreten wäre? Schließlich kann man das Ganze aufgrund des defekten Daches nicht mehr ausprobieren oder rekonstruieren. Hatte schonmal einen Twingo, bei dem ab und zu die Wegfahrsperre gesponnen hat und den ich dann nicht mehr starten konnte. Ist aber auch immer mal aufgetreten und dann Monate lang kein Problem. Man wusste nicht warum? Vermute mal wackelkontakt irgendwo in den Kabeln. Wenn es sowas ist, kann ja keiner mehr nachvollziehen, woran es liegt. Es sei dennn, dass der Sachverständige das Fahrzeug komplett auseinander und wieder zusammen baut. Aber das wird er ja wahrscheinlich nicht machen.

am 7. August 2016 um 11:46

Zitat:

@Oetteken schrieb am 7. August 2016 um 13:34:38 Uhr:

Das Problem ist wohl, dass unklar ist, ob der Mangel durch einen Bedienungsfehler entstanden ist.

Gewährleistung hat man nur für Mängel, die bei Fahrzeugübergabe bereits vorhanden waren, das ist keine Garantie.

Das wird es wohl sein. Der Nachweis das ein Mangel im Sinne der Sachmängelhaftung vorliegt, liegt beim Kunden.

Der Nachweis, dass dieser Mangel erst nach dem Kauf auftrat, liegt im den ersten 6 Monaten beim Verkäufer. Aber soweit ist es ja noch nicht.

@ TE

1. Tief durchatmen. Es ist doch nur ein Vorschuss angefordert worden. Du hast eine RS-Versicherung. Dir passiert nix.

2. Wenn Du nachweisbar den wohl unstreitigen Mangel innerhalb der ersten 6 Monate gerügt hast und das in der Klage auch so vorgetragen wurde, dann ist die Kostenanforderung des Gerichts fehlerhaft. Diesbezüglich in Beschwerde zu gehen verlängert aber das gerichtliche Verfahren. Also so durchlaufen lassen und abwarten, was am Ende als Urteil rauskommt.

3. Wer die Kosten dann endgültig an der Backe hat, wird nach dem Urteil im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden.

4. Nein, Du musst hier nicht deine - sicherlich längst verlorene - Unschuld beweisen. Ein beflecktes Laken aus dem Fenster zu hängen, ist auch entbehrlich. :)

am 7. August 2016 um 12:14

auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole.

Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 7. August 2016 um 13:27:54 Uhr:

Stellt denn das Gericht wirklich eine Rechnung ohne diese zu begründen?

Ja. Da kommt vorher ein Beweisbeschluss meist in etwa so: Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung XYZ des Klägers (bzw. des Beklagten) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Zum Gutachter wird bestimmt UVW. Die Beauftragung des Gutachters wird abhängig gemacht von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von ABC durch den Kläger (bzw. den Beklagten) binnen 3 Wochen.

@Phaeti: Das Gericht stellt tatsächlich keine Rechnung. Es erlässt einen Beweisbeschluss, in dem es - je nach Beweislast - festlegt, wer den Kostenvorschuss zu erbringen hat.

Abgerechnet wird am Schluss.

am 7. August 2016 um 12:39

naja, dann eben keine Rechnung. es ging mir um den inhalt des schreibens.

Da steht oben Kostenrechnung drauf und sie wird von der Kosteneinziehungsstelle versendet. Nur das Az die Gebühren-Nr. und der Betrag nebst Zahlungsverbindung werden genannt. Völlig unromantisch und ganz ohne nette Worte. Sowas sieht man ja auch an anderen Stellen :).

am 7. August 2016 um 12:55

Ich kann mich hier der Verwunderung des TE nur anschließen.

Laut dem Gewährleistungsrecht sollte doch der Verkäufer in der Pflicht sein, den Ordnungsgemäßen Zustand der Ware bei Übergabe zu beweisen.

Warum muss hier also der TE den Vorschuss bezahlen?

am 7. August 2016 um 13:01

Zitat:

@austria47 schrieb am 7. August 2016 um 14:55:17 Uhr:

Laut dem Gewährleistungsrecht sollte doch der Verkäufer in der Pflicht sein, den Ordnungsgemäßen Zustand der Ware bei Übergabe zu beweisen.

Soweit ist es doch anscheinend noch garnicht. Die einzig logische Erklärung wäre, dass hier der TE den Nachweis führen muss, dass überhaupt ein Gewährleistungsfall vorliegt.

Ich gehe davon aus, dass der Verkäufer sagt: "Kein Mangel sondern Fehlbedienung!" - nun ist der TE in der Pflicht nachzuweisen, dass es ein Mangel ist.

Hat er das getan, dann erst muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorlag. Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht klar ob ein Mangel überhaupt vorliegt.

Es gibt nur eine Beschädigung durch ..... (Mangel oder Fehlbedienung, wissen wir aber nicht).

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