- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Schadenregulierung nur 50% vom Kostenvoranschlag
Schadenregulierung nur 50% vom Kostenvoranschlag
Hallo,
mein kleiner Flitzer
Opel Corsa B (ca 76000 km/h )runter hatte einen kleinen Unfall
Kostenvoranschlag wurde in einer Werkstatt ( Opel)erstellt.
Der ermittelte Betrag beläuft sich auf 550€
Nun hat mir die Versicherung die den Schaden reguliert einen
V Scheck über 204 € gesendet da zu diesen Preis es eine Werkstatt machen würde .
Muss ich dies aktzeptieren?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. April 2019 um 14:56:52 Uhr:
Ob die der Abwicklung zu Grunde gelegte Art der Reparatur gleichwertig mit der vom TE geforderten ist kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen.
Doch, das kann man! Aus der Ferne, aus der Nähe und von überall her.
Die Reparatur in einer freien Werkstatt kann niemals gleichwertig im Sinne des Schadensersatzrechts sein!
Inhalt und Zweck dieses Gesetzes ist es, einen erlittenen Vermögensschaden vollständig zu beseitigen!
Selbst wenn die Versicherung theoretisch die technische Gleichwertigkeit beweisen könnte, reicht dies nicht aus. Denn der Reparatur in der Markenwerkstatt wird am Markt und allgemein eine höhere Wertschätzung entgegengebracht. Demzufolge ist sie ein wertbildender Faktor, genauso wie z.B. Scheckheftpflege und Unfallfreiheit.
Im Übrigen stellt die bloße Benennung von Stundensätzen irgendeiner Werkstatt niemals ein konkretes und annahmefähiges Angebot dar, dass der Geschädigte mühelos und ohne Weiteres ergreifen könnte, ein weiteres Kriterium für eine mögliche Verweisung!
Der Geschädigte müsste erst umfangreiche Recherchen und Aufwand betreiben, um die benannte Werkstatt beurteilen zu können, völlig unzumutbar!
Zitat:
Leider hast du den betreffenden Absatz meines Postings nicht über den ersten Satz hinaus gelesen.
Bevor man es beanstandet, sollte man es erstmal überprüfen...
Du darfst getrost davon ausgehen, dass ich sinnerfassend lesen kann und meine Beanstandungen ihre Richtigkeit haben...
Ähnliche Themen
49 Antworten
Zitat:
@Sery1 schrieb am 27. April 2019 um 10:26:01 Uhr:
...
Gegnerische Haftpflicht, oder eigene Vollkasko?
Im Grundsatz nein. Aber stell doch erst mal Bilder vom Schaden rein, damit man sich eine Meinung bilden kann.
Gegnerische Haftpflicht
Bei der eigenen Kasko ist man ja manchmal an die akzeptierten Klauseln gebunden, z.B. die Werkstattauswahl.
Bei Haftpflicht würde ich einen Billigschrauber nicht akzeptieren. Teile denen das mit und erwähne, dass Du die weitere Abwicklung über einen Anwalt machen lässt, falls sie den Schaden nicht vollständig bezahlen.
Das werden sie sich gut überlegen.
gehst du denn zum service oder bei reparaturen immer zum opel händler? wenn ja und du das nachweisen kannst, dann stehen dir die stundensätze von opel zu. wenn du dein auto nur zum freien schrauber bringst, dann hast du auch keinen anspruch auf markengebundene stundensätze.
Bundesgerichtshof Urt. v. 07.02.2017, Az.: VI ZR 182/16
1.) Wer bedankt sich hier eigentlich immer postwendend nach jedem Beitrag von Beachi???
2.) Wenn Du reparieren lassen willst:
In die Werkstatt, die den KVA erstellt hat und Diese direkt mit der Versicherung abrechnen lassen.
76000 km ist nicht soo viel. Welches Bj.?
Denke aber daran: Dir steht wahlweise Nutzungsausfall oder ein Mietwagen für die Dauer des Werkstatt Aufenthalts zu.
Und eine Unkostenpauschale von ca.25.-€
Das wird oft und gerne "vergessen"!
Und zwar auch und gerade von den Versicherungen.
Vermutlich willst du fiktiv abrechen und den Schaden gar nicht beseitigen.
