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Schaden mit PKW Anhänger
Hallo Forum
mir ist heute ein Mißgeschick passiert, ich bin mit meinem Anhänger unsere Auffahrt hochgefahren und der Hänger hat sich abgehängt und ist beim Nachbar an die Hauswand und hat dort einen Schaden verursacht.
Welche Versicherung ist nun zuständig, KFZ oder Privathaftpflicht. der Hänger war ja im Schadenmoment nicht mit dem Auto verbunden.
Viele Grüße
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37 Antworten
KFZ-Haftpflicht vom Anhänger
PS: schöner Avatar
@NDL Limit
Daran habe ich ja gar nicht gedacht, sage mal großes Dankeschön.
PS: Avatar ist eine unserer Bengalkatzen.
Beim Anhänger gibt es übrigens keine SF-Klassen, somit erfogt keine Höherstufung.
Schaden durch einen sich vom Zugfahrzeug lösenden Anhänger ist nicht das Gleiche, wie wenn sich ein abgestellter Anhänger selbstständig macht.
Ich würde da sehr sorgfältig die Versicherungsbedingungen nachlesen (vorrangig die des Zugwagens).
Bei meinen beiden Versicherungen steht in den AKB Punkt A 1.1 bzw. wenn vorhanden A 1.1.5 entsprechendes.
In den AKB meines Zugwagens steht unter A1.1.5, dass ein Anhänger, der sich vom Zugfahrzeug löst, in der Haftpflicht des Zugfahrzeuges bleibt.
Die Haftpflicht des Hängers würde greifen, wenn er sich abgestellt selbstständig gemacht hätte.
Die Fachleute hier wissen es sicher ganz präzise und werden ggf. richtig stellen.
Da der Hänger sich abgekoppelt hat, dürfte die Ursache beim TE zu suchen sein.
Folglich kann hier nur die KFZ Haftpflicht zuständig sein.
Es steht doch so eindeutig und expressis verbis in den AKB. Ohne jeden Interpretationsspielraum.
In Konsequenz natürlich auch Hochstufung bei Regulierung.
Zitat:
@situ schrieb am 27. Oktober 2021 um 21:28:31 Uhr:
Es steht doch so eindeutig und expressis verbis in den AKB. Ohne jeden Interpretationsspielraum.
In Konsequenz natürlich auch Hochstufung bei Regulierung.
Da 823 BGB / Verschuldenshaftung vorrangig ist, kann die AKB außer acht gelassen werden.
Was steht denn in den AKB der VS des Hängers dazu?
Ich bin da Laie und habe daher die HP des Hängers in Verdacht gehabt...
Ok, musste mich damit bislang auch nicht beschäftigen, da ich keinen Hänger habe...
Zitat:
@germania47 schrieb am 27. Oktober 2021 um 22:19:08 Uhr:
Zitat:
@situ schrieb am 27. Oktober 2021 um 21:28:31 Uhr:
Es steht doch so eindeutig und expressis verbis in den AKB. Ohne jeden Interpretationsspielraum.
In Konsequenz natürlich auch Hochstufung bei Regulierung.
Da 823 BGB / Verschuldenshaftung vorrangig ist, kann die AKB außer acht gelassen werden.
Das könnte greifen, wenn es einen Widerspruch gäbe. Da es ihn nicht gibt ....
Also kann man auch seinen Versicherer nicht unter Berufung auf BGB verklagen, wenn er seinen AKB folgt und reguliert.
Korrektur: Klagen kann man natürlich...
Dem Laien empfehle ich, sich eher an die AKB zu halten. BGB braucht er hier nicht. Würden milionenfach angewendete Standard- AKB im Widerspruch zum BGB stehen, wäre das vermutlich schon mal jemanden aufgefallen.
Klaus, der 823 ist klar
Hier ist aber zu klären, welche VS nun die Schadenssumme austüten darf. Da nun verschiedene VS zur Auswahl stehen, muss der TE nach 823 wohl nicht selber zahlen. Einzig die private Haftpflicht sehe ich nicht in der Pflicht.
Hier wurden schon allgemeine, aber nicht konkrete AKB gepostet. Nähere Infos wären hilfreich.
Zitat:
@NDLimit schrieb am 27. Oktober 2021 um 23:11:34 Uhr:
Hier wurden schon allgemeine, aber nicht konkrete AKB gepostet. Nähere Infos wären hilfreich.
Die meisten haben doch ein Auto und eine Ablage mit den passenden AKB. Ansonsten kann dort jeder selbst die AKB irgendeines Versicherers googlen. Sie unterscheiden sich in dem Punkt nicht. Keine!
Ach? Ist das so?