Dann steht dir zumindest die Mehrwertsteuer nicht zu.
Bei so einem Angebot der Versicherung, würde ich das Fahrzeug in der Markenwerkstatt nach Kostenvoranschlag instandsetzen lassen.
Dazu dann ein Ersatzfahrzeug für die erforderliche Reparaturdauer anmieten und die Kostenpauschale einfordern.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 27. April 2019 um 13:31:42 Uhr:
Bei so einem Angebot der Versicherung, würde ich das Fahrzeug in der Markenwerkstatt nach Kostenvoranschlag instandsetzen lassen.
Dazu dann ein Ersatzfahrzeug für die erforderliche Reparaturdauer anmieten und die Kostenpauschale einfordern.
Für diese Art der Abwicklung müsste der TE nun 179 Euro (zurück-) zahlen.
Wenn es ihm das Wert ist, nur zu: das ist sein gutes Recht.
Genau darauf spekuliert die Versicherung.
Ich würde denen was husten und mir für 179 € das Fahrzeug instandsetzen lassen und könnte ggf. sogar noch Nutzungsausfall geltend machen.
Der TE kann aber auch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, mal sehen was dann gezahlt wird.
Zunächst einmal hat der Geschädigte Anspruch auf einen Zustand wie vor dem Unfall. Das muss die Versicherung bezahlen + Nutzungsausfall + Aufwendungen im Zuge der Schadensbehebung (Im Regelfall Kostenpauschale)
Die Versicherung prüft ob es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, dann wird sie lediglich den Zeitwert des Fahrzeuges bezahlen und nicht die Reparaturkosten.
Die Versicherung wird, wenn der Schaden repariert wird und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt prüfen, ob durch die Reparatur der Wert des Fahrzeugen (wegen Neuteile/Aktualisierung(Verbesserung) gegenüber dem vorherigen Zustand erhöht ist. Diese Differenz wird sie von der Entschädigungsleistung abziehen.Denn es gibt das Bereicherungsverbot im Haftpflichtrecht.
Kommentarlos irgendeine Summe zu überweisen ist arrogant und selbstherrlich und muss nicht akzeptiert werden
Einfach von der Versicherung die Schadenregulierung in Höhe und lt. Kostenvoranschlag verlangen. Dann mus die Versicherung im Detail ausführen, weshalb sie nur einen Teil der Wiederinstandsetzung bezahlen will.
Dann weiß man, bzw. kann ein "Kundiger" erkennen ob der Versicherungsstandpunkt gerichtsfest ist oder einfach nur Profitmaximierung.
Ob man allerdings wegen einiger Euro, wie in diesem konkreten Fall, vor Gericht ziehen will ist der Entscheidung jedes Einzelnen überlassen. Grundsätzlich sollte man es tun zumindest ab einem bestimmten Wert.
Zitat:
@quadrigarius schrieb am 27. April 2019 um 14:51:06 Uhr:
Kommentarlos irgendeine Summe zu überweisen ist arrogant und selbstherrlich und muss nicht akzeptiert werden
Wenn ich das Eröffnungsposting richtig verstanden habe, hat die Versicherung die Summe damit begründet, dass eine örtliche Referenzwerkstatt den Schaden für diesen Betrag reparieren würde.
Der Verweis auf eine solche Referenzwerkstatt entspricht grundsätzlich erstmal so der gängigen Rechtsprechung des BGH bei fiktiver Abrechnung. Ob die der Abwicklung zu Grunde gelegte Art der Reparatur gleichwertig mit der vom TE geforderten ist kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen. Das kann sein (manche Versicherungen machen halt ihre Hausaufgaben ordentlich), es kann aber auch sein, dass hier eine unvollständige oder minderwertige Reparatur angesetzt wurde (manche Versicherungen versuchen auch sowas).
Fall der TE aber ohnehin sein Fahrzeug in der genannten Opel-Werkstatt auf dem im KVA beschriebenen Weg instandsetzen lassen will ist die ganze Diskussion hinfällig: Dann sollte die Versicherung diese Reparatur auch (unter Abzug der bereits geleisteten Zahlung) auch bezahlen. Allerdings hätte der TE dann auch gleich der Versicherung seine Absicht mitteilen sollen.
Falls tatsächlich bei einem rund 20 Jahre alten Fahrzeug bisher nachweislich alle Wartungen und Reparaturen in dieser (oder einer anderen) Opel-Vertragswerkstatt durchgeführt wurden hat er wohl auch ein Anrecht auf fiktive Abrechnung auf Grundlage der Opel-Preise. Allerdings hätte er dann auch gleich die entsprechenden Nachweise einreichen sollen.
Ansonsten ist es nämlich absolut üblich und auch erstmal nicht zu beanstanden, dass wenn ohne weiteren Kommentar bei einem älteren Fahrzeug ein KVA einer markengebundenen Fachwerkstatt eingereicht wird dieser für die fiktive Abrechnung auf die Kosten einer örtlichen freien Fachwerkstatt gekürzt wird.
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. April 2019 um 16:46:55 Uhr:
Wenn ich das Eröffnungsposting richtig verstanden habe, hat die Versicherung die Summe damit begründet, dass eine örtliche Referenzwerkstatt den Schaden für diesen Betrag reparieren würde.
Der Verweis auf eine solche Referenzwerkstatt entspricht grundsätzlich erstmal so der gängigen Rechtsprechung des BGH bei fiktiver Abrechnung.
Nein, entspricht er natürlich nicht.
Auch wenn der VI. Senat in den letzten Jahren so manchen Unsinn verzapft hat, um das Schadensersatzrecht zu Gunsten der Versicherer aufzuweichen, das hat er nie gesagt.
Versicherer benennen einfach die niedrigen Stundensätze (die oft nicht mal richtig sind) einer Billigwerkstatt und behaupten, diese könne gleichwertig reparieren. Eine Darlegung, oder gar einen Beweis für diese Behauptung legen sie niemals vor.
Warum nicht? Weil sie es nicht können. Dies wäre aber eine von vielen Bedingungen für den Versuch einer Verweisung.
Jede dieser rechtswidrigen Kürzungen hat man mit drei Sätzen vom Tisch!
In der Realität fallen aber 95 % der Geschädigten auf diesen üblen Taschenspielertrick herein.
Ein lukratives Geschäft...
Zitat:
Ansonsten ist es nämlich absolut üblich und auch erstmal nicht zu beanstanden, dass wenn ohne weiteren Kommentar bei einem älteren Fahrzeug ein KVA einer markengebundenen Fachwerkstatt eingereicht wird dieser für die fiktive Abrechnung auf die Kosten einer örtlichen freien Fachwerkstatt gekürzt wird.
Selbstverständlich ist dies zu beanstanden, s. o.
Zitat:
@rrwraith schrieb am 28. April 2019 um 13:15:58 Uhr:
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. April 2019 um 16:46:55 Uhr:
Der Verweis auf eine solche Referenzwerkstatt entspricht grundsätzlich erstmal so der gängigen Rechtsprechung des BGH bei fiktiver Abrechnung.
Nein, entspricht er natürlich nicht.
doch, grundsätzlich schon...
Zitat:
Auch wenn der VI. Senat in den letzten Jahren so manchen Unsinn verzapft hat, um das Schadensersatzrecht zu Gunsten der Versicherer aufzuweichen,
Dass du die Rechtssprechung des BGH für nicht rechtmäßig hältst hilft dem TE allerdings auch nicht weiter.
Zitat:
Versicherer benennen einfach die niedrigen Stundensätze (die oft nicht mal richtig sind) einer Billigwerkstatt und behaupten, diese könne gleichwertig reparieren.
Leider hast du den betreffenden Absatz meines Postings nicht über den ersten Satz hinaus gelesen, denn ich hatte geschrieben:
Ob die der Abwicklung zu Grunde gelegte Art der Reparatur gleichwertig mit der vom TE geforderten ist kann man aus der Ferne aber nicht beurteilen. Das kann sein (manche Versicherungen machen halt ihre Hausaufgaben ordentlich), es kann aber auch sein, dass hier eine unvollständige oder minderwertige Reparatur angesetzt wurde (manche Versicherungen versuchen auch sowas).
Zitat:
Selbstverständlich ist dies zu beanstanden, s. o.
Bevor man es beanstandet, sollte man es erstmal überprüfen...